ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
756 AG B-Tiergarten 06.03.2001 Der Angeklagte ist der Fahnenflucht schuldig. Ihm wird die Weisung erteilt, 15 Freizeitarbeiten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
522 AG Tübingen 12.12.1996 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Weisung verurteilt, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
450 AG Oldenburg 08.11.1995 Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird angewiesen, für 150 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.