Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht sowie wegen Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Auf diese Strafe ist der erlittene Disziplinararrest von 63 Tagen anzurechnen.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der Angeklagte ist heute 24 Jahre alt. Er ist von Beruf Matrose, nicht verheiratet und kinderlos. Der Angeklagte ist in Magdeburg geboren und hat bis zum Ende ihres Bestehens in der DDR gelebt.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

II. Der Angeklagte ist verpflichtet, in der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1995 Wehrdienst zu leisten. Von dieser Verpflichtung hatte er durch mehrfache Übersendung und Zustellung des Einberufungsbescheides Kenntnis erhalten. Schon bei Erhalt des Einberufungsbescheides teilte er dem zuständigen Kreiswehrersatzamt mit, er werde den Wehrdienst nicht antreten. Gleichlautende Mitteilungen hatte er gegenüber dem Kreiswehrersatzamt schon zuvor im Verlauf des Musterungsverfahrens gemacht. Das Kreiswehrersatzamt wiederholte daraufhin den Einberufungsbescheid und forderte den Angeklagten auf, am 02.01.1995 seinen Dienst in Heide anzutreten.

Der Angeklagte erschien jedoch nicht zum Dienstantritt und blieb der Einheit bis zu seiner Festnahme durch die Feldjäger am 07.01.1995 fern. Er hatte (und hat) nicht vor, seinen Wehrdienst abzuleisten und verweigerte die Ableistung des Grundwehrdienstes ebenso wie die Ableistung von Zivildienstes.

Am 09.01.1995, 29.01.1995 und am 21.02.1995 wurde ihm jeweils mehrfach durch seine Dienstvorgesetzten der Befehl erteilt, sich einkleiden zu lassen. Diesen Befehlen kam der Angeklagte jeweils auch nach mehrfacher Aufforderung nicht nach, verbunden mit dem Hinweis, er werde den Wehrdienst nicht ableisten. Es wurde gegen den Angeklagten sodann jeweils ein Disziplinararrest von 21 Tagen verhängt, der auch sofort vollstreckt wurde. Nachdem der Angeklagte wegen eines weiteren Vorfalls nochmals 21 Tage Disziplinararrest verbüßt hat, wurde ihm Dienstverbot erteilt.

III. Diesen Sachverhalt hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung vollumfänglich eingestanden. Er hat auch in der Hauptverhandlung seine weiter bestehende Absicht bekundet, weder Wehr- noch Ersatzdienst ableisten zu wollen.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat sich daher wegen Fahnenflucht gemäß § 16 Wehrstrafgesetz und wegen Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 WStG (insoweit in drei Fällen) schuldig gemacht und ist zu bestrafen.

Er ist durch sein Nichterscheinen zum Dienstantritt, für das er eine Erlaubnis nicht hatte, seiner Dienststelle eigenmächtig ferngeblieben, um sich seiner Verpflichtung auf Dauer zu entziehen (§ 16 WStG). Des weiteren hat er in drei Fällen ihm wiederholt erteilte Befehle nicht befolgt (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG).

Die Erfüllung des äußeren und inneren Tatbestandes der genannten Strafnormen konnte aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten festgestellt werden.

Die Vorschriften des Wehrstrafgesetzes sind auch entgegen der Auffassung des Angeklagten wirksam und entfalten auch für den Angeklagten Gültigkeit. Insbesondere verstoßen die Vorschriften nicht gegen höherrangiges Recht, vor allem gegen Grundrechte des Angeklagten und sind damit verfassungsgemäß. Eine Kollision der Vorschriften des Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes, wonach insbesondere auch Wehrpflichtige den Strafandrohungen des Wehrstrafgesetzes unterliegen, mit dem Grundrecht der Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG ist bereits vom Grundgesetz selbst durch die Regelungen des Art. 4 Abs. 3 GG zugunsten der Gewissensfreiheit gelöst worden. Danach darf niemand zum Dienst mit der Waffe gezwungen werden. Dieser Konflikt zwischen Wehrpflicht und Gewissensfreiheit kann jedoch nicht dazu führen, daß der einen Dienst an der Waffe ablehnende Wehrpflichtige nunmehr nicht auch zu anderen Diensten herangezogen werden kann. Auch dies ist bereits durch den Verfassungsgeber selbst (in Art. 12a GG) normiert worden. Gemäß Art. 12a Abs. 2 GG kann derjenige, der aus Gewissensgründen den Dienst mit der Waffe verweigert, zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Der Angeklagte lehnt es jedoch ebenfalls ab, einen solchen Ersatzdienst abzuleisten. Insoweit kann er sich jedoch nicht auf sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Der Angeklagte hat insoweit in der Hauptverhandlung ausgeführt, er lehne jeglichen „Zwangsdienst“ ab, da er dieser Gesellschaft nichts schuldig sei und demnach auch eine solche Leistung von ihm nicht verlangt werden dürfe. Diese Auffassung ist nicht zutreffend, nach Auffassung des Gericht ist ein Gemeinwesen, handelnd durch seine demokratisch legitimierten Vertreter, berechtigt, von seinen Mitgliedern Leistungen zu erfordern, solange diese Forderungen im übrigen verfassungsgemäß sind. Hierunter fällt auch die Anordnung der Verpflichtung zum Wehrdienst bzw. zu einem Ersatzdienst. Die Entscheidung des Verfassungsgebers und des einfachen Gesetzgebers, Streitkräfte für den Verteidigungsfall aufzustellen und diese (auch) durch Heranziehung von Wehrpflichtigen personell auszustatten ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (so schon das Bundesverfassungsgesetz(sic!)in BVerfGE 12, 45).

Die Heranziehung des Angeklagten zum Wehr- oder – bei entsprechender Bereitschaft – zum Zivildienst verstößt danach nicht gegen höherrangiges Recht und insbesondere nicht gegen Grundrechte des Angeklagten. Auch bei Zugrundelegung der Auffassung des Angeklagten hätte im übrigen ein freisprechendes Urteil, wie von der Verteidigung beantragt, nicht ergehen können. Es hätte vielmehr dann ein Verfahren nach Art. 100 GG durchgeführt und das laufende Verfahren ausgesetzt werden müssen.

Auch den Strafandrohungen des Wehrstrafgesetzes im Hinblick auf Verstöße gegen Verpflichtungen, die sich aufgrund der Wehrpflicht ergeben, stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Insoweit besteht eine Legitimation des Staates, die Einhaltung der von ihm aufgestellten Regeln, sofern diese verfassungsgemäß sind, auch mit Mitteln des Strafrechts durchzusetzen. Insoweit durfte sowohl die Fahnenflucht im Sinne des § 16 WStG als auch die Gehorsamsverweigerung im Sinne des § 20 WStG unter Strafe gestellt werden. Beide Vorschriften dienen der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte. Dies gilt für die Sicherstellung des Antretens des Dienstes ebenso wie für die Sicherstellung des Ablaufes des Dienstes. Auch die Vorschrift des § 20 WStG ist insbesondere verhältnismäßig, da die ordnungsgemäße Ableistung des Dienstes unabdingbare Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr darstellt und somit soweit als möglich sichergestellt werden muß, daß diese erhalten bleibt. Dies ist hingegen nur dann denkbar, wenn den Wehrpflichtigen auch durch Befehlserteilung die Art und Weise der Ableistung des Wehrdienstes angeordnet werden kann. Die Verweigerung derartiger Befehle kann nicht hingenommen werden, ohne die Funktionsfähigkeit insgesamt zu gefährden.

IV. Bei der Strafzumessung war von den Strafandrohungen der §§ 16, 20 WStG ausgehend jeweils eine kurzzeitige Freiheitsstrafe zu verhängen. Für das Vergehen der Fahnenflucht, welches mit einer Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, wurde insoweit eine Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen erachtet. Hierbei spielte die relativ geringe Abwesenheitszeit, andererseits jedoch auch die andauernde Weigerung des Angeklagten zur Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes eine Rolle. Hinsichtlich der Vergehen der Gehorsamsverweigerung wurden jeweils drei Monate Freiheitsstrafe als Einzelstrafen verhängt, die mit der Einsatzstrafe auf eine Gesamtstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe zusammenzuziehen waren.

Diese Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat noch im Rahmen der Hauptverhandlung erklärt, er werde auch weiterhin die Ableistung jedweder Dienste ablehnen, so daß für den Fall einer erneuten Einberufung zu Wehr- oder Ersatzdienst eine erneute Straftat nicht nur nicht unwahrscheinlich, sondern nahezu sicher ist. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Eindruck gemacht, er werde seine „Linie“ weiter konsequent verfolgen und sich auch weiteren Befehlen und Anordnungen widersetzen. Dies hat er auch ausdrücklich so erklärt. Das Gericht vermochte daher nicht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB für eine Strafaussetzung zur Bewährung bejahen, da eben nicht zu erwarten ist, daß der Angeklagte, der weiterhin Soldat ist, sich schon die Verurteilung als solche ausreichend zur Warnung dienen lassen wird und künftig derartige Straftaten nicht mehr begehen wird. Das Gericht hält es zwar für wahrscheinlich, daß auch der Strafvollzug diese Wirkung bei dem Angeklagten nicht hervorzurufen vermag, vermochte jedoch nicht wegen der möglichen Aussichtslosigkeit der Strafvollstreckung auf eine Aussetzung der Strafe zu erkennen. Des weiteren war auch gemäß § 14 WStG eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich, weil die Wahrung der Disziplin der Truppe die Vollstreckung gebietet.

Der für die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten erlittene Disziplinararrest von 63 Tagen war gemäß § 51 Abs. 1 StGB auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Meldorf, Richter am Amtsgericht Andresen als Strafrichter.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).