Leitsatz
1.) Liegen in entscheidenden Entwicklungsjahren des Angeklagten Störungen der familiären Verhältnisse vor, fehlt insbesondere durch Trennung der Eltern eine Bezugsperson, so sind Reifeverzögerungen und Entwicklungsrückstände nicht auszuschließen, die den Angeklagten einem Jugendlichen gleichstehen lassen können.
2.) Ist der Angeklagte durch inzwischen festgestellte Wehruntauglichkeit nicht mehr gehalten, Wehr- oder Ersatzdienst zu leisten, so ist bei einer abzuurteilenden Fahnenflucht die Erteilung einer Auflage gem. § 15 JGG eine angemessene und ausreichende Sanktion.
Volltext
Aus den Entscheidungsgründen
Auf den zur Tatzeit 19 Jahre und acht Monate alten Angeklagten war das Jugendstrafrecht anzuwenden.
Die einschneidenden persönlichen Veränderungen, bedingt durch den Umzug der Familie von Strausberg nach Berlin, der Alkoholkrankheit des Vaters und der Scheidung der Eltern stellen gravierende Störungen in der Entwicklung des Angeklagten dar. Gerade in entscheidenden Entwicklungsjahren mußte er sich auf eine neue und andersartige Lebensweise einstellen, wobei ihm durch die Abwesenheit des Vaters eine wichtige Bezugsperson fehlte. Dies und die neuerliche Umbruchs- und Umstrukturierungszeit aufgrund der “Wende” und Wiedervereinigung Deutschlands, die von ihm als “viel zu schnell” empfunden wurde, lassen Reifeverzögerungen und Entwicklungsrückstände des Angeklagten zur Tatzeit nicht sicher ausschließen, so daß es gerechtfertigt ist, ihn nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstellen zu lassen, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG.
Bei dem bisher weder vorbelasteten noch vorbestraften Angeklagten liegen schädliche Neigungen nicht vor. Ebensowenig hat er unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation und seiner nunmehr bestehenden Wehruntauglichkeit schwere Schuld auf sich geladen, die die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen würde. Auch eine mildere freiheitsentziehende Maßnahme in Form des Jugendarrestes war nach Auffassung der Kammer nicht anzuordnen, da der Angeklagte durch die zu verhängende Strafe aufgrund seiner Wehruntauglichkeit weder zur Ableistung des Wehrdienstes noch des Ersatzdienstes angehalten werden muß. Die Kammer hat es als ausreichend erachtet, dem Angeklagten eine Auflage zu erteilen (§§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) und ihm die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung auferlegt, um ihm hierdurch zu verdeutlichen, daß die von ihm vorgenommene Mißachtung des Gesetzes nicht sanktionslos bleiben kann.
7. Große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Berlin, Vorsitzender Richter am Landgericht Leschonski als Vorsitzender, Richterinnen am Landgericht Schmidt-Ott und Schröder als beisitzende Richterinnen.
Verteidiger: RA KaJo Frings, Fidicinstraße 9, 10 965 Berlin, Tel. 030 / 69 40 12 36.