Leitsatz

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 15. Januar 1996 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die Auslagen des Angeklagten trägt, verworfen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Das Amtsgericht – Strafrichterin – hat den Angeklagten wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft, die sie sogleich auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dieses auf die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkt hat. Sie begehrt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

II. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer in der erneut durchgeführten Hauptverhandlung keine Feststellungen treffen können, weil der Angeklagte sich nicht eingelassen hat.

Der jetzt 28 Jahre alte Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Er ist in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Itzehoe vom 05. Dezember 1994 vom 26. November 1995 bis zum 15. Januar 1996 und aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Itzehoe vom 04. Juni 1996 vom 14. Mai 1999 bis 12. Juli 1999 in Untersuchungshaft gewesen.

III. Zu der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat und zu seiner Schuld sind die Feststellungen des Amtsgerichts infolge der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch für die Berufungskammer verbindlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils unter II., beginnend mit „der Angeklagte war aufgrund des ihm am 22. Juli 1994 zugestellten Einberufungsbescheides...“ bis „...in Abwesenheit am 30. September 1995 entlassen worden“, verwiesen.

Das Kreiswehrersatzamt hat den Angeklagten erneut einberufen und ihn verpflichtet, in der Zeit vom 01. April 1996 bis zum 30. Juni 1997 Wehrdienst zu leisten. Aus dem gegen den Angeklagten am 14. Februar 1997 erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Itzehoe , der verlesen wurde, ergibt sich, daß der Angeklagte auch dieser Einberufung nicht nachgekommen und zu der auf die entsprechende Anklage hin vom Amtsgericht anberaumten Hauptverhandlung nicht erschienen ist. Der Haftbefehl besteht fort.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung auch zur Sache nicht eingelassen.

Entscheidungsgründe

IV. Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten der Fahnenflucht gemäß § 16 Wehrstrafgesetz strafbar gemacht.

Der Regelstrafrahmen des Gesetzes sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die von der berufungsführenden Staatsanwaltschaft nicht angegriffen ist, hält auch die Kammer jedenfalls für tat- und schuldangemessen.

Der Angeklagte ist bisher nicht straffällig geworden. Er verweigert – so die Argumentation des amtsgerichtlichen Urteils – den Wehr- und Ersatzdienst total aus nicht ausschließbaren Gewissensgründen.

Die Kammer sah keine weiteren Umstände, um die vom Amtsgericht ausgeworfene Strafe zu erhöhen.

Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1 StGB).

Die Möglichkeit der Strafaussetzung ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Das folgt aus § 14 WStG. Danach ist die Vollstreckung von Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten nur dann nicht auszusetzen, wenn die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung gebietet. Das war hier nicht der Fall. Jedenfalls sind konkrete Feststellungen oder auch nur Anhaltspunkte dafür, daß die Disziplin der Truppe bei Nichtvollstreckung der Freiheitsstrafe gefährdet ist, nicht festzustellen. Der Angeklagte hat den Wehrdienst nicht angetreten. Zu einer von Wehrpflichtigen wahrnehmbaren hartnäckigen Befehlsverweigerung, aus der Schlüsse zur Frage der Disziplingefährdung zu ziehen sein könnten, ist es nicht gekommen (so der Fall des OLG Koblenz in NStZ 85, S. 462). Die Tatsache, daß es sog. Totalverweigerer gibt, ist allgemein bekannt. Dieses Allgemeinwissen hat nicht erkennbar zur Verminderung der Disziplin in der Bundeswehr geführt und sie auch nicht gefährdet. Der Angeklagte ist wegen seiner Tat mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft worden und hat empfindliche Bewährungsauflagen erhalten. Würde die ganz abstrakte, nur rein denkbare Gefährdung der Disziplin der Truppe durch Fahnenflucht stets dazu führen, verhängte Freiheitsstrafen zu vollstrecken, wäre die gesetzliche Vorschrift des § 14 Wehrstrafgesetz obsolet.

Der § 14 Abs. 1 Wehrstrafgesetz füllt als Spezialregelung den § 56 Abs. 3 StGB aus, er enthält eine bereichsspezifische Modifizierung der Voraussetzungen. Wenn schon nicht die Aufrechterhaltung der Disziplin der Truppe die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gebietet, dann auch nicht das Rechtsempfinden aller gesetzestreuer Bürger.

Die Aussetzung der Vollstreckung war nicht dadurch gehindert, daß dem Angeklagten trotz des erneuten Strafverfahrens wegen derselben Tat keine günstige Sozialprognose gestellt werden konnte. Der Angeklagte hat abgesehen von der Straftat gegen das Wehrstrafgesetz, die er mit seiner ablehnenden Einstellung zum Wehr- und Zivildienst begründet, keine Straftaten begangen. Es ist nicht ersichtlich, daß er in der Zukunft Straftaten begehen wird. Er hat wegen des hier abzuurteilenden Verstoßes darüber hinaus schon nahezu vier Monate in Untersuchungshaft verbracht. Die Tatsache, daß er sich der zweiten Einberufung nicht gestellt hat, kann bei der zu treffenden Sozialprognose nicht berücksichtigt werden. Der Angeklagte befand sich bei seiner zweiten Einberufung noch in diesem laufenden Strafverfahren, in dem die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte. Das Amtsgericht hatte strafmildernd seine nicht ausschließbaren Gewissensgründe berücksichtigt. Wäre der Angeklagte dem zweiten Einberufungsbescheid nachgekommen, hätte er diese Gewissensgründe als nicht ernsthaft offenbart und aus seiner Sicht möglicherweise eine Erhöhung des Strafmaßes riskiert. Im übrigen konnte er, wenn er eine Gewissensentscheidung glaubhaft dartun will, diese nur einheitlich treffen. Auch wenn nicht sicher festzustellen ist, ob der Angeklagte nur politisch agitiert oder mit einem echten Gewissenskonflikt lebt, so ist die Kammer zu seinen Gunsten bei der zu treffenden Sozialprognose von einer Gewissenslast des Angeklagten ausgegangen und hat die zweite Straftat bei der Perspektive auf die Lebensführung des Angeklagten im allgemeinen und in Zukunft nicht berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

III. Kleine Strafkammer des Landgerichts Itzehoe, Vizepräsidentin des Landgerichts Krix als Vorsitzende.

Kein Verteidiger.