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613
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Senatsverwaltung für Justiz Berlin; Wolfgang Kaleck
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23.06.1998 |
Im Wege der Gnade wird die Vollstreckung der festgesetzten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.
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532
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LG Berlin
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05.03.1997 |
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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490
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AG B-Tiergarten
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17.05.1996 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
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