Leitsatz
Das Urteil des Militärgerichts Potsdam vom 11.11.1969 – S 152/69 NG-Po – wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
Der Betroffene war vom 24.07. 1969 bis 23.02.1971 zu Unrecht in Haft.
Gezahlte Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark zu erstatten.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Militärgericht Potsdam verurteilte den Betroffenen am 11.11. 1969 wegen Fahnenflucht in Tateinheit mit unerlaubter Entfernung nach §§ 254 Abs. 1, 255 Abs. 2, 63 Abs. 2 DDR-StGB zu einem Jahr und sieben Monaten Freiheitsstrafe.
Der Betroffene war vom 24.07.1969 bis 23.02.1971 in Untersuchungs- und Strafhaft.
Er beantragt seine Rehabilitierung. Die Staatsanwaltschaft hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Aus den Entscheidungsgründen
Der Anspruch auf Rehabilitierung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) vom 29.10.1992 (BGBl. I S 1814) begründet. Die Entscheidung ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, weil sie politischer Verfolgung gedient hat. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen in den Strafzumessungsgründen (UA S. 5/6):
Die Tat ist in hohem Maße gesellschaftswidrig. Jeder junge Bürger unserer Republik hat die Pflicht, seinen Ehrendienst bei der Nationalen Volksarmee oder den Organen des Wehrersatzdienstes zu leisten. Er leistet dadurch seinen Beitrag zum Schutz unseres Vaterlandes. Wer es ablehnt, der staatsbürgerlichen Pflicht nachzukommen, und sich insgesamt undiszipliniert verhält, muß mit strafrechtlichen Mitteln zur Verantwortung gezogen werden. Mit Recht hat deshalb der gesellschaftliche Ankläger eine harte Bestrafung des Angeklagten gefordert und der Militärstaatsanwalt Freiheitsentzug beantragt.
Das Urteil ist daher aufzuheben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 6 Abs. 1, 14 StrRehaG.
Dieser Beschluß unterliegt nicht der Beschwerde, weil dem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 StrRehaG).
1. Rehabilitierungssenat des Bezirksgerichts Potsdam, Richter am Bezirksgericht Schuster, Richter am AG Hüter und Richter Steiner.
Verfahrensbevollmächtigte: RAe Dieter Hummel und Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 4 45 93 79, Fax 030 / 4 44 95 36.