Leitsatz
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kirchhain zurückverwiesen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,– DM .
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und ebenso begründete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt. Die Revision ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht hat in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2001 folgendes ausgeführt:
„Die Revision ist mit der ordnungsgemäß ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts auch begründet, so daß die Erfolgsaussicht der Rüge der Verletzung materiellen Rechts, die jedenfalls nicht zum Freispruch führen würde, dahingestellt bleiben kann.
Das Amtsgericht hat seine Überzeugung nicht allein auf den „Inbegriff der Hauptverhandlung“ gestützt und damit gegen § 261 StPO verstoßen. Zur Beurteilung, ob der Angeklagte als „Totalverweigerer“ sich durch die Abwesenheit von der Truppe (erneut) strafbar gemacht hat, hat sich das Gericht mit seiner Einlassung, die sich mit seiner Einstellung zum Wehrdienst und zum Zivildienst beschäftigte, im einzelnen auseinandergesetzt und sie an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gemessen.
Die Feststellung der Einlassung des Angeklagten beruht jedoch nicht auf der Hauptverhandlung vom 23.11.2000. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hat sich der Angeklagte auf seine Angaben im Hauptverhandlungstermin in einer anderen Strafsache bezogen, ohne diese ausdrücklich zu wiederholen. Nach der dienstlichen Erklärung des Gerichtsvorsitzenden hat dieser auch lediglich darauf hingewiesen, daß das Urteil vom 18.10.1999 und die Einstellung des Angeklagten hinreichend bekannt seien, so daß lediglich die Rechtsfrage, die sich aus der Totalverweigerung ergebe, zu erörtern sei. Dies war rechtsfehlerhaft.
Nach § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Diese Vorschrift verbietet es, der Urteilsfindung ein Wissen zugrunde zu legen, das nicht durch die Verhandlung und in der Verhandlung gewonnen wurde. Die Überzeugung des Gerichts darf deshalb allein auf die Erkenntnisse der Hauptverhandlung gestützt werden, in der über den gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf entschieden wird. Der Inhalt anderer Hauptverhandlungen gehört nicht zum Inbegriff der Verhandlung im Sinne des § 261 StPO (vgl. OLG Hamm VRS 95, 33). Zwar ist die Rüge nur erwiesen, wenn auszuschließen ist, daß die bei der Überzeugungsbildung verwendete Tatsache auf irgendeine zulässige Weise, zum Beispiel durch Vorhalt, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluß vom 01.04.1997 – 3 Ss 87/97). Eine solche Möglichkeit scheidet hier aber aufgrund der genannten Beweislage aus.
Die Einlassung des Angeklagten konnte auch nicht als gerichtskundig und damit als nicht mehr beweisbedürftig angesehen werden, da die Gerichtskundigkeit auf nur mittelbar beweiserhebliche Tatsachen beschränkt ist und sich grundsätzlich nicht auf Tatsachen beziehen kann, die unmittelbar das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Merkmalen des äußeren oder inneren Tatbestandes ergeben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., Rdnr. 52 zu § 244). Außerdem bedürfen auch diese Tatsachen der Erörterung in der Hauptverhandlung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 244).
In der erneuten Hauptverhandlung wird bei der Prüfung, ob das Urteil vom 18.10.1999 einer erneuten Aburteilung entgegensteht, zu beachten sein, daß mehrere Verweigerungsakte eines Wehrpflichtigen, der den Wehrdienst verweigert aber nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, nicht durch eine Gewissensentscheidung zu einer Tat verbunden werden können (vgl. OLG Braunschweig, NStZ-RR 1998, 178).“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat im vollen Umfang an.
Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kirchhain zurückzuverweisen.
2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Eimer, Richter am Oberlandesgericht Pohl und Gürtler.
Verteidiger: RA Markus Künzel, Souchaystraße 3, 60 594 Frankfurt a.M., Tel. 069 / 61 09 36 50, Fax 069 / 61 09 36 66.