ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
340 AG Ebersberg 22.02.1994 Der Angeklagte ist schuldig eines Vergehens der Dienstflucht und wird hierwegen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen , der Tagessatz zu 65,– DM, sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.
290 AG Ebersberg 30.03.1993 Der Angeklagte ist der Vergehen der eigenmächtigen Abwesenheit und der Gehorsamsverweigerung schuldig. Ihm wird daher die Weisung erteilt, 10 Tage soziale Dienste nach näherer Anweisung des Vereins Brücke Ebersberg e.V. zu leisten. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.