Leitsatz
1. Die Verurteilung von Angehörigen der NVA-Grenztruppen wegen Fahnenflucht war mit wesentlichen rechtsstaatlich-freiheitlichen Grundsätzen unvereinbar und ist deshalb rehabilitationsfähig.
2. Zwar diente die Ableistung der Wehrpflicht in der NVA der Aufrechterhaltung eines rechtsstaatswidrigen Systems, der Dienst in anderen Einheiten als den NVA-Grenztruppen war als solcher aber regelmäßig nicht unvereinbar mit einer rechtsstaatlich-freiheitlichen Ordnung, weshalb die Verurteilung wegen Fahnenflucht aus diesen Einheiten in der Regel nicht als rechtsstaatwidrig anzusehen ist.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Antragsteller wurde durch Urteil des Militärgerichts Halle vom 13.07.1966 wegen gemeinschaftlicher Fahnenflucht in einem schweren Fall gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und c Militärstrafgesetz (MStG) vom 24.02.1962 (GBl-DDR I S. 25) zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen dieses Urteils hatte der Antragsteller , der zum damaligen Zeitpunkt seinen Wehrdienst beim Mot-Schützenregiment 17 in Halle ableistete, am 28.05.1966 diese Einheit zusammen mit einem weiteren NVA-Angehörigen unerlaubt verlassen, um sich über die Grenze nach West-Berlin abzusetzen. Der Antragsteller und sein Begleiter fuhren mit der Bahn nach Ost-Berlin, wo sie sich am Abend desselben Tages sowie nochmals am Abend des 29.05.1966 der Grenze näherten, jedoch im Hinblick auf die starke Postensicherung jeweils von dem Versuch, die Grenze zu überwinden, absahen. Noch am Abend des 29.05. 1966 wurden der Antragsteller und sein Begleiter festgenommen.
Der Antragsteller hat seine Rehabilitierung wegen dieser Verurteilung beantragt und zur Begründung ausgeführt, bei der Strafzumessung sei offenkundig für die Beurteilung der Tatschwere in besonderer Weise seine ablehnende Haltung zum Feindbild der NVA und die Tatsache berücksichtigt worden, daß er seine – vorgebliche – Straftat in Gemeinschaft mit einem weiteren NVA-Angehörigen begangen haben soll.
Das Bezirksgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Rehabilitierungsantrag des Antragstellers abgelehnt und das Verfahren an das Kassationsgericht verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Rehabilitierungsantrag weiter verfolgt. Zu dessen Begründung stützt er sich nunmehr auch darauf, daß seine Tat dem Ziel gedient habe, die DDR zu verlassen. Er ist der Ansicht, daß, da eine Verurteilung wegen „ungesetzlichen Grenzübertritts“ (§ 213 StGB/DDR) rehabilitierungsfähig sei, auch eine Verurteilung wegen einer Fahnenflucht, die dem Ziel des „ungesetzlichen Grenzübertritts“ gedient habe, rehabilitiert werden müsse. Allein der Umstand, daß er zum Zeitpunkt des von ihm beabsichtigten „ungesetzlichen Grenzübertritts“ Soldat gewesen sei, rechtfertige es nicht, ihm die Rehabilitierung zu versagen. Dabei müsse insbesondere auch berücksichtigt werden, daß er nach den Rechtsmaßstäben, die in den „sog. Mauerschützenprozessen“ angelegt wurden, gerade die Erfüllung des „Kampfauftrages“ der NVA den Soldaten aus heutiger Sicht der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen konnte. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel des Antragstellers beigetreten.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Rehabilitierungsverfahren ist gemäß § 26 Abs. 1 des am 04.11.1992 in Kraft getretenen Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen. Das StrRehaG beseitigt die bisherige Trennung von Kassation und Rehabilitation und schreibt die Aufhebung einer strafrechtlichen Entscheidung vor, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil sie politischer Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Mißverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (§ 1 Abs. 1 StrRehaG).
Danach kommt nur eine teilweise Aufhebung der Verurteilung des Antragstellers in Betracht. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, den Tatbestand der Fahnenflucht in den Katalog der im § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a bis i StrRehaG aufgeführten „politischen“ Strafvorschriften aufzunehmen, deren Anwendung in der Regel indiziert, daß die entsprechende strafrechtliche Entscheidung politischer Verurteilung diente. Wie sich aus der Beschlußempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 12/2820 S. 28) ergibt, lag dem die Auffassung zugrunde, daß die Fahnenflucht überwiegend kein politisches Delikt gewesen sei und, falls im Einzelfall besondere Umstände eine andere Beurteilung nötig machen sollten, die allgemeine Regelung des § 1 Abs. 1 StrRehaG Anwendung finden könne.
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 23.11.1992 – 2 Ws (RH) 184/92 – entschieden, daß die Verurteilung eines Angehörigen der Grenztruppen der NVA wegen Fahnenflucht mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 StrRehaG unvereinbar sei. Entscheidend für diese Beurteilung war dabei der Umstand, daß es zu den Aufgaben der Grenztruppen gehörte, „ungesetzliche Grenzübertritte“ im Sinne des § 213 StGB/DDR und damit Taten zu verhindern, deren strafrechtliche Ahndung wegen Rechtsstaatswidrigkeit rehabilitierungsfähig wäre (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. e StrRehaG).
Hieran hält der Senat fest. Wie auch in dem Rechtsgedanken des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. e StrRehaG zum Ausdruck kommt, war schon die Aufgabenstellung der Grenztruppen der NVA, „ungesetzliche Grenzübertritte“ im Sinne des § 213 StGB/DDR mit allen Mitteln zu unterbinden, mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. Hinzu kommt, daß ein Angehöriger der Grenztruppen der NVA sich auch dann, wenn er seine Aufgabe, „Grenzdurchbrüche“ gegebenenfalls durch Waffengewalt zu verhindern, unter Beachtung der entsprechenden Regelungen des DDR-Grenzgesetzes erfüllte, eines Tötungs- (oder Körperverletzungs-)deliktes schuldig machen konnte (BGH NJW 1993, 141, 144 ff.). Wer sich eines derart rechtsstaatwidrigen Dienstes durch Fahnenflucht entzog und deswegen bestraft wurde, ist dadurch regelmäßig als Opfer politischer Verfolgung anzusehen und zu rehabilitieren.
Für Angehörige anderer Truppenteile der NVA gelten diese Besonderheiten indessen nicht. Auch wenn es sich bei der DDR nicht um einen Rechtsstaat handelte und die Ableistung der Wehrpflicht in der NVA daher der Aufrechterhaltung eines rechtsstaatswidrigen Systems diente, war der Dienst in anderen Einheiten als den Grenztruppen als solcher regelmäßig nicht unvereinbar mit einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung. Es kann daher in der Regel auch nicht als rechtsstaatwidrig angesehen werden, wenn eine Fahnenflucht aus einer dieser Einheiten, wie auch bei Armeen anderer Staaten, bestraft wurde. Dies entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers (siehe oben).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann hierin nicht gesehen werden. Die unterschiedlichen Aufgaben der Grenztruppen der NVA einerseits und anderer Truppenteile andererseits rechtfertigt es, die Verurteilung eines Angehörgen der Grenztruppen wegen Fahnenflucht in der Regel zu rehabilitieren, dagegen die Verurteilung sonstiger Soldaten der NVA wegen Fahnenflucht nur beim Hinzutreten besonderer Umstände als rechtsstaatwidrige politische Verfolgung einzustufen. Es liegt auch keine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber „Zivilpersonen“ vor, die wegen „ungesetzlichen Grenzübertritts“ verurteilt wurden und nunmehr gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. e StrRehaG grundsätzlich zu rehabilitieren sind. Deren Rehabilitierung beruht auf dem Gedanken, daß es dem „Zivilisten“ im Rechtsstaat grundsätzlich freisteht, aus diesem auszureisen, und es daher als Straftat zu verfolgen. Das Recht auf freie Ausreise steht dem Soldaten aber auch im Rechtsstaat gerade nicht zu. Der Soldat, der sich von seiner Truppe ins Ausland absetzt um sich dem Wehrdienst zu entziehen, macht sich auch im Rechtsstaat wegen Fahnenflucht strafbar (s. § 16 WStG) und kann sich nicht auf seine Ausreisefreiheit berufen.
Da weder ersichtlich ist noch vom Antragsteller behauptet wird, daß die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen in rechtsstaatswidriger Weise getroffen worden sind oder sich der Schuldspruch aus sonstigen besonderen Umständen als Ausdruck politischer Verfolgung darstellt, ist danach die Verurteilung des Antragstellers wegen Fahnenflucht als solcher nicht als unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung anzusehen.
Jedoch ist das Strafmaß mit diesen Grundsätzen unvereinbar, soweit es zwei Jahre Zuchthaus übersteigt. Das Militärgericht Halle hat die Tat des Antragstellers auch deshalb als qualifizierten Fall der Fahnenflucht im Sinne des § 4 Abs. 2 MStG behandelt, weil sie mit dem Ziel begangen wurde, daß Gebiet der DDR zu verlassen (§ 4 Abs. 2 Bst. a MStG). Es hat außerdem im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafschärfend gewürdigt, daß der Antragsteller gleichzeitig zwei der Qualifizierungsmerkmale des § 4 Abs. 2 MStG, unter anderem das des § 4 Abs. 2 Bst. a MStG, verwirklicht habe. Dies verstößt gegen wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze, denn eine Verurteilung auf Grund des Qualifizierungstatbestandes des § 4 Abs. 2 Bst. a MStG ist regelmäßig als Ausdruck politischer Verfolgung zu werten. Es kann unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung nämlich keinen maßgeblichen Unterschied begründen, ob das Vorhaben, die DDR zu verlassen, die Strafbarkeit begründete (s. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. e StrRehaG) oder als Strafschärfungsgrund herangezogen wurde.
Da der Antragsteller auch den – für sich genommen nicht rechtsstaatswidrigen – Qualifizierungstatbestand des § 4 Abs. 2 Bst. c MStG verwirklicht hatte und daher auch aus diesem Grund der Strafrahmen des § 4 Abs. 2 MStG (Zuchthaus nicht unter 2 Jahren) eröffnet war, ist nach Auffassung des Senats die gegen den Antragsteller festgesetzte Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles insoweit als rechtsstaatswidrig anzusehen, als die Mindeststrafe von 2 Jahren Zuchthaus überschritten wurde. Der Senat hat daher die Verurteilung des Antragstellers in diesem Umfang für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben und gemäß § 12 Abs. 2 Ziff. 3 StrRehaG festgestellt, daß das letzte halbe Jahr der vom Antragsteller verbüßten Strafe eine zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung darstellt.
Da der Antragsteller bezüglich eines Fünftel der gegen ihn ausgesprochenen Strafe rehabilitiert wurde, hat der Senat darüber hinaus gemäß §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 Ziff. 4 StrRehaG festgestellt, daß der Antragsteller dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung von einem Fünftel der ihm in den angefochtenen Verfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen hat. Der weitergehende Rehabilitierungsantrag war dagegen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 4 StrRehaG, 473 Abs. 4 StPO.
2. Strafsenat des Oberlandesgericht Naumburg, Präsident des OLG Goydke, Richter am OLG Dr. Joeres und Becker.