Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 (dreißig) DM verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der 25-jährige, unvorbestrafte Angeklagte ist gelernter Zimmermann. Er ist arbeitslos und lebt von Arbeitslosenhilfe in Höhe von ungefähr 1.000,00 DM monatlich. Er befindet sich auf Arbeitssuche und tendiert in den künstlerischen Bereich.
Er wuchs in der ehemaligen DDR auf. Seine Familie stand in den Diensten der Nationalen Volksarmee. Die enge Beziehung zum Militärdienst prägte das Zusammenleben in der Familie und die Erziehung des Angeklagten im besonderen Maße. Auch er sollte nach dem Willen seiner Eltern die Militärlaufbahn beschreiten. Hiergegen regte sich bei dem Angeklagten aufgrund seiner vollkommen gewaltfreien Grundeinstellung schon früh Widerstand. Als überzeugter Pazifist schloß er sich der Friedensbewegung in der ehemaligen DDR an. Anläßlich seiner Einberufung in die Nationale Volksarmee flüchtete er 1989 aus der ehemaligen DDR, nachdem er erfolglos seine Ausmusterung betrieben hatte.
Nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer blieb er dem Zivildienst fern , den er nach dem 17. Mai 1992 bei dem Krankenhaus Bethel in Berlin 45 hätte ableisten müssen. Er hatte die Absicht, sich dem Zivildienst dauernd zu entziehen, da er den Zivildienst als indirekten Wehrdienst verstand und keinesfalls einen irgendgearteten Kriegsdienst zu leisten bereit war.
Entscheidungsgründe
Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, der sich hiernach der Dienstflucht, Vergehen, strafbar nach § 53 Absatz 1 ZDG, schuldig gemacht hat.
Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht vorbestraft und umfassend geständig ist. Die der Tat zugrundeliegende Entscheidung entsprang einem ernsthaften und gründlichen Abwägungsvorgang mit der Bereitschaft, offen für den gefaßten Entschluß einzutreten und für dessen Umsetzung die volle Verantwortung zu übernehmen. Hintergrund war keinesfalls eine schädliche Gesinnung des Angeklagten, sondern sein, auf der Grundlage der abstoßenden Erfahrungen in der eigenen Familie geformtes, Menschenbild. Straferschwerend war zu berücksichtigen, daß sich der Angeklagte bereits zehn Monate den dringenden Aufgaben der Gesundheitspflege, die er im Rahmen des Zivildienstes hätte erfüllen sollen, verweigert. Auch unter Berücksichtigung von § 47 Absatz 2 StGB und § 56 ZDG war hiernach von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abzusehen. Der Angeklagte war tat- und schuldangemessen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 DM, entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Absatz 1 Satz 1 StPO.
Amtsgericht – Schöffengericht – Berlin-Tiergarten, Richter am Amtsgericht Daniel als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.