Leitsatz
1. Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen eigenmächtiger Abwesenheit sowie Gehorsamsverweigerung zu einem Gesamtstrafarrest von 5 Monaten verurteilt und dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen hat das Landgericht verworfen.
Mit ihren gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionen rügen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Während der Angeklagte seinen Freispruch erstrebt und die Auffassung vertritt, die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Gewissensbetätigungsfreiheit stehe einer Bestrafung entgegen, greift die Staatsanwaltschaft die vom Landgericht getroffene Rechtsfolgenentscheidung an. Sie ist zum einen der Ansicht, die Strafkammer hätte eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verhängen müssen. Zum anderen rügt sie, das Landgericht habe die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung verkannt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Das Rechtsmittel der StA ist hingegen begründet , soweit sie die Auffassung des Landgerichts beanstandet, der Umstand, „daß der Angeklagte aus Gewissensgründen entschlossen ist, auch künftig Wehr- und Zivildienst zu verweigern, dürfe nicht zum Anlaß genommen werden, ihm die Strafaussetzung zu versagen“. Zu Unrecht beruft sich das LG auf die in NJW 1989, 1231 veröffentliche Entscheidung des Senats. Ihr lag die Besonderheit zugrunde, daß ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer aufgrund einer ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung auch den Zivildienst verweigert hatte. Mit dem BVerfG (NJW 1968, 982; 1989, 1211) hat der Senat für einen solchen Fall die Auffassung vertreten, daß es sich um ein Dauerverhalten handele, das nicht in einzelne konkrete jeweils neue Handlungen in Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG aufgeteilt werden könne, so daß bei einer erneuten Dienstverweigerung weder der Widerruf einer wegen des gleichen Delikts gewährten Strafaussetzung in Betracht komme noch bei einem erstmaligen Verstoß allein wegen des bestehenden Entschlusses, auch künftig den Wehr- und Zivildienst zu verweigern, eine Strafaussetzung versagt werden könne.
Diese Grundsätze finden jedoch keine Anwendung bei “Totalverweigerern“, die – wie der Angeklagte – nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind. Ob jemand berechtigt ist, unter Berufung auf sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, ist in dem im Kriegsdienstverweigerungsgesetz geregelten Verfahren zu entscheiden. Bis zu dessem rechtskräftigen Abschluß bleibt ungewiß, ob eine ernsthafte Gewissensentscheidung vorliegt. In strafrechtlicher Hinsicht kann die bloße Erklärung, aus Gewissensgründen den Kriegs- und Zivildienst zu verweigern, weder zum die gesamte Handlung beherrschenden Tatbestandsmerkmal werden noch Bindeglied mehrerer äußerer Handlungen zu einer einheitlichen Handlung sein (BVerfGNJW 1970, 1731; 1983, 1600; 1984, 1675; BGH JZ 1971, 190; OLG Celle 1985, 2428).
Hieraus folgt zum einen, daß der Angeklagte bei künftigen Verstößen gegen das Wehrstrafgesetz erneut bestraft werden könnte, weil keine einheitliche Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG vorliegt und zum anderen, daß die Gefahr erneuter einschlägiger Straftaten im Rahmen der bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung vorzunehmenden Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen ist.
Es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Wegen der inneren Abhängigkeit der Strafaussetzung von der gesamten Straffrage war das Urteil im Rechtsfolgenausspruch gänzlich aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dahms als Vorsitzender, Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwarz und Jannsen als beisitzende Richter.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).