ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
707 AG Schwabach 30.11.1999 Der Angeklagte wird wegen Gehorsamsverweigerung in drei Fällen verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
516 LG Hildesheim 19.11.1996 Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Berufung im Rechtsfolgenausspruch abgeändert. Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der erlittene Disziplinararrest von 3 x 21 Tagen = 63 Tagen wird angerechnet. Die Kosten des Berufungsverf...
495 LG Paderborn 20.06.1996 Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe kostenpflichtig verworfen, daß der Angeklagte zu einer sechsmonatigen Jugendstrafe verurteilt wird.
483 AG Höxter 24.04.1996 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens.
407 AG Meldorf 01.06.1995 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht sowie wegen Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Auf diese Strafe ist der erlittene Disziplinararrest von 63 Tagen anzurechnen. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
333 AG Riesa 04.05.1994 Der Angeklagte ist der Fahnenflucht und der Gehorsamsverweigerung schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
266 LG Hildesheim 05.07.1988 Auch der Gewissens- und Überzeugungstäter ist von der prinzipiellen Pflicht, Strafgesetze zu achten, nicht freigestellt. Dabei darf allerdings auch bei der Verurteilung wegen Fahnenflucht die Möglichkeit einer Strafaussetzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden – es sei denn, es handelt sich um einen nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Totalverweigerer.
422 LG Bad Kreuznach 08.08.1985 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Jugendschöffengerichts bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein vom 26.04.1985 aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten und seine notwendigen Auslagen in beiden Instanzen zu tragen.
417 AG Achern 20.05.1983 Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Gehorsamsverweigerung und Vergehens der Selbstverstümmelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest von sieben Tagen wird angerechnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.