Leitsatz

Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig.

Gegen den Angeklagten wird eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der Angeklagte wurde am 27.02.1981 in Hamburg geboren. Er wuchs zunächst bei seinen Eltern auf. Als er vier Jahre alt war, ließen sich seine Eltern scheiden. In der Folgezeit lebte der Angeklagte bei seiner Mutter. Zu seinem Vater hatte er weiterhin regelmäßigen Kontakt.

Der Angeklagte wurde altersgemäß eingeschult und schloß den Schulbesuch mit dem Abitur ab.

Seit August 2000 bewohnt der Angeklagte eine eigene Wohnung.

Der Angeklagte studiert zur Zeit Physik im ersten Semester. Zur Finanzierung seines Unterhaltes erhält er zum Teil Geld von seinen Eltern. Außerdem übt er Aushilfstätigkeiten aus.

Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Die vorstehenden Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften bzw. unwiderlegbaren Angaben des Angeklagten sowie auf der Verlesung des Auszugs aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister.

II. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Durch Einberufungsbescheid vom 12.09. 2000 wurde er zur Ableistung des Zivildienstes für die Zeit vom 18.09. 2000 bis zum 15.08.2001 bei dem von ihm zu diesem Zweck ausgesuchten Verein Herz As e.V. in der Norderstraße 66 in Hamburg einberufen. Er trat seinen Zivildienst auch an und leistete den Zivildienst bei der dortigen Tagesstätte für Wohnungslose zunächst ab. Nach entsprechender vorheriger Ankündigung bei seiner Zivildienststelle blieb er seit dem 21.11.2000 seinem Dienst bisher fern und er ist auch nicht gewillt, nochmals seinen Zivildienst anzutreten. Entscheidend für die Weigerung des Angeklagten zur weiteren Ableistung des Zivildienstes ist, daß der Angeklagte zu der Überzeugung gelangt war und auch noch dieser Überzeugung ist, daß er die weitere Ableistung des Zivildienstes nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne. Der Zivildienst sei ebenso zum Zwecke der Kriegsführung geschaffen worden wie die Bundeswehr. Die Erfüllung der Wehrpflicht in Form von Zivildienst oder dem so genannten freien Arbeitsverhältnis diene der Kampfbereitschaft der Bundeswehr, wozu der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausführlich entsprechende Ausführungen aus seiner Sicht gemacht hat.

Den Zivildienst in Friedenszeiten abzuleisten heiße für ihn, zur Möglichkeit der Kriegsführung beizutragen.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den glaubhaften bzw. unwiderlegbaren Angaben des Angeklagten.

Einer Beweiserhebung über den am 10.08.2001 gestellten Hilfsbeweisantrag des Angeklagten bedurfte es nicht mehr, da die insoweit unter Beweis gestellten Tatsachen wie vorstehend festgestellt bereits erwiesen waren bzw. als wahr unterstellt werden konnten (§ 244 Abs. 3 StPO).

Entscheidungsgründe

Auf Grund der vorstehenden Feststellungen hat der Angeklagte Dienstflucht gemäß § 53 ZDG begangen. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.

Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist zwar das Recht der Kriegsdienstverweigerung unter entsprechenden Voraussetzungen gewährleistet. Es gibt aber nach unserer Rechtsordnung kein weiteres Recht auf Verweigerung des Zivildienstes, und zwar auch nicht auf Grund der vom Angeklagten gewonnenen Überzeugung. Sein Verhalten ist vielmehr nach der vorgenannten Bestimmung strafbar.

Der Angeklagte handelte auch nicht unter den Voraussetzungen eines Verbotsirrtums. Seinen Ausführungen war vielmehr zu entnehmen, daß er sich durchaus der Konsequenz der Strafverfolgung seines Verhaltens bewußt ist.

III. Gegen den Angeklagten war Erwachsenenrecht zu Grunde zu legen.

Beim Verhalten des Angeklagten handelt es sich nicht um eine Jugendverfehlung des Angeklagten im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG.

Auf Grund des Werdegangs des Angeklagten sowie des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ergaben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Anwendung des Jugendrechts nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG.

Nach Abwägung aller beim Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände erschien es letztlich als geboten, gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verhängen.

Dabei war zu Gunsten des Angeklagten vor allem zu berücksichtigen, daß er bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und daß er die vorstehende Tat nicht aus einer Laune heraus oder aus Unlust bezüglich einer derartigen Tätigkeit, sondern auf Grund einer sich ernsthaft gebildeten Auffassung begangen hat.

Nachteilig mußte sich dagegen vor allem auswirken, daß der Angeklagte als intelligenter junger Mann allein selbst bestimmte und selbst gewählte Erwägungen ohne Berücksichtigung seiner Lebenssituation als Bürger dieses Landes zu Grunde gelegt hat. Er hat dabei völlig außer Acht gelassen, daß er als Bürger dieses Landes nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wahrzunehmen hat. Das Verhalten des Angeklagten zeigte eine sehr einseitige, auf Dauer angelegte, ausgeprägte uneinsichtige Entziehung staatsbürgerlicher Pflichten. Mit einer Fortsetzung seines Verhaltens ist auf Grund seiner Einstellung trotz dieses Gerichtsverfahrens zu rechnen.

Die vorstehend zuletzt genannten zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände sind nach Auffassung des Gerichts auch besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 47 StGB, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerläßlich machen.

Hinzu kommt nach Auffassung des Gerichts, daß dies auch Umstände im Sinne von § 56 ZDG in der Persönlichkeit des Angeklagten sind, die eine Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.

Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist bisher nicht bestraft. In Anbetracht dieses Umstandes sowie des sonstigen persönlichen Eindrucks vom Angeklagten und seinem bisherigen Leben waren die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung der verhängten Strafe gegeben. Über die Einzelheiten der Strafaussetzung zur Bewährung erging ein gesonderter Beschluß.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht – Bezirksjugendgericht – Hamburg, Richter am Amtsgericht Grosse als Jugendrichter.

Verteidiger: RA Andreas Beuth, Waterloostraße 9a, 22 769 Hamburg, Tel. 040 / 39 90 54 07, Fax 040 / 43 18 38 76.