Leitsatz

Die Berufung des Angeklagte wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Vollstreckung der im angefochtenen Urteil verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, die Berufungsgebühr wird jedoch um einen Fünftel ermäßigt. In diesem Umfang hat die Landeskasse die dem Angeklagten in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Volltext

Bewährungsauflagen

1. Die Bewährungszeit dauert drei Jahre.

2. Der Angeklagte hat wöchentlich 10 Stunden gemeinnützige Arbeit (jährlich aber höchstens 450 Stunden) nach Weisung der Gerichtshilfe zu leisten.

Er hat sich innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils bei der Gerichtshilfe im Bezirk der Staatsanwaltschaft Bielefeld, Rohrteichstr. 16 in Bielefeld (Frau Marcinek, Zimmer 2028 oder Herr Deppermann, Zimmer 2030) zu melden und seine Meldung unaufgefordert dem Amtsgericht Bielefeld zum Aktenzeichen 36 Ds 26 Js 572/99 nachzuweisen.

3. Die Verpflichtung zu Ziffer 2 entfällt, wenn der Angeklagte innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils ein freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15a Zivildienstgesetz antritt und innerhalb der Bewährungszeit die Mindestdauer des freien Arbeitsverhältnisses ableistet.

Zum Sachverhalt

I. Das Amtsgericht – Strafrichter – Bielefeld hat gegen den Angeklagten durch Urteil vom 06. April 2000 wegen Dienstflucht eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

II. In der erneuten Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

A. Der jetzt 22 Jahre alte Angeklagte ist Student und ledig. Er studiert an der Universität Bielefeld im 4. Semester Philosophie, Pädagogik und Spanisch. Er erhält monatlich 450,– DM nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie weitere 100,– DM Unterhalt von seinem Vater. Der Angeklagte wohnt bei seiner Mutter; er muß keine Miete zahlen. Der Angeklagte ist bislang nicht bestraft worden.

B. Nachdem der Angeklagte für den Wehrdienst als tauglich gemustert worden war, stellte er im Februar 1998 einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit unanfechtbarem Bescheid vom 31. März 1998 des Bundesamtes für Zivildienst , Az.: III 4.40-PK: 280878-B-30312, wurde der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 20. Juli 1999 wurde der Angeklagte für die Zeit vom 01.09.1999 bis zum 30.09.2000 zum Zivildienst einberufen. Als Dienststelle wurde ihm der Hauspflegeverein e.V., Arndtstraße 6, 33 602 Bielefeld zugeteilt. Der Angeklagte trat den Dienst nicht an , und zwar auch nicht auf schriftliche Aufforderung des Bundesamtes für Zivildienst vom 21.09.1999. Der Angeklagte hat den Zivildienst aufgrund einer von ihm einmal getroffenen Gewissensentscheidung bis heute nicht angetreten. Er hat auch nicht die Absicht, dies zu irgendeinem zukünftigen Zeitpunkt zu tun. Er möchte aus prinzipiellen Erwägungen sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd entziehen und die Beendigung des Zivildienstverhältnisses erreichen. Er ist der Auffassung, er sei als Zivildienstleistender ebenso in militärische Strukturen eingebunden wie als Kriegsdienstleistender. Den Kriegsdienst habe er jedoch aus Gewissensgründen verweigert. Dem Angeklagten ist bewußt, daß sein Verhalten nach den geltenden Gesetzen strafbar ist. Er hat in Kenntnis der Strafbarkeit seines Handelns seine Entscheidung getroffen.

Der Angeklagte hat im Hauptverhandlungstermin vom 10.11.2000 bestätigt, daß die vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung unter III. niedergelegte Einlassung zutreffend wiedergegeben worden ist. Er hat diese Einlassung auch in der Berufungshauptverhandlung vor der Kammer wiederholt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils unter III. beginnend mit den Worten: „Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung ausführlich erläutert ...“ bis endend mit den Worten: „... dieses nicht tun zu müssen.“ Bezug genommen. Der Angeklagte hat ergänzend erklärt, daß er die geltenden Gesetze und staatlichen Zwang nicht insgesamt ablehnt, sondern nur insoweit, als die geltenden Gesetze ihm die Ableistung von Zivildienst auferlegen.

Die Kammer hat im Hauptverhandlungstermin am 10.11.2000 mit den Verfahrensbeteiligten erörtert, daß das Verhalten des Angeklagten den Straftatbestand des § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz erfüllt und der Angeklagte einer Bestrafung nicht entgehen kann, wenn er sowohl die Ableistung des Zivildienstes als auch die Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses ablehnt. Die Kammer hat insbesondere mit dem Angeklagten erörtert, daß die in § 15a Zivildienstgesetz enthaltene Regelung gerade der besonderen Gewissenslage der sogenannten Totalverweigerer Rechnung trägt und diese Personengruppe mit der in § 15a Zivildienstgesetz enthaltenen Regelung die Möglichkeit hat, den Wehr- und Ersatzdienst aus Gewissensgründen zu verweigern, ohne sich zugleich strafbar zu machen.

Die Kammer hat schließlich mit den Verfahrensbeteiligten erörtert, daß es nach Auffassung der Kammer nicht zwingend geboten ist, eine Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu verhängen, weil angesichts der bisherigen Straffreiheit des noch jungen Angeklagten und seiner persönlichen Situation durchaus davon ausgegangen werden kann, daß der Angeklagte sich bei entsprechenden Auflagen im Bewährungsbeschluß schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte hat dazu erklärt, daß er die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung akzeptieren könne.

III. Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergaben, insbesondere aber auch auf der Einlassung des Angeklagten.

Der Angeklagte hat insbesondere eingeräumt, daß er dem Zivildienst ferngeblieben ist, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen und damit die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen.

Entscheidungsgründe

IV. Der Angeklagte hat sich wegen Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz strafbar gemacht. Er bleibt als anerkannter Kriegsdienstverweigerer seit dem 01.09.1999 dem Zivildienst trotz des bestandskräftigen Einberufungsbescheides dauerhaft fern, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen und eine Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen.

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

Rechtfertigungs- und/oder Entschuldigungsgründe sind nicht vorhanden.

V. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz zugrundegelegt, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er noch recht jung und bislang nicht vorbestraft ist. Der Angeklagte ist auch subjektiv der Auffassung, eine moralisch positive Entscheidung getroffen zu haben. Die Kammer hat dem Angeklagten abgenommen, daß diese Entscheidung auf einer einmal getroffenen Gewissensentscheidung beruht. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten weiter berücksichtigt, daß die verhängte Strafe nicht so hoch bemessen werden darf, daß sie geeignet wäre, den Willen des Angeklagten zu brechen. Die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Freiheitsstrafe dürfte den jungen Angeklagten, der sich noch in der Ausbildung befindet, zudem empfindlich treffen.

Die Kammer hat daher unter Abwägung aller Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als tat- und schuldangemessen erachtet und eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt.

Die Vollstreckung der Strafe konnte gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung erklärt, er werde eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung akzeptieren und in dieser Erklärung zum Ausdruck gebracht, daß ihn bereits die Verhängung einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung hinreichend beeindrucken wird. Da der Angeklagte sich bislang aufgrund einer einmal getroffenen Gewissensentscheidung nur einmal strafbar gemacht hat, geht die Kammer davon aus, daß er zukünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Die Strafaussetzung zur Bewährung scheitert insbesondere nicht daran, daß der Angeklagte sich mit dem fortdauernden Fernbleiben vom Zivildienst erneut strafbar machen, würde. Eine erneute Einberufung durch das Bundesamt für Zivildienst ist nicht zu erwarten. Damit scheidet eine erneute strafbare Handlung nach § 53 Zivildienstgesetz aus.

Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet eine Vollstreckung der Strafe nicht, § 56 Abs. 3 StGB.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit der Strafaussetzung zur Bewährung zugleich das Vertrauen in die Rechtspflege nachhaltig gestört würde, z.B., weil die Verhängung einer Bewährungsstrafe als eine nur „symbolische“ Strafe angesehen werden könnte. Daß die Bewährungsstrafe keine „symbolische“ Strafe ist, ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften. Die Auflagen im Bewährungsbeschluß machen dies zusätzlich deutlich. Die Kammer ist nach dem vom Angeklagten im Hauptverhandlungstermin gewonnenen Eindruck der Überzeugung, daß die im Bewährungsbeschluß enthaltenen Auflagen als Genugtuung für das begangene Unrecht ausreichen, aber auch erforderlich sind.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 4 StPO.

VII. Kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld, Vorsitzender Richter am Landgericht Geue als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Michael Pattberg, Zittauer Straße 4, 33 619 Bielefeld-Großdornberg, Tel. 0521 / 91 18 90, Fax 0521 / 91 18 97.