ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
680 AG Hersbruck 20.07.1999 Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er erhält deshalb die Weisung, bis 31.01.2000 für die Dauer von 180 Stunden nach näherer Weisung des Kreisjugendamtes Erfurt unentgeltlich Arbeit zu leisten. Von der Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Angeklagten wird abgesehen.
359 AG Kiel 21.09.1994 Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt. Der Angeklagte hat die ihm mit Beschluß vom 21.9.1994 erteilten Auflagen – Ableistung von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit – erfüllt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
290 AG Ebersberg 30.03.1993 Der Angeklagte ist der Vergehen der eigenmächtigen Abwesenheit und der Gehorsamsverweigerung schuldig. Ihm wird daher die Weisung erteilt, 10 Tage soziale Dienste nach näherer Anweisung des Vereins Brücke Ebersberg e.V. zu leisten. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
273 AG Dortmund 17.02.1993 Das Verfahren wird nach Erteilung einer jugendrichterlichen Ermahnung und Erfüllung der Weisung aus dem Beschluß vom 14.01.1992, sozialen Dienst für die Dauer eines Jahres abzuleisten, gemäß den §§ 45, 47 JGG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
210 AG Emden 03.06.1992 Der Angeklagte ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um dessen Beendigung zu erreichen. Ihm wird aufgegeben, hundert Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Emder Jugendgerichtshilfe zu leisten.
203 AG Osnabrück 29.11.1991 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht angewiesen, einhundertundachtzig Stunden gemeinnützige Dienste nach Weisung des Jugendamtes zu leisten.
215 AG Osnabrück 29.11.1991 b) Auf den Angeklagten ist Jugendrecht anzuwenden (§§ 1, 105 JGG). Zur Tatzeit war er Heranwachsender. Seine äußere Entwicklung kann darauf hindeuten, daß er zur Zeit der Tat nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand. Das Gericht hat jedoch begründete Zweifel daran, ob der Angeklagte in seiner geistigen Entwicklung schon einem Erwachsenen gleichzustellen ist. Der Angeklagte neigt in seinen Auff...