|
386
|
AG Rotenburg
|
15.03.1995 |
Der Angeklagte ist schuldig der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe sowie der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung gemäß §§ 15, 20 WStG, 53 StGB, 1, 27, 105 JGG. Die Verhängung einer Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
|