Leitsatz

Der weiteren Beschwerde des Angeklagten vom 09.03.1998 gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 23.02.1999 wird nicht abgeholfen.

Volltext

Entscheidungsgründe

Die Kammer hat die Beschwerde des damaligen Angeschuldigten vom 29.01.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Amberg vom 13.01.1999 verworfen, weil der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) besteht. Die Annahme der Fluchtgefahr gründet sich auf das Verhalten des Angeklagten, der in der Vergangenheit seinen tatsächlichen Aufenthaltsort verschleiert hat, sowie auf die nach Einschätzung der Kammer gegebene erhebliche Straferwartung. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses vom 23. 02.1999 Bezug genommen. Soweit die weitere Beschwerde vom 09.03.1999 auf Seite 3 2. Absatz, Seite 5 1. Absatz, Seite 6 1. und 2. Absatz und Seite 7 letzter Absatz ihrer Begründung neue Ausführungen enthält, bleibt folgendes anzumerken:

Der Vortrag des Angeklagten, seine Nichterreichbarkeit für die KPI Dresden trotz deren wiederholter Ermittlungsbemühungen sei auf sein Verhalten gegenüber der Bundeswehr zurückzuführen, für die er nicht zu erreichen sein wollte, ändert nichts daran, daß darin tatsächlich ein die Fluchtgefahr bestätigendes Entziehungsverhalten des Angeklagten im Hinblick auf das Strafverfahren liegt. Ein “Sich-Entziehen” im Sinn des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO erfordert nicht, daß ein Beschuldigter diesen Erfolg im Hinblick auf das Strafverfahren beabsichtigt, ausreichend ist vielmehr, daß der Fortgang des Strafverfahrens dauernd oder vorübergehend verhindert wird und er dies in Kauf nimmt. Davon, daß diese Voraussetzung beim Angeklagten gegeben war und ist, ist die Kammer überzeugt.

Soweit im Beschluß vom 23.02. 1999 ausgeführt wird, der Angeklagte habe sich nur telefonisch bzw. fernschriftlich bei der Staatsanwaltschaft Amberg gemeldet und sei nicht bereit gewesen, seine Bedenken gegen einen möglichen Haftbefehl persönlich vorzubringen, dient dies nicht der Begründung der Fluchtgefahr, sondern belegt lediglich, daß keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, der Angeklagten werde sich dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht durch Flucht entziehen. Die Fluchtgefahr wird, wie bereits ausgeführt, begründet durch das frühere, seiner tatsächlichen Aufenthaltsort verschleiernde Verhalten des Angeklagten in Verbindung mit der bestehenden erheblichen Straferwartung. Angesichts dieser Umstände kann die bloße Behauptung des Angeklagten, er werde sich dem Strafverfahren nicht entziehen, nur als Zweckbehauptung, mit der die Aufhebung des bestehenden Haftbefehls erreicht werden soll, angesehen werden.

Dem zu beachtenden Beschleunigungsgebot ist durch Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins für den 14.04.1999 noch hinreichend Rechnung getragen.

Landgericht Amberg, Vizepräsident des Landgerichts Müller, Richter am Landgericht Stich, Richterin am Landgericht Stöber.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).