Leitsatz
Der Angeklagte ist schuldig der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe sowie der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung gemäß §§ 15, 20 WStG, 53 StGB, 1, 27, 105 JGG.
Die Verhängung einer Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der 19-jährige unbestrafte Angeklagte wuchs im Haushalt seines Vaters zusammen mit einer Schwester auf. Sein Vater ist von Beruf Lehrer. Der Angeklagte lebt auch weiter im Haushalt seines Vaters, nachdem ihm am 05.10.1994 gemäß § 22 Soldatengesetz die Ausübung des Dienstes verboten wurde. Er bekommt Sold, muß aber mit seiner Entlassung aus der Bundeswehr rechnen, die gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 Wehrpflichtgesetz beantragt wurde. Nach seinem Abitur wurde der Angeklagte zum 04. 07.1994 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr eingezogen. Er versah seinen Dienst bei der Heeresfliegerausbildungsstaffel in Rotenburg für die Dauer von zehn Tagen. Am 17.07. 1994 kehrte er aus einem Wochenendurlaub nicht wie befohlen um 23.00 Uhr zur Kaserne zurück, sondern meldete sich erst am 01.08.1994 freiwillig gegen 18.00 Uhr bei seiner Einheit zurück. Während dieser Abwesenheit will der Angeklagte beschlossen haben, keinen Dienst mehr bei der Bundeswehr abzuleisten und jede Befehlsausführung bei der Bundeswehr zu verweigern. Dabei war ihm bekannt, daß er von der Bundeswehr disziplinarisch und weiter auch strafrechtlich verfolgt werden würde. Er wollte sich auch durch Strafen nicht beeinflussen lassen. Der Angeklagte hatte während seiner Abwesenheit vom 17.07. bis 01. 08.1994 ein Flugblatt entworfen, auf dem ein zerbrochenes Gewehr abgebildet wird. Das Blatt hat folgenden Wortlaut:
Nach zwei Wochen Wehrdienst steht für mich der Entschluß fest, mich dieser Militärmaschine zu entziehen. Ausschlaggebend war für mich das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, welches besagt, daß die BW im Rahmen von UNO-Einsätzen jederzeit eingesetzt werden kann. Nötig ist lediglich die einfache Bundestagsmehrheit, um aus unserer Verteidigungsarmee eine Interventionsarmee zu machen.
Ich fing an, mir Gedanken über meinen moralischen Standpunkt zu machen, der schon immer recht pazifistischer und antimilitaristischer Natur war. Ein klares Nein zum Dienst an der Waffe war das Ergebnis.
Soldat zu sein bedeutet, im Kriegsfall (auf dessen Festlegung ich herzlich wenig Einfluß habe) Menschen zu töten, die ihrerseits auch nicht den geringsten Einfluß auf Entscheidungen über Krieg & Frieden haben. Soldat zu sein heißt für mich, als Maschine für mir fremde Interessen Menschen zu töten. Aber auch der Zivildienst bietet sich nicht als Alternative an. Im Kriegsfall sind beide Zwangsdienste, der zivile und der militärische, absolut notwendig, um eine effektive Kriegsmobilisierung zu gewährleisten.
“Militärische Verteidigung und zivile Verteidigung sind organisatorisch eigenständig, stehen jedoch als Gesamtverteidigung in einem unauflöslichen Zusammenhang. Militärische und zivile Seite müssen zu diesem Zweck unter gemeinsamer politischer Führung eng zusammenwirken.” (1. II. Richtlinien für die Gesamtverteidigung)
Als einzigen Ausweg sehe ich die totale Verweigerung, wobei ich mir vollends über die damit verbundenen Konsequenzen bewußt bin. Die mir bevorstehenden bis zu 63 Tage Erziehungshaft sind also klar als Bestrafung und nicht als Disziplinarmaßnahme zu sehen, da meine Gewissensentscheidung feststeht.
Jeglicher Zwangsdienst/Militärdienst ist menschenunwürdig! Verweigert Euch! Für eine Welt ohne Zwänge und Militär!
Das Flugblatt wurde vom Angeklagten unterschrieben; er legte es in der Kaserne in Rotenburg aus und forderte zugleich mündlich zur Wehrdienstverweigerung auf. Am 02.08.1994, am 23.08.1994 und am 14.09.1994 wurde der Angeklagte von dem Zeugen Schwarzer aufgefordert, Uniform anzuziehen und seinen Dienst zu versehen. Dabei wurde er auch auf die Folgen einer Weigerung hingewiesen. Der Angeklagte verweigerte, wie von ihm beschlossen, die Ausführung dieser Befehle. Er verbüßte in der Zeit vom 03.08. bis 23.08.1994, vom 24.08. bis 14.09.1994 und vom 15.09. bis 03.10.1994 Disziplinararreste.
Dieser Sachverhalt beruht auf dem Geständnis des Angeklagten sowie den uneidlichen Bekundungen des Zeugen Schwarzer.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte war danach schuldig der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe sowie der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung gemäß §§ 15, 20 Wehrstrafgesetz, 53 StGB.
Das Gericht hat das Jugendrecht auf den Angeklagten angewandt (§§ 1, 105 JGG). Es ist dabei dem Bericht des Vertreters des Jugendamtes Bremen gefolgt und ist ebenso der Überzeugung, daß der Angeklagte noch nicht den objektiven Entwicklungsstand eines Erwachsenen erreicht hat.
Die Schuld des Angeklagten verlangt eine Jugendstrafe noch nicht. Der Angeklagte ist auch bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auf der anderen Seite wiegt das Verhalten des Angeklagten schwer, insbesondere, weil er durch sein Flugblatt andere Bundeswehrangehörige zur Befehlsverweigerung aufzuwiegeln versuchte. Bei diesem Verhalten kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte auch andere Verstöße gegen bestehende Gesetze begehen wird, sofern sie nicht in sein Weltbild passen. Da jedoch schädliche Neigungen nicht mit einer zur Verurteilung hinreichenden Sicherheit festgestellt werden konnten, hat das Gericht von der Möglichkeit des § 27 JGG Gebrauch gemacht und die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Rotenburg (Wümme), Richter am Amtsgericht Siegmeyer als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).