Leitsatz

Zur Verfassungsmäßigkeit der wiederholten Bestrafung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers wegen Dienstflucht.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Er wurde zur Ableistung des Zivildienstes einberufen und hatte zunächst seinen Dienst geleistet. Später blieb er dem Zivildienst fern. Er wurde deswegen wegen eines Vergehens der Dienstflucht nach § 53 Zivildienstgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Einer erneuten Einberufung und Dienstantrittsaufforderung leistete er keine Folge. Deswegen wurde er wegen Dienstflucht zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Berufung wurde als unbegründet verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Dienstflucht (§ 53 I Zivildienstgesetz) verletzt ihn nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 3 I, 4 I und 103 III GG.

1. Wie das BVerfG bereits entschieden hat, stellt die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen und fortwirkenden inneren Entschlusses dann dieselbe Tat i.S. von Art. 103 III GG dar, wenn der Dienstverweigerung eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von “Gut” und “Böse” orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde liegt (BVerfGE 23, 191 [203 ff.] = NJW 1968, 982; vgl. auch BVerfGE 12, 45 [55] = NJW 1961, 355). Eine ernsthafte Gewissensentscheidung setzt insoweit voraus, daß die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet (BVerfGE 23, 191 [205] = NJW 1968, 982). Das LG hat hier schon das Vorliegen einer ernsthaften Gewissensentscheidung des Beschwerdeführers gegen den Zivildienst verneint. Diese Feststellung hat es aufgrund der Hauptverhandlung ohne Verfassungsverstoß gewonnen. Dem Beschwerdeführer ist insoweit bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung auch nicht die “Beweislast” aufgebürdet worden. Die Erwägung, daß aus der bloßen Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Freiheitsstrafe auf sich zu nehmen, nicht schon auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung zu schließen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) ist nicht durch die Anerkennung des Beschwerdeführers als Kriegsdienstverweigerer in einem förmlichen Verfahren von Verfassungs wegen eingeschränkt. Soweit ohne die Anerkennung die fortdauernde Verweigerung von Dienstpflichten keine einheitliche Tat i.S. von Art. 103 III GG unter dem Gesichtspunkt einer fortwirkenden Gewissensentscheidung darstellt (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1600), gestattet dies nicht etwa den Umkehrschluß auf eine entsprechende Feststellungswirkung der Anerkennung.

Demnach braucht hier nicht entschieden zu werden, ob und wieweit bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung Erwägungen des Betroffenen bedeutsam sein können, die sich auf Faktoren beziehen, welche seinem persönlichen Verantwortungsbereich ersichtlich fernliegen, und ob das Verbot der Doppelbestrafung durch Gewissensbedenken begründet sein kann, welche sich lediglich gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinter stehenden politischen Zielsetzungen des Gesetzgebers richten (vgl. BVerfGE 12, 45 [57] = NJW 1961, 355).

2. Wenn im Falle von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas Art. 103 III GG einer erneuten Bestrafung wegen wiederholter Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst entgegenstand, so folgt das Verbot einer nochmaligen Bestrafung nicht aus dem formalen Gesichtspunkt ihrer Religionszugehörigkeit, sondern daraus, daß bei ihnen die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer Gewissensentscheidung “klar erwiesen” war (BVerfGE 23, 191 [205] = NJW 1968, 982). Eben dies unterscheidet ihren Fall von dem des Beschwerdeführers.

Vorprüfungsausschuß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.