Leitsatz
I. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Schwabach vom 30.11.1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte unter Anwendung von Jugendstrafrecht zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
II. Der von dem Angeklagten erlittene Disziplinararrest nach der WDO wird auf die erkannte Jugendstrafe angerechnet.
III. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Berufungsgebühr wird um ein Viertel ermäßigt.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I. Mit Urteil vom 30.11.1999 hat das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Schwabach den Angeklagten wegen Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit Fax seines Verteidigers vom 02.12.1999, bei Gericht eingegangen am 06.12.1999, form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Ziel seiner Anfechtung war danach in erster Linie Freispruch aus rechtlichen Gründen, jedenfalls aber seine Verurteilung zu einer milderen Strafe und deren Aussetzung zur Bewährung.
Die zulässige Berufung des Angeklagten war im vorstehend erkannten Umfang begründet, im übrigen unbegründet.
II. Bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse hat der Angeklagte die in den schriftlichen Gründen des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen als zutreffend bestätigt. Insoweit wird deshalb auf die Ausführungen in den schriftlichen Gründen des erstinstanzlichen Urteils unter Ziffer I. Bezug genommen. Weitergehende eigene Feststellungen zur Person des Angeklagten hat die Jugendkammer aufgrund der Berufungshauptverhandlung nicht getroffen.
III. Bezüglich des Sachverhalts, den der Angeklagte auch in der Berufungshauptverhandlung umfassend und glaubhaft eingeräumt hat, hat die Jugendkammer die nämlichen Feststellungen getroffen wie das Erstgericht in seinem angefochtenen Urteil. Insoweit wird deshalb wegen der Straftaten des Angeklagten auf die Ausführungen in den schriftlichen Gründen des angefochtenen Urteils unter Ziffer II. Bezug genommen. Weitergehende eigene Feststellungen zu den Taten des Angeklagten hat die Jugendkammer nicht getroffen.
Entscheidungsgründe
IV. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Gehorsamsverweigerung in drei sachlich zusammentreffenden Fällen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG, § 53 StGB.
Soweit sich der Angeklagte zur Rechtfertigung seiner Gehorsamsverweigerung auf seine Gewissensentscheidung berufen hat, die ihm sowohl die Ausübung des Dienstes in den Streitkräften als auch die Ausübung eines zivilen Ersatzdienstes verboten habe, vermag die Berufung auf sein Gewissen seine Taten nach Auffassung der Kammer nicht zu rechtfertigen. Die Kammer teilt insoweit die Rechtsmeinung des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Schwabach, die in Einklang mit der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht. Wegen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird deshalb auf die Ausführungen in den schriftlichen Gründen des angefochtenen Urteils unter Ziffer III. Bezug genommen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den weitschweifigen, polemischen und neben der Sache liegenden Ausführungen des Angeklagten war darüberhinaus nicht geboten. Im übrigen beruht seine Totalverweigerung nach Auffassung der Kammer nicht auf einer echten Gewissensentscheidung, sondern auf politischer Verblendung.
V. Für die Strafzumessung waren folgende Gesichtspunkte maßgeblich:
Der Angeklagte war zum Zeitpunkt seines Handelns 19 Jahre und 3 Monate alt, damit Heranwachsender gem. $ 1 Abs. 2 JGG.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts vermag die Kammer bei dem Angeklagten, der das Bild eines ideologisch leicht beeinflußbaren, stimmungslabilen und trotzigen jungen Menschen bietet, das Vorliegen von Reiferückständen nicht auszuschließen, die es rechtfertigen, ihn nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung im Zeitpunkt seines Handelns gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichzustellen.
Zweifellos beruht die beharrliche Gehorsamsverweigerung des Angeklagten auf schädlichen Neigungen, da er sehenden Auges gegen geltendes Recht verstoßen hat und auch durch die Verbüßung von 75 Tagen Disziplinararrest nicht zu beeindrucken und zu gesetzmäßigem Verhalten zu bewegen war. Zur Ahndung seiner Gesetzesverstöße kam deshalb gem. § 17 Abs. 2 JGG ausschließlich Jugendstrafe in Betracht.
Bei deren Bemessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein straffreies Vorleben und seine Überzeugungstäterschaft gewertet, zu seinen Lasten seinen dreimaligen Gesetzesverstoß innerhalb weniger Tage und die Wirkungslosigkeit des von ihm verbüßten Disziplinararrestes.
Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen, erzieherisch geboten, zum gerechten Schuldausgleich aber auch unerlässlich erachtet.
Dabei war der von dem Angeklagten erlittene Disziplinararrest nach der Wehrdisziplinarordnung gem. § 51 Abs. 1 StGB auf die erkannte Jugendstrafe anzurechnen.
Die Vollstreckung der erkannten Jugendstrafe konnte gem. § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden , da der Angeklagte erstmalig zu einer Jugendstrafe verurteilt werden mußte und zu erwarten ist, daß er sich bereits die Verurteilung zur Warnung wird dienen lassen, um in Zukunft auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs einen straffreien Lebenswandel zu führen . Dagegen spricht nicht, daß der Angeklagte erklärt hat, er werde auch in Zukunft weder seinen Wehrdienst noch zivilen Ersatzdienst leisten, da nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen die Wehrpflicht des Angeklagten mit dem 30.04.2000 endet und dem Angeklagten seit dem 20.09.1999 bis zum heutigen Tage ohnedies die Ausübung des Wehrdienstes disziplinarisch verboten ist, so daß bei ihm keine Wiederholungsgefahr besteht. Im Hinblick auf den Ausschluß des Angeklagten von der Ausübung des Wehrdienstes seit dem 20.09.1999 war die Vollstreckung der erkannten Jugendstrafe auch nicht nach § 14 Abs. 1 WStG zur Wahrung der Disziplin der Truppe geboten.
VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Jugendkammer I bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Vorsitzender Richter am Landgericht Scheiba als Vorsitzender, Richter am Landgericht Dowerth und Dümmler als beisitzende Richter.
Verteidiger: RA Manfred Hörner, Landgrabenstraße 39, 90 443 Nürnberg, Tel. 0911 / 42 16 62, Fax 0911 / 41 12 52.