ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
773 LG Berlin 13.05.2002 Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
756 AG B-Tiergarten 06.03.2001 Der Angeklagte ist der Fahnenflucht schuldig. Ihm wird die Weisung erteilt, 15 Freizeitarbeiten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
754 AG Bünde 19.02.2001 Der Angeklagte ist schuldig der Zivildienstflucht. Er wird zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
752 AG B-Tiergarten 24.01.2001 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Ihm wird die Auflage erteilt, innerhalb von zwei Monaten 40 Stunden gemeinnützige Arbeiten nach näherer Bestimmung durch die Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
725 AG Heidelberg 28.03.2000 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird verwarnt. Er hat innerhalb von acht Wochen ab Urteilsrechtskraft 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Jugendamts zu verrichten. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.
724 LG Nürnberg-Fürth 16.03.2000 I. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Schwabach vom 30.11.1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte unter Anwendung von Jugendstrafrecht zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. II. Der von dem Angeklagten erlittene Disziplinararrest nach der WDO wi...
722 AG Karlsruhe 16.02.2000 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. I hm wird die Auflage erteilt, nach näherer Bestimmung des Stadtjugendamts Karlsruhe 100 Stunden unentgeltlich gemeinnützig zu arbeiten und zwar sind ab Rechtskraft des Urteils monatlich mindestens 20 Stunden zu leisten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
693 LG Essen 08.11.1999 Das angefochtene Urteil wird – unter Verwerfung der Berufung im übrigen – dahingehend abgeändert, daß dem Angeklagten aufgegeben wird, zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung nach Weisung der Jugendgerichtshilfe innerhalb von sechs Monaten 150 Arbeitsstunden abzuleisten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte. Jedoch wird die Berufungsgebühr um 1/4 ermäßigt. In diesem Umfan...
688 AG Neuburg a.d. Donau 22.09.1999 1. Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. 2. Gegen ihn wird ein Dauerarrest von drei Wochen verhängt. 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen.
682 LG Itzehoe 05.08.1999 Der Angeklagte hat sich wegen Gehorsamsverweigerung in vier Fällen schuldig gemacht. Ihm wird aufgegeben, 120 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe Wesermarsch zu leisten. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung nach einer auf drei Viertel ermäßigten Gebühr, drei Viertel seiner Auslagen, während ein Viertel seiner Auslagen die Landeskasse trägt. Die Kosten de...