Leitsatz
1. § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984) ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.
2. Es wird daran festgehalten, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigt (BVerfGE 19, 135).
3. Die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG schließt die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung auch im Bereich der strafrechtlichen Schuld aus. Dies steht im Einzelfall der Berücksichtigung einer strafrechtlich erheblichen individuellen psychischen Zwangslage nicht entgegen; hierbei handelt es sich um die Anwendung einfachen Rechts.
4. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes setzen den Sanktionen gegen Ersatzdienstverweigerer Grenzen. Sie verbieten Strafen, die durch ihre Härte geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall unter Abwägung der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Stärke des Gewissensdruckes und der dadurch geschaffenen Zwangslage zu treffen.
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Volltext
Zum Sachverhalt
1.Der Beschwerdeführer gehört der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovasseit 1964an. Er ist als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.Gegen die Einberufung zum zivilen Ersatzdienst hat er Widerspruch eingelegt, der durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes zurückgewiesen wurde. Klage zum Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nicht erhoben,den Ersatzdienstaber auchnicht angetreten.
Das Jugendschöffengericht Neu-Ulm verurteilte den Beschwerdeführer wegen Ersatzdienstverweigerung zu sieben Monaten Gefängnis. Berufung und Revision blieben ohne Erfolg.
Das Landgericht Memmingen hat als Berufungsinstanz festgestellt: Die sehr gut beleumundete Familie des Beschwerdeführers gehöre seit Jahren der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Vom 1. August 1965 - 31. Mai 1966 habe der Beschwerdeführer religiösen Pionierdienst geleistet; er wolle Prediger der Zeugen Jehovas werden. Er sei nicht vorbestraft und führe ein tadelfreies Leben. Der Beschwerdeführer habe sich dahin eingelassen, daß er den Ersatzdienst aus religiösen Gründen nicht ableisten könne. Er sehe sich hieran durch sein Taufgelübde gehindert.Auf Grund eingehenden Bibelstudiums sei er zur Erkenntnis gekommen, daß jegliche Tötung von Menschen, wie sie der Kriegsdienst mit sich bringe, gegen die Gebote Gottes verstoße und deshalb verboten sei. Infolge der gesetzlichen Verbindung des Ersatzdienstes mit dem Wehrdienst bestehe zwischen beiden Dienstleistungen ein untrennbarer Zusammenhang.Dieser mache es ihm unmöglich, auf Grund eines gesetzlichen Zwanges caritative Dienste für andere zu leisten. Wenn er dem Gebot seines Gewissens zuwiderhandele, werde er das ewige Leben verlieren. Das Landgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß ihm die Stimme seines Gewissens die Ableistung des Ersatzdienstes verbiete und daß er deshalb wegen seines Gewissenszwanges den Dienst nicht leisten könne, in tatsächlicher Beziehung als nicht widerlegt angesehen. Es bestanden keine Anhaltspunkte, daß der Beschwerdeführer dem Ersatzdienst aus anderen Gründen als Gewissensgründen fernbleibe.
Das Revisionsurteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts geht davon aus, daß nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1965 (BVerfGE 19, 135) die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht verletze. Damit sei klargestellt, daß die Überzeugung des Beschwerdeführers, er sei durch ein übergeordnetes religiöses Gebot gehindert, der Einberufung zum Ersatzdienst Folge zu leisten, als Gewissensentscheidung von den Gerichten nicht anerkannt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich zwar in einem Verbotsirrtum befunden, dieser schließe die Schuld aber nicht aus, weil der Irrtum nicht unvermeidbar gewesen sei. Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer bei Anspannung seines Gewissens die Unrichtigkeit der von ihm mit Sorgfalt vorgenommenen, durch Abwägung zwischen dem göttlichen und menschlichen Gebot gewonnenen Entscheidung habe erkennen können, dürften seine Gewissensgründe insoweit nicht beachtet werden, als sie der in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 GG den Behörden eingeräumten Befugnis widersprächen, Kriegsdienstverweigerer zum Ersatzdienst einzuberufen. Es könne dahinstehen, ob ein übergesetzlicher Schuldausschließungsgrund der Nichtzumutbarkeit rechtlich anzuerkennen sei; denn es sei mit dem Bundesverfassungsgericht davon auszugehen, daß einem Zeugen Jehovas die Leistung des Ersatzdienstes zuzumuten sei. Aus denselben Erwägungen könne der Beschwerdeführer sich nicht auf einen Notstand berufen.
2. Mit der rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die drei im Rubrum genannten Urteile rügt der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 103 Abs. 2, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG.
Er hält die Strafvorschrift des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (ErsDiG), auf den die Verurteilung gestützt ist, für zu unbestimmt. Sie sei nicht auf das Beharren auf einer Gewissensentscheidung ausgerichtet, sondern lasse, wenn der Beschwerdeführer wiederholten Einberufungen nicht Folge leiste, immer neue Verurteilungen mit ganz unbestimmten, möglicherweise 20-25 Jahre Gefängnis erreichenden Strafen zu. Schon bei der ersten Verurteilung dürfe § 53 Abs. 1 ErsDiG nicht angewendet werden, weil eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich sei; der Vorschrift fehle das unabdingbare Maß an normativem Gehalt.
Die Verurteilung verstößt nach Ansicht des Beschwerdeführers auch gegen die Menschenwürde, weil die Gerichte nur die objektive Rechtslage, nicht aber die individuelle, vom Persönlichen her zu bestimmende Schuld geprüft hätten. Gerade bei Unterlassungstaten bestimme die Zumutbarkeit den Schuldvorwurf. Ihre Außerachtlassung im vorliegenden Fall führe zu unterschiedlicher Behandlung zwischen allgemeinen Rechtsbrechern und Gewissenstätern aus religiösen Gründen. Praktisch werde ein Ausnahmerecht für die Zeugen Jehovas geschaffen.
Auch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei verletzt. Von diesem Recht habe der Beschwerdeführer mit der auf religiösen Gründen beruhenden Gewissensentscheidung Gebrauch gemacht. Er sei damit allgemeinen christlichen und sittlichen Lehren nachgekommen. Das im Grundgesetz anerkannte christliche Sittengesetz verlange die Befolgung auch des irrenden Gewissens. Ein Verstoß dagegen sei Sünde und bedeute Beleidigung Gottes, Ablösung von Gott und Verlust des ewigen Lebens. Staatlicher Zwang zur Leistung des Ersatzdienstes gegen das Gewissen sei unsittlicher Zwang zur Sünde; der Betroffene dürfe sich dagegen mindestens passiv wehren; das Strafrecht dürfe nicht zur Erzwingung der sündhaften Handlung eingesetzt werden. Zum Verständnis der Gewissensentscheidung sei ferner zu berücksichtigen, daß es sich um eine Entscheidung aus dem Persönlichkeitskern im Hinblick auf die christliche Friedenslehre handele, da es um einen Ersatzdienst als Ausfluß des Wehrdienstes gehe, der zu einer Inanspruchnahme auch in einem totalen Krieg führen könne.
3. a) Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Die Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs. 1 ErsDiG stehe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fest. Auf die Frage der Zulässigkeit mehrfacher Verurteilungen komme es im vorliegenden Fall nicht an. Auch bei der Anwendung des § 53 ErsDiG hätten die Gerichte keine Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Niemand könne sich der Ersatzdienstpflicht unter Berufung auf sein Gewissen entziehen, da die – allein nach Art. 4 Abs. 1, nicht auch nach den Art. 1 und 2 GG zu beurteilende – Gewissensfreiheit durch Art. 12 Abs. 2 GG begrenzt sei. Diese Begrenzung wirke gegenüber allen; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege deshalb nicht vor.
b) Die Bayerische Staatsregierung hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Das umfassende Prüfungsrecht des Bundesverfassungsgerichts weise darauf hin, daß die Entscheidung vom 4. Oktober 1965 in der Verurteilung wegen Ersatzdienstverweigerung keinen Verstoß gegen die Art. 1, 2 und Art. 103 Abs. 2 GG gesehen haben. Die Angriffe des Beschwerdeführers seien unbegründet. § 53 Abs. 1 ErsDiG gehöre zur verfassungsmäßigen Ordnung, so daß eine Verletzung der Handlungsfreiheit ausscheide; er sei auch tatbestandsmäßig ausreichend bestimmt. Die Gerichte seien von der Schuld des Beschwerdeführers ausgegangen und hätten damit auch nicht die Menschenwürde verletzt. Für eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch willkürliche, von sachfremden Erwägungen bestimmte Entscheidungen seien keine Anhaltspunkte erkennbar.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
1.§ 53 Abs. 1 ErsDiGin der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984)ist mit dem Grundgesetz vereinbar.Davon ist das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung, insbesondere in dem Beschluß vom 4. Oktober 1965 (BVerfGE 19, 135), ausgegangen.
An der tatbestandsmäßigen Bestimmtheit der Vorschrift bestehen keine Zweifel. Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen sind klar umschrieben.Ob die Vorschrift möglicherweise die mehrfache Bestrafung eines Ersatzdienstverweigerers aus Gewissensgründen zuläßt und ob sie insoweit gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) verstoßen könnte, ist hier nicht zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer zum ersten Mal bestraft worden ist.§ 53 Abs. 1 ErsDiG widerspricht in dem hier zu prüfenden Umfang also nicht der verfassungsmäßigen Ordnung. Infolgedessen ist insoweit weder Art. 2 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 2 GG verletzt.
2. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 4. Oktober 1965, der die Verfassungsbeschwerde eines Zeugen Jehovas betraf, entschieden, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes nicht berechtigt (BVerfGE 19, 135). Dieses Ergebnis folgt nicht aus einem „formalen Umkehrschluß“, sondern aus einer Auslegung der hier in Betracht kommenden Verfassungsbestimmungen (Art. 4 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GG), die auf der Grundlage des Wortlautes, der Entstehungsgeschichte und des offensichtlichen Sinnes Inhalt und Umfang des in Art. 4 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrechts bestimmt hat.Art. 4 Abs. 3 GG konkretisiert und beschränkt für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung. Wer aus Gewissensgründen glaubt, seinem Land nicht mit der Waffe dienen zu können, kann dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten (vgl. Parl. Rat, Hauptausschuß, Sten. Prot. vom 18. Januar 1949 S. 546). Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GG, die sich unmittelbar an Art. 4 Abs. 3 GG sachlich anschließen, ohne diesen in irgendeiner Weise einzuschränken. Gegenüber der Bestrafung wegen Ersatzdienstverweigerung versagt also die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG.Mit Rücksicht auf die vom Grundgesetz hier selbst getroffene Spezialregelung kann es demnach nicht darauf ankommen, daß es sich bei der Ersatzdienstverweigerung nicht um ein Tun, sondern immer nur um ein Unterlassen handelt.
3. Die Anwendung des § 53 Abs. 1 ErsDiG in dem angefochtenen Urteil verletzt auch nicht den im allgemeinen Rechtsstaatsprinzip begründeten Verfassungssatz, daß jede Bestrafung Schuld des Täters voraussetzt (BVerfGE 20, 323 [331]).Die Gerichte haben jedenfalls diesen Verfassungssatz nicht verkannt, sondern haben in eingehender Würdigung die subjektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers auf ihre Erheblichkeit für den strafrechtlichen Schuldvorwurf geprüft. Dabei sind sie zu Recht davon ausgegangen, daß auch in diesem Rahmen die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Gewissensentscheidung gegen die Leistung des Ersatzdienstes außer Betracht zu bleiben hat, da das Grundrecht der Gewissensfreiheit für den Bereich der Wehrpflicht durch die Verfassung selbst in spezieller Weise ausgestattet und damit zugleich inhaltlich beschränkt worden ist, und zwar gerade auch für die subjektive Seite des Tatbestandes.
Damit ist indessen nicht gesagt, daß nicht die besondere innere Situation eines den Ersatzdienst verweigernden Zeugen Jehovas bei ihm zu einer Denkhaltung und Bewußtseinslage führen kann, die ihm ein gesetzmäßiges Verhalten innerlich schlechthin unmöglich macht. Rechtlich erheblich wäre in einem solchen Falle nicht die Gewissensentscheidung als motivierende Ursache seiner inneren Einstellung zum Ersatzdienst und als Triebfeder für die daraus folgende Handlungsweise, sondern allein der tatsächlich gegebene Zustand, der mit Begriffen wie „übermächtige Motivation“ oder „unüberwindlicher psychischer Zwang“ zu umschreiben versucht worden ist.
Ob eine solche Lage bei einem Angeklagten besteht, ist zunächst eine Frage der Feststellung des Sachverhalts, die allein den Strafgerichten obliegt. Die daraus zu ziehenden strafrechtlichen Folgerungen, wie etwa die Anwendung des § 51 StGB, gehören zur Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen ist (BVerfGE 11, 343 [349]; 18, 85 [92 f.]).
4.Schließlich liegt auch in den Erwägungen, die die Strafgerichte der Strafzumessung zugrunde gelegt haben, kein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes, die sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben und deshalb Verfassungsrang haben(BVerfGE 6, 389 [439]; 16, 194 [201 f.]; 17, 108 [117 f.]; 17, 306 [313 f.]; 19, 342 [348 f.]; 20, 45 [49 f.]).Eine Prüfung am Maßstab dieser Grundsätze verlangt eine Abwägung, die einerseits die objektive Bedeutung des Verhaltens des Ersatzdienstverweigerers für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes, andererseits die innere Situation des Einzelnen und die Motive seines Handelns zu würdigen hat. Eine solche Abwägung setzt nach Umfang und Intensität den Sanktionen, die gegen einen Ersatzdienstverweigerer ergriffen werden können, von Verfassungs wegen eine Grenze, die sich daraus ergibt, daß die Substanz der Persönlichkeit nicht zerstört werden darf. Ein Versuch etwa, den Gewissenstäter durch übermäßig harte Strafen als Persönlichkeit mit Selbstachtung „zu brechen“ und dadurch in eine innerlich ausweglose Lage zu treiben, daß er gezwungen wird, seine Gewissensentscheidung über jede zumutbare Opfergrenze hinaus weiter zu verfechten, wäre verfassungswidrig.
Das Grundrecht der Gewissensfreiheit gewährt nicht nur subjektive Rechte, sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 21, 362 [371 f.] mit weiteren Nachweisen), und zwar höchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die bei Staatstätigkeit jeder Art – auch bei der Strafzumessung im Strafverfahren – Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt. Dieses Grundrecht wirkt sich hier aus als allgemeines „Wohlwollensgebot“ gegenüber Gewissenstätern. Seine Auswirkung im einzelnen und die sich aus ihm ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen für den Strafanspruch des Staates kann nur die Prüfung im Einzelfall ergeben, wobei jeweils die Bedeutung für die Ordnung des Staates und die Autorität des gesetzten Rechtes auf der einen und die Stärke des Gewissensdruckes und die dadurch geschaffene Zwangslage auf der anderen Seite in Betracht zu ziehen sind.
Diesen Gesichtspunkten haben die Strafgerichte Rechnung getragen, so daß ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden kann.
5.Da die Verfassung die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG gegenüber der Verpflichtung zur Leistung des Ersatzdienstes an sich ausgeschlossen hat, ist die Nichtbeachtung der Unzumutbarkeit in den angefochtenen Urteilen auch kein Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, jede Bestrafung einer Ersatzdienstverweigerung, die auf einer religiösen Gewissensentscheidung beruht, sei ein Verstoß gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, ist ungerechtfertigt. Art. 4 GG geht als Spezialnorm dem Art. 2 Abs. 1 GG vor. Im übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, daß jeder Zwang gegenüber einer an sittlichen Werten gewonnenen Entscheidung selbst unsittlich, damit rechtswidrig sei und nicht Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung sein könne.
Ebensowenig liegt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vor; die möglicherweise verschiedene Relevanz der Zumutbarkeit bei Ersatzdienstverweigerern und anderen Straftätern beruht unmittelbar auf einer Regelung der Verfassung. Daß die Feststellung des Sachverhalts, die Anwendung des Rechts und die Strafzumessung im vorliegenden Fall willkürlich wären, ist nicht ersichtlich.
Erster Senat des Bundesverfassungsgerichts, RichterInnen Dr. Müller, Dr. Haager, Dr. Stein, Rupp-v. Brünneck, Dr. Zeidler, Ritterspach, Dr. Brox.
Anmerkung
1. Mit diesem Beschluß setzt der Erste Senat eine Rechtsprechung des BVerfG fort, die mit seiner Entscheidung v. 20.12.1960 (BVerfGE 12, 45 = NJW 61, 355) zu § 25 WehrPflG begann. Darum ist es notwendig, auf jene Entscheidung zurückzugreifen. Jene Entscheidung zerfällt in zwei Teile, die seltsam miteinander kontrastieren. Im ersten Teil bekennt sich das BVerfG zu der Überzeugung, daß es die Kompetenz des Richters überschritte und auch rechtlich unergiebig sei, sich mit den theologischen oder philosophischen Lehren über Begriff, Wesen und Ursprung des Gewissens auseinanderzusetzen. Diese Selbstbeschränkung wird dem Sinne der im Art. 4 GG als unverletzlich verbürgten Freiheit des Gewissens gerecht. Die Freiheit des Gewissens bedeutet hier (entsprechend wie die Freiheit der Kunst) Freiheit vom Staat. Die Wirklichkeit des Gewissens ist dem Staat vorgegeben. Die Verfassung verweist auf diese Wirklichkeit. Ein staatliches Amt darf nicht darüber befinden, ob ein Rufen des Gewissens richtig oder irrig ist. Von dieser verfassungsrechtlich gebotenen Selbstbeschränkung aus hat der Erste Senat folgerichtig davon abgesehen, einen verfassungseigenen Rechtsbegriff des Gewissens zu prägen, sondern hat das Gewissen als eine von der Verfassung geachtete und geschützte Wirklichkeit umschrieben, die als „real erfahrbares seelisches Phänomen zu verstehen“ ist, dessen Äußerungen „für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind“. Das BVerfG beschreibt dieses Phänomen so:
„Der Ruf des Gewissens wird dem Einzelnen vernehmbar als eine sittliche und unbedingt verbindliche Entscheidung über das ihm gebotene Verhalten.“
Während im ersten Teil jener Entscheidung von dem Gewissen die Rede ist und das Gewissen als ein an den einzelnen Menschen ergehender „Ruf“ verstanden wird, der auf den Empfänger als eine für ihn „unbedingt verbindliche Entscheidung“ wirkt, also nicht sein eigenes Sich-Entscheiden, sein Wollen ist, sondern eine ihn treffende Entscheidung, ein ihm durch das Gerufen-Sein auferlegtes Sollen, ist im Widerspruch dazu im zweiten Teil jenes Beschlusses auf einmal nur noch von „Gewissens-Bedenken“ und von der eigenen „Gewissens-Entscheidung“ des Bürgers die Rede, und zwar insbesondere davon, wogegen „seineGewissens-Entscheidung“ sich richte (aaO S. 57). Gewissensbedenken aber, auch ernstliche, können nicht mit unmittelbar evidenten Geboten unbedingten Sollens gleichgesetzt werden. Auch sollte es außer Streit sein, daß bloße Bedenken, selbst ernstliche, zur Anwendung des Art. 4 GG nicht ausreichen. Vor allem jedoch kann ein „Ruf“, der als unbedingt verbindliche Entscheidung über das dem Gerufenen gebotene Verhalten unmittelbar und wirklich erfahren wird, nicht dasselbe sein wie die Entscheidung, die derjenige, den Gewissensbedenken bewegen, als die Seinige trifft.
Somit spricht der Erste Senat in den beiden Teilen jenes Beschlusses von durchaus Verschiedenem, einmal vom Gewissensgebot und zum andern von bloßen Gewissensbedenken und von dem eigenen Entschluß, auf die Bedenken zu hören oder nicht zu hören.
Vor dem Hintergrund dieser Widersprüche verläßt der Erste Senat seinen Standpunkt, daß es die Kompetenz des Richters überschritte, sich mit den theologischen oder philosophischen Lehren über das Gewissen auseinanderzusetzen, und fällt doch Entscheidungen darüber, welcher Ruf des (reiflich befragten) Gewissens rechtlich ein anzuerkennender Gewissensruf oder ein vor der Rechtsverfassung unbeachtlicher Gewissensruf sei. Damit hört der Erste Senat auf, das Gewissen als Wirklichkeit hinzunehmen, und entwickelt statt dessen eine staatseigene Rechtslehre vom Gewissen, an Hand derer er nach Maßgabe der Inhalte das Gewissen aburteilt: Wendet sich das Gewissen „schlechthin“ gegen das Töten im Kriege, dann ist es auch rechtlich ein Gewissen; wendet es sich „nur“ gegen das Töten dieses Gegners, in diesem Kriege oder mit diesen Waffen, dann ist es kein Gewissen, jedenfalls keines, das rechtlich zu achten wäre.
Vordergründig wird dieses Ergebnis dadurch erzielt, daß Art. 4 Abs. 3 GG als abschließende Spezialregelung gegenüber Art. 4 Abs. 1 GG gedeutet wird. Weil Art. 4 Abs. 3. GG verbürgt, daß niemand gegen sein Gewissen zum „Kriegsdienst mit der Waffe“ gezwungen werden darf, wird im Wege eines formalen Umkehrschlusses gefolgert, daß vor dem Recht nur das Gewissen geachtet sei, daß alle Teilnahme an einem Kriege, und zwar mit jeder Waffe, verbiete. Dagegen zutreffend Dürig (JZ 67, 425 [427]):
„Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine Konkretisierung der Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG und keine Beschränkung, die Umkehrschlüsse verträgt (Gewissensschutz nur ‘im Krieg’, nur gegenüber Dienst ‘mit der Waffe’).“
Der Art. 4 Abs. 3 GG hat – im Gegensatz zur Auslegung des BVerfG – nicht beschränkende, sondern exemplarische Bedeutung. Selbst für den extremsten Fall, die Existenznot des eigenen Volkes und Staates, bekräftigt diese Grundwertentscheidung der Verfassung die Freiheit des Gewissens durch eine Sogar-Vorschrift.Sogardann, wenn das Dasein des Gemeinwesens durch Krieg in Frage gestellt wird, soll es bei der Grundwertentscheidung bleiben, daß dieser unser Staat seine Kraft aus der Freiheitlichkeit seiner Ordnung schöpfen will und seine Lebensberechtigung gerade darauf gründet, ein Staat zu sein, der niemand gegen sein Gewissen zwingt.
2. Durch seinen Beschluß v. 4. 10. 1965 hat der Erste Senat diese Rechtsprechung auf die Ersatzdienst-Verweigerer ausgedehnt (BVerfGE 19, 135 = NJW 65, 2195). Die Widersprüche mehren sich. Ist die Ersatzdienstpflicht, wie es das Gesetz zweideutig konstruiert, eine Form der Wehrpflicht gleich Kriegsdienstpflicht, so sind die Zeugen Jehovas die klassischen Verweigerer, denen jeder Dienst dieser Art von ihrem Gewissen verboten ist. Dann kann zwischen Wehrdienst und Ersatzdienst überhaupt nicht unterschieden werden. Der Ersatzdienst muß als Wehrdienst dann ebenso wie der Wehrdienst nach Art. 4 Abs. 3 GG verweigert werden können, wenn er gegen das Gewissen geht.
Aber nach Art. 12 Abs. 2 Satz 4 GG muß das Ersatzdienstpflichtgesetz auch eine solche Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht, d.h. doch, die Zivildienst ist, kein Wehrpflicht-Dienst. Wäre nun Art. 4 Abs. 3 GG eine auf den Kriegsdienst gleich Wehrpflicht-Dienst beschränkte abschließende Spezialregelung, so dürfte Art. 4 Abs. 3 GG gerade keine Anwendung auf Ersatzdienst-Verweigerer finden; dann müßte sich also ein Ersatzdienst-Verweigerer auch vom Standpunkt des Ersten Senates aus auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen können.
Die Gedankengänge des Ersten Senats sind nicht nur widerspruchsvoll, sondern weitgehend unverständlich. Als im Jahre 1956 aus der Initiative der damaligen Opposition das Bonner Grundgesetz durch eine Wehrverfassung ergänzt wurde, entsprang der gleichen Initiative auch die Ergänzung des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG, die wie das ganze Gesetz v. 19.3.1956 zunächst zwischen dem Abgeordneten Hoogen und mir abgesprochen und dann zwischen den Abgeordneten Krone, Hoogen und Jäger einerseits, den Abgeordneten Ollenhauer, Erler und mir andererseits interfraktionell verabredet wurde. Es ist richtig, beantwortet aber eine falsche Frage und widerlegt eine von niemandem aufgestellte Behauptung, daß mit der Neufassung des Art. 12 GG eine Erweiterung des bereits in Art. 4 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrechts nicht beabsichtigt ist.Da von keiner Seite damals der Art. 4 Abs. 3 GG als eine Einschränkung des Art. 4 Abs. 1 GG mißdeutet wurde, war für eine Erweiterung der Gewissensfreiheit weder Anlaß noch Raum. Die neu vorgesehene Möglichkeit, einen Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer einzufahren mit der Maßgabe, daß das Gesetz „die Freiheit der Gewissens-Entscheidung nicht beeinträchtigen darf“, dokumentiert vielmehr eindeutig, daß der Ersatzdienst allgemein mit der in Art. 4 Abs. 1 GG konstituierten Gewissensfreiheit im Einklang stehen muß. Unmöglich können meine vom BVerfG zitierten Erklärungen, die ich am 20.2.1956 im Rechtsausschuß des Bundestages abgab, dahin interpretiert werden, daß die Ersatzdienstpflicht vom Schutz der Gewissensfreiheit ausgenommen sei und ein Bürger gegen sein Gewissen zum Ersatzdienst gezwungen werden dürfte. Der einfache Wortlaut des Art. 12 GG besagt schlicht und zwingend das Gegenteil.Die Annahme des OLG Köln, (2 Ss 152/67), mit dem Ersatzdienst solle „ein dem Wehrdienst im Opfercharakter annähernd entsprechendes Sonderopfer“ auferlegt werden, berücksichtigt nicht genug, daß die Vorschriften über den Ersatzdienst in erster Linie ein Schutzgesetz zugunsten der Wehrdienstverweigerer sind, um sie vor gesellschaftlicher Ächtung zu bewahren; andernfalls müßte ja auch den 300 000 Wehrpflichtigen, die jährlich nicht eingezogen werden können, ein „Sonderopfer“ abverlangt werden.
3. Es ist zu beklagen, daß der hier zu besprechende Beschluß des Ersten Senats v. 5.3.1968 diese Rechtsprechung fortsetzt. Die Wiederholung der unzureichenden Begründung kann den Mangel an Überzeugungskraft nicht beheben.Daß Art. 4 Abs. 3 GG die Gewissensfreiheit nicht nur konkretisiert, worüber Einigkeit herrscht, sondern sie „beschränkt“, ist eine bloße Behauptung.Aufschlußreich ist, wie die Diktion des Ersten Senats an der verfassungsrechtlichen Problematik vorbeigeht.An den Anfang seiner Ausführungen stellt der Erste Senat den Satz, „daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Verweigerung Ersatzdienstes nicht berechtigt“. Das ist ebenso unbestreitbar wie durch Unvollständigkeit in die Irre führend. Natürlich erlaubt es das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht ohne weiteres jedermann, den zivilen Ersatzdienst abzulehnen. Der Art. 4 GG schützt einzig und allein denjenigen Bürger, dem das Gewissen (nach reiflicher Prüfung) durch ein ihm unmittelbar evidentes Gebot unbedingten Sollens die Ableistung des Ersatzdienstes als etwas Böses verbietet.Ebenso unbestreitbar wie durch Unvollständigkeit in die Irre führend ist der Satz: „Wer aus Gewissensgründen glaubt, seinem Land nicht mit der Waffe dienen zu können, kann dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten.“ Dieser Satz antwortet gar nicht auf die Frage, die eine ganz andere ist, nämlich ob ein Gewissen, das unüberwindlich der Ableistung eines Ersatzdienstes, weil sie etwas Böses sei, entgegensteht, den Schutz der Gewissensfreiheit genießt, ebenso wie niemand gegen sein Gewissen gezwungen werden darf, als Katholik an Freitagen Fleisch zu essen oder als Jude am Sabbat zu arbeitet oder als Moslem alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder als Arzt bei medizinischer Indikation die Leibesfrucht einer Patientin abzutöten usw.
Es ist nicht die Frage, ob der Ersatzdienst verfassungsgerecht eingeführt wurde. Das steht außer Zweifel. Es ist nicht die Frage, ob das Grundrecht der Gewissensfreiheit jedermann freistellt, selber zu entscheiden, ob er einen Ersatzdienst leisten will oder nicht. Das ist nicht der Sinn dieses Grundrechts. Es ist nicht die Frage, ob ernstliche Gewissensbedenken ausreichen, um den Ersatzdienst abzulehnen. Das tun sie nicht. Die Frage ist vielmehr, ob Art. 4 Abs. 1 GG eine Verheißung dokumentiert, die Art. 4 Abs. 3 GG weitgehend wieder zurücknimmt und entwertet. Frage ist, ob unser Staat einem seiner Bürger sagen darf: Dein geschärftes und reiflich geprüftes Gewissen verbietet zwar erwiesenermaßen Dir die Ableistung eines Ersatzdienstes, weil der Ruf des Gewissens als sittliche und unbedingt verbindliche Entscheidung über das Dir gebotene Verhalten dieses Tun als ein böses Tun Dir verwehrt, aber ich, der Staat, brauche mich darum nicht zu kümmern, weil Art. 4 Abs. 3 GG mein Versprechen der Unverletzlichkeit des Gewissens zurücknimmt und ermöglicht, daß Staats wegen abgeurteilt wird, ob ein Gewissensruf beachtlich oder unbeachtlich ist.
Die Rechtsprechung des Ersten Senats droht, eine Kluft zwischen der Verfassung und der Verfassungswirklichkeit, aufzureißen. Wen wundert es, daß die Glaubwürdigkeit unserer Grundordnung angezweifelt wird? Ihre Glaubwürdigkeit steht und fällt mit ihrer Unverbrüchlichkeit.
RA Dr. Adolf Arndt, MdB, Berlin.