Leitsatz
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Mit der am 05.07.2001 zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 28.04.2000 ist dem Angeklagten ein Vergehen nach § 53 Abs. 1 ZDG zur Last gelegt worden. Dem Angeklagten ist vorgeworfen worden, trotz rechtskräftiger Verurteilung wegen Dienstflucht durch das AG Dannenberg am 29.06.1999 als Zivildienstleistender der Dienstantrittsaufforderung des Bundesamtes für den Zivildienst vom 16.11. 1999, mit welcher er aufgefordert wurde, seinen Zivildienst beim Kreiskrankenhaus in Dannenberg/Elbe anzutreten, in der Absicht der Totalverweigerung nicht Folge geleistet zu haben und seinen Dienst im Kreiskrankenhaus nicht angetreten zu haben.
Das Verfahren war gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Denn andernfalls läge ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) vor.
II.
Das Gericht hat in der Hauptverhandlung zu dem erhobenen Tatvorwurf folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Einberufungsbescheid vom 01.12.1998 war er zum Antritt seines Zivildienstes im Kreiskrankenhaus Dannenberg/Elbe aufgefordert worden. Dieser Aufforderung war der Angeklagte indes nicht nachgekommen. Seinen Dienst bei dem Kreiskrankenhaus Dannenberg trat er nicht an. Grund für die Nichtbefolgung der Einberufung war, daß der Angeklagte es ablehnte, den Zivildienst abzuleisten, unter anderem, weil er in dem Zivildienst in seiner konkreten Ausgestaltung eine neben der militärischen Verteidigung bestehende, dieser gleichwertigen Säule der deutschen Gesamtverteidigung gesehen hat. Dabei hat er sich unter anderem auf die Ausführungen im Weißbuch 1994 zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Lage und Zukunft der Bundeswehr des Bundesministeriums für Verteidigung bezogen, in dem es unter anderem heißt:
Zur Gesamtverteidigung wirken militärische und zivile Verteidigung zusammen. Sie bleibt auch unter den veränderten sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen ein unverzichtbares Prinzip. Dieses gilt gleichermaßen im nationalen Bereich, im Bündnis und im Rahmen weiterer internationaler Verpflichtungen.
Gesamtverteidigung umfaßt alle für die Verteidigung notwendigen politischen, militärischen und zivilen Maßnahmen. Die politische Verantwortung für die Gesamtverteidigung trägt die Bundesregierung. Sie gibt die Ziele für die organisatorisch eigenständigen Bereiche der militärischen und zivilen Verteidigung vor, die ihre Planungen und Maßnahmen eng aufeinander abstimmen müssen.
Die Abstimmung erfolgt im Rahmen der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit (ZMZ), die leistungsfähige Verbindungen zwischen den zivilen und militärischen Ansprechpartnern voraussetzt. Die zivile Verteidigung umfaßt die Planung Vorbereitung und Durchführung aller zivilen Maßnahmen, die zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit erforderlich sind. Ihre Aufgaben zielen im wesentlichen darauf ab,
– die Staats- und Regierungsfunktionen aufrechtzuerhalten;
– die Zivilbevölkerung zu schützen;
– die Zivilbevölkerung und die Streitkräfte zu versorgen;
– die Streitkräfte mit zivilen Gütern und Leistungen unmittelbar zu unterstützen.
Angesichts des erweiterten Aufgaben- und Einsatzspektrums und geringerer Ressourcen werden die Streitkräfte verstärkt zivile Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen müssen.
Daraus hat der Angeklagte gefolgert, daß die beiden gleichwertigen Säulen der Gesamtverteidigung die militärische und zivile Verteidigung seien, das eine sei ohne das andere nicht denkbar. Beide Verteidigungsformen seien zwar organisatorisch getrennt, kooperierten jedoch stark miteinander, der Zivildienst sei also im Krisenfall aktiver Kriegsdienst, er morde nicht selber, habe aber den Auftrag, alles zu tun, um die Kriegsfähigkeit der Bundeswehr aufrecht zu erhalten, bildlich dargestellt habe er also die zivile Schulter hinzuhalten, damit der Soldat dahinter sein Gewehr darauf legen könne, um ruhiger zielen und besser schießen zu können, das sei Beihilfe zum Mord und das könne und werde er nicht unterstützen.
Wegen der Nichtbefolgung der Einberufung war der Angeklagte mit Urteil des AG Dannenberg vom 29.06. 1999 – 10 Ds/157 Js 5125/99 (97/99), rechtskräftig seit dem 07.07.1999, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,– DM verurteilt worden.
Mit einer zweiten Dienstantrittsaufforderung des Bundesamtes für den Zivildienst vom 16.11.1999, dem Angeklagten zugestellt am 22.11.1999, wurde der Angeklagte sodann erneut aufgefordert, seinen Zivildienst im Kreiskrankenhaus Dannenberg/Elbe anzutreten. Auch dieser Aufforderung leistete der Angeklagte keine Folge. Grund hierfür war unter anderem erneut, daß es dem Angeklagten unmöglich erschien, den Zivildienst als eine der Säulen der Gesamtverteidigung aufzunehmen, „Beihilfe zum Mord“ zu leisten, was er nicht könne und tun werde. Der Angeklagte zog es vor, sich erneut einem Gerichtsverfahren zu stellen.
III.
Diese Feststellungen beruhen, soweit es die Tatsachen der beiden Einberufungen, der Nichtbefolgungen der Einberufungen seitens des Angeklagten sowie der Erstverurteilung des AG Dannenberg betrifft, auf dem Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 01.12.1998, der Dienstantrittsaufforderung des Bundesamtes für den Zivildienst vom 16.11.1998, den Hauptverhandlungsprotokollen des AG Dannenberg vom 24. und 29.06.1999 nebst Anlagen, dem rechtskräftigen Urteil des AG Dannenberg vom 29.06.1999 sowie dem Schreiben des Angeklagten an das Bundesamt für den Zivildienst vom 22.11.1999. Im übrigen beruhen die Feststellungen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten und auf den Angaben des Zeugen Stärk.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung im wesentlichen dahingehend eingelassen, die Gründe für die beiden Nichtbefolgungen der Einberufungen seien dieselben gewesen. Seiner Meinung nach sei der Zivildienst ein Teil der Gesamtverteidigung und er persönlich sei nicht bereit, zur Verteidigungsstrategie beizutragen. Er könne nicht „Beihilfe zum Mord“ durch Soldaten leisten, indem er zivile unterstützende Aufgaben wahrnehme. Er werde nichts unterstützen, was das Militär unterstütze. Dies sei mit seinem Gewissen nicht vereinbar. Diese Position verfestige sich auch von einem zum nächsten Gerichtsverfahren mehr und mehr. Er werde den Zivildienst niemals antreten, eher werde er sich stets wieder verurteilen lassen. Zum Töten könne und werde er nicht beitragen.
Diese Ausführungen glaubt das Gericht dem Angeklagten.
Das Gericht hält den Angeklagten für glaubwürdig. Er hat nicht den Eindruck gemacht, als würde er vor Gericht lügen. Ruhig und sachlich hat er die Fragen des Gerichts beantwortet.
Es gibt nach der Beweisaufnahme auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daran zu zweifeln, daß die Aussagen des Angeklagten vor Gericht unrichtig sind, soweit es um die Überzeugung des Angeklagten persönlich geht – den sachlichen Inhalt dieser Überzeugung hat das Gericht nicht zu bewerten.
Aus dem Umfang der schriftlichen Prozeßerklärungen des Angeklagten, die dieser für beide Gerichtsverfahren vorbereitet hatte, und aus der Art der Darstellung seiner Motive in der Hauptverhandlung ist deutlich geworden, daß der Angeklagte sich in den vergangenen Jahren intensiv mit dem Thema Zivildienst auseinandergesetzt, das Für und Wider des Zivildienstes genau abgewogen und dabei nach Gut und Böse differenziert hat, kurz, daß der Angeklagte für sich überprüft hat, ob die Leistung von Zivildienst mit seinen persönlichen Vorstellungen von Gut und Böse in Einklang zu bringen wäre.
Daß zumindest der ersten Nichtbefolgung der Einberufung im Jahre 1999 eine derartige Prüfung und abgewogene Entscheidung des Angeklagten zu Grunde gelegen hatte, hat auch der Zeuge Stärk bekundet, der im ersten Gerichtsverfahren der erkennende Richter gewesen war. Der Zeuge hat bekundet, der Angeklagte habe damals für ihn überzeugend deutlich gemacht, seine Verweigerung beruhe auf einer Gewissensentscheidung.
Das Gericht glaubt dem Angeklagten auch, daß die Motive für die Verweigerung in beiden Fällen dieselben geblieben sind. Das Gericht hält es für überzeugend, daß sich die Gründe, den Zivildienst nicht zu leisten, für den Angeklagten nicht innerhalb der letzten zwei Jahre geändert haben, sie sich viel mehr verfestigt haben; für eine Änderung seiner Haltung innerhalb der letzten Jahre bestehen aus Sicht des Gerichts keinerlei Anhaltspunkte.
Entscheidungsgründe
IV.
Nach alledem war das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Einer neuerlichen Bestrafung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach dem ZDG steht das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Zur Überzeugung des Gerichts ist der Angeklagte wegen derselben, wegen der hier in Rede stehenden Tat, bereits einmal durch das AG Dannenberg/Elbe verurteilt worden, so daß dem bereits einmal bestraften Angeklagten nunmehr der verfassungsrechtlich garantierte Schutz vor erneuter Bestrafung wegen dieser Tat zu gewähren ist. Die erste und die zweite Nichtbefolgung der Einberufung sind ein- und dieselbe Tat. Eine wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung ist dieselbe Tat, vorausgesetzt, der Verweigerung liegt (a) eine an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Gewissensentscheidung zu Grunde, die (b) fortdauernd und (c) ernsthaft ist (BVerfGE 23, 191 <206>).
(a) Unproblematisch sieht das Gericht eine Gewissensentscheidung des Angeklagten als gegeben an. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß die Entscheidung des Angeklagten, den Zivildienst nicht abzuleisten, keine Entscheidung ist, die der Angeklagte etwa aus Spaß, aus bloßer Sturheit, aus Geltungsbedürfnis oder aus anderen irrelevanten Motiven heraus getroffen hat, sondern daß es sich um eine Entscheidung handelt, die der Angeklagte nach intensiver Überlegung anhand der Kategorien von Gut und Böse getroffen hat. Letztlich sieht der Angeklagte die Leistung von Zivildienst als Bestandteil der Gesamtverteidigung, als Bestandteil von Gewaltspiralen und als „Beihilfe zum Mord“ an, die er nicht leisten könne und werde, eben weil er sie für „böse“ hält.
(b) Das Gericht ist auch davon überzeugt, daß der ersten und der zweiten Nichtbefolgung der Einberufung durch den Angeklagten eine dauerhafte, eine fortdauernde, nämlich die gleiche Gewissensentscheidung zu Grunde gelegen hat. Anhaltspunkte für eine Änderung der Motivlage seitens des Angeklagten zwischen der ersten und der zweiten Nichtbefolgung bestehen nicht.
(c) Schließlich lag auch eine ernsthafte Gewissensentscheidung des Angeklagten vor. Eine ausreichend ernsthafte Gewissensentscheidung, die zur Annahme von Tatidentität führt, liegt vor, wenn die karitative und soziale Tätigkeit auf Grund verbindlicher Anordnung als solche den Angeklagten in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung entscheidet (OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2430 m.w.N.); liegen demgegenüber lediglich Gewissensbedenken vor, die sich nur gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinter stehende politische Zielsetzung des Gesetzgebers richten, so fehlt es an einer hinreichend ernsthaften, die Substanz der Persönlichkeit bedrohenden Gewissensentscheidung (OLG Düsseldorf a.a.O.).
Das Gericht ist davon überzeugt, daß die Zivildiensttätigkeit den Angeklagten in einen schweren inneren Konflikt führen würde, der die Substanz seiner Persönlichkeit bedrohen, wenn nicht gar zerstören würde.
Zwar sind seine schriftlich in beiden Gerichtsverfahren im Rahmen der Prozeßerklärungen vorgebrachten Erwägungen, aus denen er den Zivildienst wortreich ablehnt, im wesentlichen politischer – nicht relevanter – Natur. Ausführlich hat sich der Angeklagte etwa damit auseinandergesetzt, daß er das Prinzip von Befehl und Gehorsam und insgesamt den Zivildienst als undemokratisch ablehne. Diese Argumentationen allerdings vermögen eine ernsthafte Gewissensentscheidung, die zur Tatidentität führte, nicht zu begründen.
Aber darüber hinaus enthält die Begründung des Angeklagten für die Totalverweigerung auch die – wesentliche – Aussage, er, der Angeklagte, werde den Zivildienst deswegen nicht ableisten, weil dieser als Element der Gesamtverteidigung darauf angelegt sei, die andere, militärische Komponente der Gesamtverteidigung zu unterstützen, somit die Gewalt zu fördern, „Beihilfe zum Mord“ zu leisten, was er, der Angeklagte, nicht tun könne und nicht tun werde, eher lasse er sich wieder und wieder verurteilen.
Das Gericht erwartet vom Angeklagten darüber hinaus weder die Beteuerung, er werde – ähnlich wie etwa die Zeugen Jehovas ausweislich der Urteilsbegründung des OLG Düsseldorf (a.a.O.) – eher den Tod in Kauf nehmen, als dem Einberufungsbescheid Folge zu leisten, noch den Beitritt zu irgend einer Glaubens- oder sonstigen Gemeinschaft zum Zwecke der Manifestation seiner Haltung und Gewissensentscheidung nach außen (vgl. zu diesem Kriterien OLG Düsseldorf, a.a.O.), Dies hieße, die Anforderungen in unverhältnismäßiger und nicht verfassungsrechtlicher Weise zu überspannen.
Ungeachtet der Zweifelhaftigkeit der These des Angeklagten vom Zivildienst als „Beihilfe zum Mord“ ist das Gericht davon überzeugt, daß der Zivildienst, würde der Angeklagte ihn – in welcher Form auch immer – leisten müssen, die Persönlichkeit des Angeklagten nicht nur erschüttern, sondern auch bedrohen, wenn nicht zerstören würde. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, seine Position verfestige sich von Gerichtsverfahren zu Gerichtsverfahren mehr, er werde sich immer eher verurteilen lassen, als den Zwangsdienst auszuführen. Das und die Tatsache, daß der Angeklagte sich bereits einmal hat verurteilen lassen, zeigt die Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung. Die Bereitschaft des Angeklagten, notfalls eher eine Freiheitsstrafe zu akzeptieren, als in (relativer) Freiheit den Zivildienst zu absolvieren, ist hinreichender Ausdruck seiner ernsthaften und ernst zu nehmenden Gewissensentscheidung. Die Freiheitsentziehung ist in Deutschland die strengste Form der staatlichen Sanktionierung. Wer sie vorzieht, muß besonders entscheidende, erhebliche, ernst zu nehmende Gründe haben.
Damit liegt eine fortdauernde, ernsthafte Gewissensentscheidung des Angeklagten vor, also die Voraussetzungen für die Annahme „der selben Tat“ im Sinne des Doppelbestrafungsverbots. Einer neuerlichen Bestrafung des Angeklagten steht somit Art. 103 Abs. 3 GG entgegen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht – Jugendgericht – Dannenberg, Richterin Schmidt als Jugendrichterin.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.