ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
531 LG Tübingen 24.02.1997 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluß des Amtsgerichts Münsingen vom 22. August 1996 aufgehoben. 2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 19. Dezember 1995 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – eröffnet. 3. Der Angeklagte trägt, soweit er auch in der Hauptsache verurteilt werden wird, die Kos...
378 LG Tübingen 31.01.1995 Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Gesamtstrafarrest auf zwei Monate zwei Wochen herabgesetzt wird. Der Angeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Berufungsgebühr wird um 3/4 ermäßigt. 3/4 der dem Angeklagten in diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen werden auf die Staatskasse übernommen.