ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
303 OLG Oldenburg 09.08.1993 1. Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
206 OLG Oldenburg 29.08.1991 Weil das Landgericht seine ungünstige Prognose nicht hinreichend auf tragfähige äußere Umstände gestützt und es insbesondere abgelehnt hat, Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die Zivildienstverweigerung des Angeklagten auf einer Gewissensentscheidung beruht, wird das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer zurückverwiesen.
554 OLG Oldenburg 23.01.1989 Die Tatsache, daß jemand aus religiösen Gewissensgründen entschlossen ist, auch künftig den Zivildienst zu verweigern, darf nicht zum Anlaß genommen werden, die Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen.