Leitsatz
Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, weil die Strafe oder die Maßregel der Sicherung und Besserung, zu der die Verfolgung im vorliegenden Verfahren führen kann, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt neben der Strafe, die in dem Urteil des AG Kirchhain vom 18.10.99 (Az.: 2 Js 4579.7/99) wegen Gehorsamsverweigerung bereits rechtskräftig verhängt ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO).
Volltext
Amtsgericht Kirchhain, Richter am Amtsgericht Schwamb.
Verteidiger: RA Markus Künzel, Souchaystraße 3, 60 594 Frankfurt a.M., Tel. 069 / 61 09 36 50, Fax 069 / 61 09 36 66.