Leitsatz
1. Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Volltext
Bewährungsauflagen
Dem Angeklagten wird aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 500,– DM an den Verein “Hilfe für Kinder in Tschernobyl” bis zum 30.11.1999 zu bezahlen , und die Zahlung dem Gericht nachzuweisen.
Dem Angeklagten wird aufgegeben, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Bewährungshilfe Hoyerswerda bis zum 28.02. 2000 unentgeltlich abzuleisten.
Zum Sachverhalt
I.
Der am 05.03.1974 in Hoyerswerda geborene Angeklagte wohnt in Hoyerswerda. Er hat den Beruf des Industriemechanikers erlernt, wobei er seit dem 01.01.1999 arbeitslos ist und eine Arbeitslosenhilfe von monatlich 869,00 DM erhält. Ab dem 01.09.1999 wird er eine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen des Arbeitsamtes aufnehmen. Der Angeklagte ist ledig, er hat keine Kinder und auch sonst keine Unterhaltsverpflichtungen.
Strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher nach § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid vom 01.12.1998 wurde er zur Dienstleistung vom 01.03.1999 bis zum 31.03. 2000 bei der Zivildienststelle Gesellschaft für Sozialdienste Pflege- und Betreuungszentrum Dornum in 26 553 Dornum einberufen. Der Angeklagte hat seinen Dienst bis zur Hauptverhandlung am 17.08.1999 nicht angetreten und er ist auch nicht bereit, in Zukunft Zivildienst zu leisten. Bereits mit Schreiben vom 22.02.1999 bekundete der Angeklagte gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst, daß er nicht bereit ist, seinen Dienst anzutreten.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Sachverhalt beruhen auf den geständigen Angaben des Angeklagten sowie aus den Feststellungen aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
Entscheidungsgründe
IV.
Der Angeklagte war daher gem. § 53 Abs. 1 ZDG für schuldig zu sprechen, da er dem Zivildienst fern geblieben ist, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Es sind auch keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe gegeben.
V.
1. Im Rahmen der Strafzumessung ist das Gericht vom Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre vorsieht.
Es wurde strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte geständig war und bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Strafschärfend wirkte jedoch, daß er zunächst die Bereitschaft zum Antritt des Zivildienstes angegeben hat, und dabei mit Verzögerungstaktik handelte. Desweiteren mußten insbesondere generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden, damit solch ein Verhalten nicht Schule macht.
Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hat das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten erkannt, welche tat- und schuldangemessen ist.
2. Diese Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht davon ausgeht, daß der Angeklagte sich diese Verurteilung allein wird zur Warnung dienen lassen, so daß er in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird. Außerdem ist der Angeklagte persönlich und sozial integriert.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Hoyerswerda, Richter am Amtsgericht Näther als Strafrichter.
Verteidiger: RA Andreas Arno Glauch, Wallstraße 15, 02 625 Bautzen, Tel. 03591 / 49 09 39, Fax 03591 / 49 09 38.