Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30,– DM verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der ledige Angeklagte hat keinen Beruf erlernt und ist zur Zeit arbeitslos. Er lebt von Arbeitslosenhilfe.

Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte trat trotz Einberufungsbescheides vom 01. Dezember 1998 seinen Zivildienst seit dem 04. Januar 1999 nicht bei dem Kreiskrankenhaus Dannenberg an.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Er ließ sich dahingehend ein, daß er aus Gewissensgründen auch keinen Zivildienst leisten könne, da im Rahmen der Gesamtverteidigung der Zivildienst eine unmittelbare Unterstützung der kriegerischen Aktionen darstellen würde.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat sich somit der Dienstflucht nach den §§ 53 ZDG, 105 JGG schuldig gemacht.

Das Gericht hielt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30 DM für tat- und schuldangemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht – Jugendgericht – Dannenberg, Richter am Amtsgericht Stärk als Jugendrichter.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.