Leitsatz

Die Berufung wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, verworfen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Das Jugendschöffengericht in Rotenburg (Wümme) hat in der Sitzung vom 15.03.1995 den Angeklagten wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe sowie wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung für schuldig befunden und die Verhängung einer Jugendstrafe für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Verden rechtzeitig ein Rechtsmittel eingelegt und dies in einer Rechtfertigungsschrift vom 24.04.1995 als Berufung bezeichnet.

Ziel der Berufung ist einerseits eine Änderung des Schuldspruchs aus Rechtsgründen und andererseits eine Änderung des Rechtsfolgenausspruchs mit dem Ziel, den Angeklagten nach Erwachsenenrecht zu einer angemessenen Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung zu verurteilen.

Die Berufung hatte im Ergebnis keinen Erfolg.

Aufgrund des erneuten Geständnisses des Angeklagten in Verbindung mit den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 02.08.1995 erhobenen Beweisen hat die Kammer sowohl zum Werdegang des Angeklagten als auch zu den ihm vorgeworfenen Taten die gleichen Feststellungen wie das Jugendschöffengericht getroffen. Auf sie wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Zu ergänzen ist lediglich, daß der Angeklagte nach Verbüßung der drei hintereinander folgenden Disziplinararreste Dienstverbot erhielt und sich danach zu Hause bei seinem Vater in Bremen aufhielt. Er ist ohne Beschäftigung und Arbeit, lebt bei seinem unterhaltspflichtigen Vater und beschäftigt sich letztlich nicht einmal mit irgendeiner Form von Lebensplanung. Auf Befragen erklärte er hierzu lediglich, vielleicht habe er Lust, Archäologe zu werden und im Sand zu schippen. Als Freizeitinteressen hat er angegeben, sich für Musik zu interessieren und diese auch praktisch – teilweise seit Jahren – in einer Musikgruppe auszuüben.

Entscheidungsgründe

Bei dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte, indem er am 17.07.1994 der Truppe fernblieb und erst am 01.08.1994 zurückkehrte – was der Angeklagte mit dem Bemerken wiederholte, er habe sich “zwei Wochen Urlaub genommen” –, der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe gemäß § 15 WStG schuldig gemacht.

Bezüglich der drei Gehorsamsverweigerungen am 02.08., 23.08. und 14.09.1994, die letztgenannten jeweils zwischen den sich dann anschließenden Disziplinararresten, geht die Kammer auch unter Beachtung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs von einer einheitlichen Tat gemäß § 52 StGB aus. Denn es ist zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließen, daß er, wie er immer wieder versichert und letztlich auch durchgehalten hat, während des von ihm unerlaubt genommenen “Urlaubs” sich zur Totalverweigerung entschlossen hat, hierzu auch die sich daraus ergebenden Konsequenzen mit bedacht und als hinzunehmen angesehen hat und deshalb die konsequente Befehlsverweigerung bereits auf einem einheitlich zuvor gefaßten Entschluß beruhte, der auf der einmal getroffenen Gewissensentscheidung aufbaute. Die Kammer vertritt insoweit die Auffassung, daß auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der Doppelbestrafung bei Gewissenstätern auch in diesem Falle die mehrfache Dienstverweigerung als Annex zur Totalverweigerung aus Gewissensgründen – deren konkrete Bewertung im Einzelfall der Kammer nicht zustand – eine einheitliche Tat darstellt. Zum Schuldspruch war daher die Berufung der Staatsanwaltschaft ohnehin zu verwerfen.

Auch zum Rechtsfolgenausspruch hatte die Berufung der Staatsanwaltschaft letztlich keinen Erfolg.

Nach dem persönlichen Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung und dem feststellbaren Werdegang liegen durchaus Anhaltspunkte für Reifeverzögerungen vor, die die Anwendung des Jugendrechtes gemäß § 105 JGG rechtfertigen können. Insoweit hat die Kammer nämlich über die Feststellungen des angefochtenen Urteils hinausgehend vom Angeklagten jedenfalls erfahren können, daß er seit seinem vierten Lebensjahr bei Großmutter und später beim Vater zusammen mit einer jüngeren Schwester aufwuchs. Kontakt zur Mutter besteht nicht und wird offenbar auch nicht vermißt. Zwar durchlief er rein formal ohne Probleme die Schule bis zum Abitur im Jahre 1994. Die möglicherweise hinreichende geistige Entwicklung hat jedoch mit der seelischen Entwicklung nach Überzeugung der Kammer aufgrund des Eindrucks in der Hauptverhandlung nicht Schritt gehalten. Der Angeklagte wirkt, worauf auch seine schriftliche zu Protokoll genommene “Prozeßerklärung” hinweist, wie ein im wesentlichen vom Kopf gesteuerter emotionsloser Jugendlicher, dem aus der Gemeinschaftlichkeit menschlichen Lebens erwachsende Pflichten offenbar fremd sind. Nach alledem ist zu Recht vom Jugendschöffengericht das Jugendrecht mindestens unter Beachtung des Zweifelssatzes wegen des Umfanges der Reifeverzögerung zum Zeitpunkt der Taten vor einem Jahr angewendet worden.

Aus den Taten selbst im Verein mit dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung ergeben sich auch gewisse Hinweise auf schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG, deren Umfang jedoch auch nach Ausschöpfung aller möglichen Erkenntnismittel nicht näher greifbar ist. Da auch keine Schuldschwere festgestellt werden kann, die die Verhängung von Jugendstrafe gebieten könnte, war wegen der Offenheit der Frage des Umfangs schädlicher Neigungen eine zu verhängende Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 27 JGG auszusetzen, wie es bereits das Jugendschöffengericht konsequenterweise getan hat.

Im Zusammenhang damit sind dem Angeklagten Auflagen – auch eine Arbeitsauflage – gemacht worden, die ein Pflichtenbewußtsein des Angeklagten hervorrufen sollen, um ein erfolgreiches Durchstehen der Bewährungszeit mit zu gewährleisten. Darüber hinaus ist bereits frühzeitig ein Bewährungshelfer eingeschaltet worden , weil dem Angeklagten bedeutet worden ist, daß ein Nachverfahren wegen dieser Entscheidung auch dann möglich ist, wenn es zu anderen gewichtigeren schuldhaften Verhaltensweisen kommt, die zu der Annahme führen würden, es lägen nunmehr schädliche Neigungen eines Umfanges vor, daß die Verhängung von Jugendstrafe geboten ist. Insoweit ist der Angeklagte auf die Chance, aber auch die Risiken der nun laufenden Bewährung eindringlich hingewiesen und zur aktiven Mitarbeit aufgefordert worden.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

3. Große Jugendstrafkammer des Landgerichts Verden an der Aller, Vorsitzender Richter am Landgericht Wiehr als Vorsitzender, Richterin am Landgericht Lemme und Richter am Landgericht Kaemana als beisitzende RichterInnen.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).