Leitsatz
Der Angeklagte ist schuldig einer Dienstflucht. Er wird deswegen zu einem Dauerarrest von vier Wochen verurteilt.
Von der Auferlegung der Verfahrenskosten wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I . Der Angeklagte hat im Sommer 1990 am Hans-Seidel-Gymnasium in Hösbach das Abitur abgelegt. Derzeit studiert er im 1. Semester Soziologie an der Universität in Frankfurt. Der Angeklagte wohnt noch bei seinen Eltern.
Der Angeklagte ist nicht vorgeahndet.
II. Auf einen Antrag vom 09.04.1990 hin wurde der Angeklagte mit Bescheid vom 05.10.1990 vom Bundesamt für Zivildienst als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Mit Bescheid vom 09.07.1991 des Bundesamtes für den Zivildienst wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes vom 02.09.1991 an einberufen. Als Dienststelle wurde das Caritas-Altenheim St. Elisabeth, Bayreuther Straße 15, 8550 Forchheim angegeben. Mit Schreiben vom 15.08. 1991 an das Altenheim St. Elisabeth teilte der Angeklagte mit, er werde den Zivildienst nicht antreten. Vor seiner Unterschrift auf diesem Schreiben vermerkte der Angeklagte “Mit antimilitaristischen Grüßen für eine Gesellschaft ohne Zwang”. Mit Schreiben vom 21. 08.1991 des Caritas-Verbandes für die Erzdiözese Bamberg – Verwaltungsstelle Zivildienst – wurde dem Angeklagten mitgeteilt, daß er seinen Dienst entsprechend dem Einberufungsbescheid antreten müsse.
Der Angeklagte hat den Zivildienst bisher nicht angetreten. Seit dem Wintersemester 1991/92 studiert er an der Universität Frankfurt. Um ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a Zivildienstgesetz hat sich der Angeklagte bisher nicht bemüht.
III. Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt eingeräumt und sich weiter dahingehend eingelassen, er werde den Zivildienst auch in Zukunft nicht antreten. Dies sei für ihn eine politische Entscheidung und keine Gewissensfrage. Er fühle sich zu einem Dienst gezwungen, diesen Zwang lehne er ab.
Entscheidungsgründe
IV. Bei dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte einer Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht, da er eigenmächtig dem Zivildienst, zu dessen Ableistung der verpflichtet ist, ferngeblieben ist. Irgendwelche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe hat der Angeklagte nicht vorgebracht, solche sind auch nicht erkennbar.
V. Gemäß § 105 Abs. 1 Ziffer 1 JGG ist zur Ahndung Jugendrecht anzuwenden.
VI. Bei der Frage, wie das Verhalten des Angeklagten zu ahnden oder zu bestrafen ist, konnte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, daß er nicht vorgeahndet ist. Das Gericht ist deshalb der Meinung, daß bei ihm keine schädlichen Neigungen vorliegen, die die Verhängung einer Jugendstrafe notwendig machten. Auch unter dem Gesichtspunkt “Schwere der Schuld” im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG erscheint eine Jugendstrafe nicht erforderlich. Es reicht nach Meinung des Gerichtes vielmehr aus, den Angeklagten mit einem empfindlichen Zuchtmittel zu ahnden. Insoweit hält das Gericht einen Dauerarrest von vier Wochen für schuld- und Tatangemessen.
VII. Gemäß § 74 JGG wurde von der Auferlegung der Verfahrenskosten abgesehen. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte jedoch selbst zu tragen.
Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Aschaffenburg, Richter am Amtsgericht Staab als Vorsitzender.
Kein Verteidiger.