|
773
|
LG Berlin
|
13.05.2002 |
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
|
|
752
|
AG B-Tiergarten
|
24.01.2001 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Ihm wird die Auflage erteilt, innerhalb von zwei Monaten 40 Stunden gemeinnützige Arbeiten nach näherer Bestimmung durch die Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
|
|
725
|
AG Heidelberg
|
28.03.2000 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird verwarnt. Er hat innerhalb von acht Wochen ab Urteilsrechtskraft 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Jugendamts zu verrichten. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.
|
|
722
|
AG Karlsruhe
|
16.02.2000 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. I hm wird die Auflage erteilt, nach näherer Bestimmung des Stadtjugendamts Karlsruhe 100 Stunden unentgeltlich gemeinnützig zu arbeiten und zwar sind ab Rechtskraft des Urteils monatlich mindestens 20 Stunden zu leisten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
|
|
693
|
LG Essen
|
08.11.1999 |
Das angefochtene Urteil wird – unter Verwerfung der Berufung im übrigen – dahingehend abgeändert, daß dem Angeklagten aufgegeben wird, zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung nach Weisung der Jugendgerichtshilfe innerhalb von sechs Monaten 150 Arbeitsstunden abzuleisten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte. Jedoch wird die Berufungsgebühr um 1/4 ermäßigt. In diesem Umfan...
|
|
682
|
LG Itzehoe
|
05.08.1999 |
Der Angeklagte hat sich wegen Gehorsamsverweigerung in vier Fällen schuldig gemacht. Ihm wird aufgegeben, 120 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe Wesermarsch zu leisten. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung nach einer auf drei Viertel ermäßigten Gebühr, drei Viertel seiner Auslagen, während ein Viertel seiner Auslagen die Landeskasse trägt. Die Kosten de...
|
|
676
|
AG Papenburg
|
07.06.1999 |
Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Von Strafe wird abgesehen. Dem Angeklagten wird auferlegt, einen Betrag von 800,– DM in monatlichen Raten zu je 200,– DM an das Kinderheim in Papenburg zu zahlen. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird gemäß § 74 JGG abgesehen. Seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
|
|
436
|
LG Verden
|
02.08.1995 |
Die Berufung wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, verworfen.
|
|
415
|
AG Goslar
|
26.07.1995 |
Der Angeklagte ist der Fahnenflucht schuldig. Gegen ihn wird ein Dauerarrest von vier Wochen verhängt, dessen Vollstreckung durch den bereits verbüßten Disziplinararrest erledigt ist. Ihm wird aufgegeben, 250 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung des Jugendamtes zu leisten. Von der Auferlegung der Verfahrenskosten wird abgesehen.
|
|
358
|
LG Göttingen
|
24.08.1994 |
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Ihm wird auferlegt, 1.) 500 Stunden gemeinnützige Arbeitsleistungen nach Weisung des Jugendamtes der Stadt Göttingen zu erbringen sowie 2.) einen Geldbetrag von insgesamt 4.000,– DM, und zwar 2.000,– DM an den „Deutschen Kinderschutzbund Göttingen“, Papendie...
|