Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der jetzt 24 Jahre alte ledige Angeklagte ist von Beruf Krankenpfleger. Zu weiteren Angaben über seine persönlichen und Einkommensverhältnisse war der Angeklagte gegenüber dem Gericht nicht bereit.

Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Itzehoe vom 05. Dezember 1994 wurde der Angeklagte in dieser Sache am 26.11.1995 festgenommen. Er verblieb bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Itzehoe.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

II. Der Angeklagte war aufgrund des ihm am 22.07.1994 wirksam zugestellten Einberufungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes Hamburg verpflichtet, ab dem 4. Oktober 1994 bis zum 30.09.1995 seinen Wehrdienst bei der 10. Kompanie des Sanitätsbataillons 6 in Breitenburg zu leisten. Obwohl dem Angeklagten der Einberufungsbescheid seit dem 8. August 1994 bekannt war, trat er den Wehrdienst nicht an. Trotz wiederholter Überprüfungen seiner Meldeanschrift in Hamburg durch die Feldjäger blieb der Angeklagte seinem Dienst weiterhin fern. Er hatte nicht vor, den Wehrdienst überhaupt freiwillig anzutreten. Nach Ablauf der regulären Wehrdienstzeit ist der Angeklagte in Abwesenheit am 30.9.1995 entlassen worden.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichtes aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung fest.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er könne den Dienst an der Waffe nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, er lehne den Wehrdienst grundsätzlich ab. Historisch sei erwiesen, daß jegliche Bewaffnung der Bevölkerung durch die Obrigkeit letztlich auch zu kriegerischen Auseinandersetzungen und vielfachen Tötungen geführt habe. Für ein Sterben anderer Menschen durch Einsatz von Waffen könne und wolle er nicht verantwortlich sein. Insofern könne er auch keinen Ersatzdienst in Form von Zivildienst leisten, da er dadurch letztlich ebenfalls den Wehrdienst unterstützen würde. Bereits im März 1990 habe er sich selbst für den Weg der “Totalverweigerung” entschlossen. Bereits zur Musterung habe man ihn polizeilich vorführen lassen müssen. Vorangegangenen drei Einberufungsbescheiden, so insbesondere auch der Einberufung zum 4.10.1993 nach München, habe er ebenfalls keine Folge geleistet.

Der Zeuge Gräwe bestätigte, daß der Angeklagte mit Wirkung zum 30.09.1995 listenmäßig aus der Bundeswehr entlassen und die militärpolizeiliche Fahndung mit selbem Datum eingestellt worden sei. Er selbst habe die Personalakten an das zuständige Kreiswehrersatzamt nach Hamburg zurückgegeben.

Entscheidungsgründe

III. Der Angeklagte hat sich danach einer Fahnenflucht im Sinne des § 16 WStG schuldig gemacht. Er hat durch sein Verhalten erreicht, daß er der allgemeinen Wehrpflicht nicht mehr nachzukommen braucht, da zwischenzeitlich ohne eine Dienstleistung seinerseits seine Entlassung aus der Bundeswehr verfügt wurde.

IV. Bei der Strafzumessung fiel zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, daß er bislang unvorbestraft die Tat unumwunden zugegeben hat. Seine Entscheidung zur sogenannten „Totalverweigerung“ vermochte er wohl durchdacht zu begründen. Ob diese Entscheidung letztlich auf einen echten Gewissenskonflikt zurückgeht, vermochte das Gericht zwar nicht sicher zu beurteilen, festzustellen war jedoch, daß der Angeklagte es sich mit seiner Entscheidung nicht leicht gemacht hat, hat er sie doch seit seiner Musterung bis zu seiner jetzigen Inhaftierung konsequent durchgehalten.

Ausgehend von dem gesetzlichen Strafrahmen nach § 16 WStG von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren hielt das Gericht auch unter Berücksichtigung der Wehrgerechtigkeit die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten für unumgänglich. Unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände hielt es eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese Zeit entspricht der derzeit gültigen Wehrdienstzeit, also derjenigen Zeit, die jeder taugliche junge Mann als Wehrpflichtiger für die Bundesrepublik ableisten muß.

Diese Strafe hat das Gericht gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Nach dieser Vorschrift ist bei einer Verurteilung von Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Voraussetzungen sieht das Gericht in der Person des Angeklagten als erfüllt an. Denn nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr muß er mit weiteren Einberufungen nicht mehr rechnen. Die Gefahr weiterer einschlägiger Straftaten besteht daher nicht. Zwar steht im Hinblick auf die Entscheidung des Angeklagten zur “Totalverweigerung” nicht zu erwarten, daß dieser seine Einstellung gegenüber der Wehrpflicht ändert. Dies darf ihm im Rahmen der zu treffenden Sozialprognose jedoch dann nicht zum Nachteil geraten, wenn eine Wiederholung der Tat nicht zu erwarten ist.

Dem steht auch nicht etwa die Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB entgegen. Schwerwiegende Besonderheiten im konkret angeklagten Fall, die eine Aussetzung der Vollstreckung für das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts verbieten, vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Eine Versagung der Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung im konkreten Fall hätte vielmehr zur Folge, daß bei Fahnenflucht wegen der Wehrgerechtigkeit grundsätzlich eine Strafaussetzung nicht in Betracht käme. Ein völliger Ausschluß der Möglichkeit der Strafaussetzung für bestimmte Delikte ist jedoch durch § 56 Abs. 3 StGB seitens des Gesetzgebers nicht gewollt und auch nicht tragbar.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 14 WStG. Nach dieser Vorschrift wird die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bei Verurteilung von mindestens 6 Monaten nicht ausgesetzt, wenn die Wahrung der Disziplin sie gebietet. Jedoch darf auch die Disziplin der Truppe nicht zu einer vollständigen Versagung der möglichen Strafaussetzung bei günstiger Sozialprognose führen, zumal hier die Bundeswehr durch die Entlassung des Angeklagten selbst die Disziplinargewalt aus der Hand gegeben hat und die Grundlage für die günstige Sozialprognose geschaffen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht Itzehoe, Richterin am Amtsgericht Heer als Strafrichterin.

Kein Verteidiger.