Leitsatz
Ein Soldat kann auch dann mit Arrest wegen Gehorsamsverweigerung bestraft werden, wenn sein Ungehorsam gegenüber früheren gleichen oder ähnlichen Befehlen schon mehrfach mit Arrest oder durch eine Kriminalstrafe geahndet worden war und seinem gesamten Verhalten der grundsätzliche Entschluß zugrunde liegt, keinen ihm während seines Wehrdienstes erteilten Befehl zu befolgen. In einem solchen Falle ist jedoch eine disziplinare Bestrafung mit Arrest unzulässig, wenn sie ausschließlich zum Zweck der Allgemeinabschreckung (Generalprävention) erfolgt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Truppendienstgericht legte dem Senat die Rechtsfrage vor, ob ein Soldat wegen Gehorsamsverweigerung mit Arrest bestraft werden kann, wenn er auf Grund seiner fortdauernden Gehorsamsverweigerung bereits mehrfach strafgerichtlich bzw. disziplinar bestraft worden war.
Als Grund für seine Weigerung, irgendeinen ihm erteilten Befehl zu befolgen, hatte der Soldat Unlustgefühle und allgemeine Abneigung gegen die Bundeswehr und den Wehrdienst angegeben. Einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen, hatte er ausdrücklich abgelehnt.
Der Senat entschied wie aus dem Leitsatz ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Der Ungehorsam gegenüber einem verbindlichen Befehl ist ein Dienstvergehen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SG). Die Gehorsamspflicht des Soldaten wird nicht dadurch berührt, daß er aus einer grundsätzlichen Einstellung alle soldatischen Befehle nicht befolgen will, sei es aus Unlustgefühlen, Zweckmäßigkeitsüberlegungen oder grundsätzlicher Ablehnung staatlicher Autorität, sei es aus Gewissensgründen. Erst die Anerkennung dieser Gewissensgründe durch die Berechtigung, den Kriegsdienst zu verweigern (§§ 25 ff WPflG) , verändert diesen Pflichtenstatus des Soldaten (vgl. BDH 6, 143; BGHSt 22, 146; Beschlüsse vom 3. Dezember 1968 – I WDB 19.68 – in NZWehrr 1969, 108 = NJW 1969, 629 und vom 14. Januar 1969 – I WB 93.68 – in NZWehrr 1969, 103 = NJW 1969, 674). Art. 4 Abs. 3 GG regelt im übrigen die Wirkungen der Gewissensfreiheit hinsichtlich der Wehrpflicht abschließend (BVerfGE 19, 135, 138; BVerwGE 12, 270). Sieht demnach ein Soldat davon ab, seine gewissensmäßigen Bedenken gegen den Wehrdienst in dem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25 ff WPflG geltend zu machen, kann er sich gegenüber dem durch die Wehrpflicht als solcher ausgelösten Zwang nicht auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen.
Verweigert ein Soldat, nachdem er wegen Ungehorsams bestraft worden ist, gegenüber einem erneuten Befehl den Gehorsam, so liegt darin ein neues Dienstvergehen im Sinne von § 8 Abs. 1 WDO selbst dann, wenn ein gleichartiger Sachverhalt zugrunde liegt, da die historischen Vorgänge nicht identisch sind (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 1968 aaO).
Die Bestrafung dieses neuen Dienstvergehens verletzt weder § 8 Abs. 1 WDO noch das Verfassungsverbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG). Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 1968 ausgesprochen und ausführlich begründet für den Fall des Ungehorsams eines Soldaten, der sich auf eine fortwirkende Gewissensentscheidung berufen und auch bereits, wenn auch bis dahin erfolglos, Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat.
Der Senat kommt für den vorliegenden Fall, der diese Besonderheit nicht einmal aufweist, zu dem gleichen Ergebnis. Denn auch hier ist der Begriff der „Tat“ in Art. 103 Abs. 3 GG im Sinne der durch das allgemeine Prozeßrecht entwickelten Grundsätze (BVerfGE 3, 248, 252; 12, 62, 66) und nicht in der besonderen Auslegung zu verstehen, die ihm das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 7. März 1968 (BVerfGE 23, 191 ff) für den Sonderfall der mehrfachen Bestrafung der Verweigerung des Ersatzdienstes durch einen Zeugen Jehovas gegeben hat. Grundlage der letztgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Erkenntnis, eine an den Grundrechten und der objektiven Wertordnung des Grundgesetzes orientierte Auslegung des Art. 103 Abs. 3 GG müsse berücksichtigen, daß die Zeugen Jehovas eine einheitliche und in die Zukunft fortwirkende Entscheidung gegen Wehrdienst und Ersatzdienst getroffen haben, deren Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit nicht in Zweifel steht und der als Gewissensentscheidung nach Art. 4 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 23, 191, 203 f, 205).
Die in der Vorlage aufgeführten Beweggründe für den Ungehorsam des Soldaten gegenüber Befehlen – Unlustgefühle und allgemeine Abneigung gegen den Wehrdienst oder überhaupt gegen jede staatliche Autorität – haben dieses Gewicht nicht. Sie werden auch von der Verfassung nicht anerkannt und können daher der vom Bundesverfassungsgericht im Falle der Zeugen Jehovas zugrunde gelegten einheitlichen und in die Zukunft fortwirkenden Gewissensentscheidung nicht gleichgestellt werden. Deshalb sind sie nicht geeignet, mehrere Ungehorsamsfälle zu einer Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG zusammenfassen zu lassen.
Die Rechtslage ist nicht anders, sollte der Soldat Gewissensgründe für seinen Ungehorsam anführen, sich aber gleichwohl nicht dazu verstehen können, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen. Diese Unterlassung führt nicht nur dazu, daß bei ihm von einer in einem förmlichen Verfahren anerkannten ernsthaften Gewissensentscheidung nicht gesprochen werden kann, sie versperrt dem Soldaten auch den im Grundgesetz vorgesehenen Weg, den Pflichten des Wehrdienstes zu entgehen. Demnach sind es nicht nur vom Staat auferlegte, unausweichliche Pflichten, die ihn in die Lage bringen, sich mehrfach strafgerichtlicher oder disziplinarer Ahndung seines Verhaltens auszusetzen, sondern die eigene freiwillige, nicht gewissensmäßige Entscheidung. Im Gegensatz hierzu konnten die Zeugen Jehovas zu dem Zeitpunkt, in dem die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging, der Pflicht, als anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Widerspruch zu ihrem Gewissen Ersatzdienst leisten zu müssen, nicht ausweichen; die Möglichkeit, daß diese Ersatzdienstverweigerer statt des Ersatzdienstes ein freies Arbeitsverhältnis eingehen, wurde erst durch § 15 a ErsatzdienstG, eingefügt durch Gesetz vom 14. August 1969 (BGBl I 1105), geschaffen. Eine den Zeugen Jehovas vergleichbare Konfliktslage und Gewissensnot liegt somit nicht vor und damit auch kein Anlaß, die einzelnen Taten bzw. Pflichtverletzungen solcher Soldaten auf Grund ihrer inneren Einstellung als „eine Tat“ im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG zu werten, ganz abgesehen davon, daß mangels der Ingangsetzung eines Anerkennungsverfahrens insoweit nicht einmal ein „Schwebezustand“ (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 1968 aaO) besteht und auch die Wesensunterschiede von Kriminal- und Disziplinarstrafe gegen eine solche Schlußfolgerung sprechen. Im übrigen begegnet hier, wie vom Senat bereits ebenfalls in der Entscheidung vom 3. Dezember 1968 zum Ausdruck gebracht worden ist, anders als in BVerfGE 23, 191, 205, nicht eine für immer getroffene (Gewissens-) Entscheidung wiederholt einem von vornherein gleichen Anspruch des Staates (dort der Befolgung auf die gleiche Leistung gerichteter Einberufungsbescheide), sondern durchaus potentiell verschiedenen Anforderungen, nämlich dem jeweiligen Befehl; nur der subjektive Beweggrund der Gehorsamsverweigerung ist jeweils der gleiche, nicht auch ihr objektiver Gegenstand.
Die wiederholte Verhängung von Arrest gegenüber solchen Soldaten widerspricht auch nicht dem Übermaßverbot. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der die Gebote der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs und der Notwendigkeit des Mittels umfaßt (Wittig, DÖV 1968, 817), ist eine Leitregel allen staatlichen Handelns (BVerfGE 23, 127, 133) und verbietet es, in die Grundrechte der Bürger weiter einzugreifen, als es zur Erreichung des von der Verfassung anerkannten Zwecks unbedingt nötig ist. Eine Disziplinarstrafe von 21 Tagen Arrest für eine Gehorsamsverweigerung ist, wie nicht näher begründet werden muß, nicht unverhältnismäßig. Die staatliche Reaktion ist aber selbst dann nicht übermäßig, wenn mehrfach innerhalb kurzer Zeit Arrest über einen Soldaten verhängt wird, der sich auf Grund seines fortwirkenden Entschlusses, aus Unlustgefühlen und Zweckmäßigkeitsüberlegungen oder etwa auch wegen grundsätzlicher Ablehnung jeder staatlichen Autorität keinem ihm während des Wehrdienstes erteilten Befehl zu gehorchen, wiederholter Gehorsamsverweigerung schuldig macht. Die hier anzustellende Abwägung zwischen der Bedeutung des Verhaltens solcher Soldaten für die Rechtsordnung und der inneren Situation des einzelnen und seiner Motive (BVerfGE 23, 127, 134) muß berücksichtigen, daß die Bundeswehr schon zur Erfüllung ihres Auftrages und aus Gründen der Wehrgerechtigkeit gehalten ist, alle einberufenen Wehrpflichtigen zur Erfüllung ihrer soldatischen Pflichten anzuhalten, nicht nur diejenigen, die ihnen ohnehin nachkommen. Sähe man Soldaten gegenüber, die den ihnen erteilten Befehlen wiederholt oder gar grundsätzlich nicht gehorchen, von der Durchsetzung dieser Befehle durch entsprechende Ahndung ab, so würde das nicht nur die innere Dienstwilligkeit und Gehorsamsbereitschaft der anderen Wehrpflichtigen stark gefährden, sondern auch bedeuten, daß gerade die Hartnäckigkeit in der Wiederholung von Pflichtverletzungen zu geringerer Ahndung oder gar zur Straffreiheit führen würde. Hierzu verpflichtet die Verfassung keineswegs; die Wiederholung von Straftaten (Dienstvergehen) kann im Gegenteil eine verschärfte staatliche Reaktion zur Folge haben (vgl. § 17 StGB) und wird im Disziplinarrecht regelmäßig zum Anlaß der Verhängung einer schwereren Strafe oder Disziplinarmaßnahme (vgl. § 26 Abs. 2 und 3 WDO und für das Beamtendisziplinarrecht Lindgen, Handbuch des Disziplinarrechts, Bd. 1 S. 132 § 11).
Die mehrfache Verhängung von Arrest unter den in der Vorlage aufgeführten Umständen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt „unverhältnismäßig“, daß sie den Täter als Persönlichkeit mit Selbstachtung „brechen“ könnte (BVerfGE 23, 127, 134). Diese Eingrenzung des staatlichen Strafens, die auch im Disziplinarrecht zu beachten ist (Beschluß vom 3. Dezember 1968 aaO), ist ein Wohlwollensgebot gegenüber Gewissenstätern, nicht aber gegenüber Tätern, die als Soldaten den Gehorsam aus Unlustgefühlen, Zweckmäßigkeitsüberlegungen und allgemeiner Anneigung gegen den Wehrdienst oder überhaupt gegen jede staatliche Autorität verweigern. Ein Soldat, der die Befolgung von Befehlen aus solchen Beweggründen wiederholt oder grundsätzlich ablehnt, trifft damit keine an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte, innerlich als unbedingt verpflichtend erfahrene Gewissensentscheidung (vgl. BVerfGE 12, 45, 55). Er wird durch die mehrfache Wiederholung der jeweils verwirkten Disziplinarstrafe auch nicht im Sinne von BVerfGE 23, 127, 134 gezwungen, eine Gewissensentscheidung „über jede zumutbare Opfergrenze hinaus weiter zu verfechten“. Vielmehr wird dadurch allenfalls einer nicht im Gewissen fundierten Trotzhaltung begegnet, in anderen Fällen die Erwartung zerstört, man könne auf diese Weise eine vorzeitige Entlassung erreichen.
Das Übermaßverbot hindert aber auch nicht die mehrfache Verhängung von Arrest über diejenigen Soldaten, die für ihren Ungehorsam Gewissensgründe anführen, aber keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen wollen. Die Nachprüfung der angegebenen Gewissensentscheidung durch das Anerkennungsverfahren nach §§ 25 ff WPflG ist rechtmäßig und verletzt nicht Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. BVerwGE 9, 97).
Sehen Soldaten davon ab, dieses von der Verfassung zur Verfügung gestellte zumutbare Mittel, von den Pflichten des Wehrdienstes entbunden zu werden, in Anspruch zu nehmen, können sie sich gegenüber der mehrfachen Auferlegung einer Arreststrafe, wie oben ausgeführt, nicht mehr auf diese Gewissensgründe berufen. Da andererseits die Alternative, einen Antrag auf Anerkennung zu stellen, weiterhin offen bleibt, kann wiederum nicht die Rede davon sein, daß die Persönlichkeit solcher Soldaten durch die Verhängung dieser Arreststrafen gebrochen wird.
Eine disziplinare Bestrafung, wie sie in der Vorlage dargestellt ist, kann aber dem allem staatlichen Handeln auferlegten Gebot, die unantastbare Würde des Menschen zu achten (Art. 1 Abs. 1 GG), zuwiderlaufen. Dieses tragende Prinzip des Grundgesetzes, das in enger Verbindung zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht (Wittig aaO S. 820) , verbietet es, den Menschen zum Objekt eines staatlichen Verfahrens (Maunz/Dürig, GG Art. 1 Abs. 1 Rd.Nr. 34 f) oder zu einem bloßen Mittel zum Zweck (Zippelius in Bonner Kommentar, Art. 1 Rd.Nr. 13) zu machen.
Dies würde dann geschehen, wenn eine disziplinare Strafe ausschließlich verhängt würde, um andere Soldaten abzuschrecken.
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Auseinandersetzung mit den zahlreichen Stimmen, die im allgemeinen Strafrecht im Gegensatz zur Rechtsprechung die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Strafzumessung für unzulässig halten (vgl. hierzu zusammenfassend Bruns, Strafzumessungsrecht I, S. 305 ff und neuestens Zipf, Die Strafmaßrevision, S. 105 ff). Eine einfache Übertragung dieser Grundsätze ist bereits wegen der Verschiedenartigkeit von Disziplinarrecht und Strafrecht nicht möglich. Schon im Hinblick auf die Funktion des Disziplinarrechts, die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten (vgl. § 26 Abs. 3 WDO), kann der Berücksichtigung auch generalpräventiver Gesichtspunkte bei der disziplinaren Ahndung die Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Sollte eine disziplinare Bestrafung aber gar nicht mehr das Ziel haben können, auf den Täter einzuwirken, vielmehr ausschließlich den Zweck verfolgen, andere von der Begehung gleicher Taten abzuhalten, wäre der bestrafte Soldat nur ein Werkzeug, das „Exempel“, das es zu statuieren gilt. Dann würde seine Würde als Person mißachtet und Art. 1 Abs. 1 GG verletzt (so ausdrücklich für das Strafrecht BGH MDR 1956, 180; Zippelius aaO; Stree, Deliktsfolgen und Grundgesetz, S. 38 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Wann im konkreten Fall eine solche unzulässige Bestrafung vorliegt, läßt sich nur unter Berücksichtigung des Zwecks der Disziplinarstrafe entscheiden. Auszugehen ist dabei von der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 21, 378, 384), daß die Kriminalstrafe neben der Abschreckung und Besserung der Vergeltung dient, während die Disziplinarstrafe ihrem Wesen nach Zucht- und Erziehungsmittel ist, welches die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes bezweckt. Infolgedessen ist der Zweck der Disziplinarstrafe nicht Vergeltung oder Sühne (Arndt, DÖV 1966, 809, 811), wohl aber auch Abschreckung des Bestraften selbst und der anderen der Disziplinargewalt unterworfenen Personen. Alle einfachen Disziplinarstrafen allerdings sind in erster Linie Erziehungsmaßnahmen, weshalb die Notwendigkeit, Arrest zu verhängen, entfällt, wenn davon keine erzieherische Wirkung erhofft werden kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. April 1965 - I (II) WD 142.64 -).
Ein Disziplinarvorgesetzter darf deshalb Arrest nur verhängen, wenn er noch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten kann, der Soldat werde sein Verhalten auf Grund dieser Maßnahme ändern.
Daß der Soldat bereits mehrfach wegen gleichartiger Verfehlungen erfolglos disziplinar zur Rechenschaft gezogen worden ist und dabei geäußert hat, er werde sein disziplinwidriges Verhalten fortsetzen, steht einer solchen Erwartung nicht entgegen. Gerade bei jungen, unausgereiften Menschen wird häufig erst eine wiederholte, nachdrückliche disziplinare Pflichtenmahnung und Darlegung der Sinnlosigkeit einer bloßen Trotzhaltung zum Erfolg führen, ganz gleich, ob nun Zweckmäßigkeitsüberlegungen oder Unlustgefühle oder ob eine grundsätzlich gegen jede staatliche Autorität gerichtete Einstellung den Beweggrund der Disziplinwidrigkeiten bilden. Deshalb kann auch eine mehrfache Verhängung von Arrest unter solchen Umständen noch sinnvollen erzieherischen Zwecken dienen. Unzulässig, weil gegen die Menschenwürde verstoßend, wäre es aber, den Arrest in einer Art Automatismus sofort und in jedem Fall dem Ungehorsam folgen zu lassen, um ohne Rücksicht auf die Einwirkung der vorangegangenen Strafe auf den Betroffenen allgemein abzuschrecken mit dem einzigen Ziel, die militärische Disziplin aufrechtzuerhalten. Eine solche Reaktion des Disziplinarvorgesetzten würde den personalen Eigenwert des Soldaten, der ihm jederzeit zusteht, mißachten.
Erster Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts.