Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist 26 Jahre alt, le-dig und hat keine Kinder. Er ist derzeit arbeitslos.

Der Angeklagte ist wie folgt bestraft:

Am 24.3.1997 wurde er vom Amtsgericht Halle – 6 Cs 46 Js 708/95 – wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt.

Mit Einberufungsbescheid vom 27. Mai 1998 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum l. Juli 1998 beim 8. Luftwaffenausbildungsregiment 1, Marienburger Straße 100, 38644 Goslar, einberufen. Der Angeklagte trat den Dienst bis heute nicht an , da er sich seiner Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes auf Dauer entziehen will.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der eigenen geständigen Einlassung des Angeklagten.

Der Angeklagte hat grundsätzlich eingeräumt, den Wehrdienst nicht angetreten zu haben. Er sei deshalb jedoch nicht zu bestrafen, da er Totalverweigerer aus Gewissensgründen sei.

Seit früher Kindheit lehne er jede Art von Zwang ab. Er sei ein Anarchist, der ein Leben in Freiheit für sich beanspruche und sich nicht aufgeben wolle. Das geltende staatliche System erwarte aber von ihm, daß er sich aufgebe.

Abgesehen davon, daß der Wehrdienst Zwangsdienst bedeute, sei eine allgemeine Wehrpflicht zur Landesverteidigung heute ohnehin nicht mehr er-forderlich und verhältnismäßig, da das Ende des kalten Krieges und die Auflösung des Warschauer Pakts zu einer gänzlich veränderten sicherheitspolitischen Situation geführt hätten. Eine Bedrohung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch Angriffe von außen werde derzeit von niemandem ernsthaft für möglich gehalten. Deutschland sei von Verbündeten umgeben und derartig in die NATO integriert, daß es im Verteidigungsfall gar nicht auf den deutschen Soldaten ankomme. Jedenfalls könne die Landesverteidigung durch eine Freiwilligenarmee sichergestellt werden. Die Durchsetzung der derzeitigen Wehrpflicht diene nur der Akzeptanz der Bundeswehr. Ohne die Wehrpflicht würde die Bundeswehr in ihrer jetzigen Stärke nicht existieren.

Ebenso wie der Wehrdienst sei auch der Zivildienst ein Zwangsdienst, den er – wie jede Art von Zwang – verweigere. Auch diesbezüglich spreche er dem Staat die Legitimation ab, über ihn zu verfügen und zum Dienst zu zwingen. Zivildienst sei auch Kriegsdienst, da in Kriegs- oder Krisensituationen auch Zivildienstleistende jederzeit zu Arbeiten herangezogen werden könnten. Der Zivildienst sei auch nicht mit dem Einsatz der Zivildienstleistenden im Pflegesystem der Bundesrepublik Deutschland zu rechtfertigen. Sämtliche Pflegebereiche würden auch funktionieren ohne den Zivildienst, wenn im privaten Pflegesystem höhere Löhne gezahlt würden. Im übrigen sei es den betroffenen kranken und alten Menschen auch nicht zuzumuten, von Zwangsarbeitern versorgt zu werden. Er lehne auch bereits das gesetzlich vorgesehene Verfahren der Kriegsdienstverweigerung ab. Dieses sei die letzte Möglichkeit des Staates, Zwang auf diejenigen auszuüben, die nicht in der Bundeswehr dienen wollten.

Er sei auch deshalb nicht zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet, da die allgemeine Wehrpflicht gegen Artikel 1 des Grundgesetzes verstoße. Durch die allgemeine Wehrpflicht würde die Menschenwürde angegriffen. Der Mensch dürfe jedenfalls nicht als Instrument des Staates werden. Es sei bereits ein Angriff auf seine Menschenwürde, zu einer Musterung vorgeführt bzw. durch Feldjäger gesucht zu werden.

Ebenso verstoße die allgemeine Wehrpflicht gegen die Freiheit der Persönlichkeit im Sinne von Artikel 2 des Grundgesetzes. Würde er, der Angeklagte, sich der allgemeinen Wehrpflicht unterziehen, müsse er seine Freiheit als Anarchist aufgeben. Es gelte jedoch, diese Freiheit zu verteidigen, und es sei für ihn daher selbstverständlich, den Wehrdienst zu verweigern.

Auch verstoße die allgemeine Wehrpflicht gegen die in Artikel 4 geregelte Gewissensfreiheit. Seine Entscheidung der Totalverweigerung sei schließlich eine Gewissensentscheidung. Sein Gewissen habe sich aus der Summe der Erfahrungen gebildet, die er im Leben gemacht habe. Seine Entscheidung habe er auch endgültig getroffen. Er werde auch in Zukunft weder Wehrdienst noch Ersatzdienst leisten, noch einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat den Tatbestand der Fahnenflucht gemäß § 16 Abs. 1 Wehrstrafgesetz vorsätzlich verwirklicht.

Der Angeklagte hat die bewußte Entscheidung getroffen, ein geltendes Strafgesetz zu verletzen. Anerkannte Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Soweit der Angeklagte sich darauf beruft, aus Gewissensgründen den Wehrdienst und auch den Ersatzdienst zu verweigern, berechtigt das Grundrecht der Gewissensfreiheit gemäß Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz nicht schlichthin zur Verweigerung des Wehrdienstes. Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz regelt die Wirkung der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht nämlich abschließend. Das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz muß vom Wehrpflichtigen ausdrücklich in Anspruch genommen werden. Es bedarf der Prüfung und der deklaratorischen Feststellung durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Verwaltungsbehörde. Bis zu der rechtskräftigen Entscheidung im Anerkennungsverfahren bleibt es ungewiß, ob eine ernsthafte Gewissensentscheidung vorliegt, die alleine zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt (vgl. OLG Celle in NJW 1985, Seite 2429). Bis zu seiner rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bleibt der Verweigerer stets wehrdienstverpflichtet. Da der Angeklagte noch nicht einmal einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt hat, ist er nach wie vor zur Ableistung das Wehrdienstes verpflichtet.

Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Da der Angeklagte bislang gerade keinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt hat, sind derzeit die Voraussetzungen eines schuldausschließenden Notstandes gemäß § 35 StGB oder eines übergesetzlichen Schuldausschließungsgrundes überhaupt nicht zu prüfen. Der Angeklagte kann sich auch nicht auf Art. 1, 2 und 4 Abs. 1 Grundgesetz als Entschuldigungs- oder persönlichen Strafausschließungsgrund berufen. Die Befolgung von Strafgesetzen, hier § 16 Wehrstrafgesetz, steht nicht unter dem Vorbehalt des eigenen Gewissens (vgl. Eisenberg in JUS 1993, Seite 286).

Auch bei der Strafzumessung war die von dem Angeklagten vorgetragene Gewissensentscheidung nicht strafmildernd zu berücksichtigen. Zwar wirkt sich das Grundrecht der Gewissensfreiheit bei der Strafzumessung als allgemeines Wohlwollensgebot gegenüber Gewissenstätern aus, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung beruht (vgl. BVerfGE 23, 127, 134; OLG Stuttgart in NJW 92, 3251). Fahnenflucht gemäß § 16 Wehrstrafgesetz ist jedoch keine Gewissenstat, so daß das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wohlwollensgebot zugunsten des Angeklagten keine Anwendung findet (vgl. Tröndle/Fischer StGB, 49. Aufl. vor § 52 Rdnr. 39a m.w.N.). Zur Einwirkung auf den Angeklagten hält das Gericht daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten für unumgänglich und tat- und schuldangemessen.

Gemäß § 56 StGB konnte die Strafe mit Bedenken zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar hat der Angeklagte nachdrücklich erklärt, er werde auch zukünftig weder Wehr- noch Zivildienst leisten, so daß erhebliche Zweifel angebracht sind, ob der Angeklagte sich künftig auch ohne Strafverbüßung straffrei führen wird. Andererseits ist nicht außer Acht zu lassen, daß der Angeklagte bislang noch nicht mit Freiheitsstrafe bestraft worden ist. Das Gericht hat daher die Erwartung, daß unter dem Druck der drohenden Strafvollstreckung mit einer Wiederholung der Tat durch den Angeklagten nicht zu rechnen ist. Derzeit kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte durch die Verurteilung zu einer besseren Einsicht gelangt und sich auch im übrigen wohlverhalten wird.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Oberhausen, Richterin am Amtsgericht Masling als Strafrichterin.

Verteidiger: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14.