Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der 25-jährige ledige Angeklagte wurde am 15.8.1968 in Bremen geboren und hat seine Schulausbildung mit dem Abitur abgeschlossen. Er ist gegenwärtig Student der Fachrichtung Informatik. Weitergehende Angaben wollte der Angeklagte zu seiner Person nicht machen.

Sein Auszug im Bundeszentralregister weist keine Eintragungen auf.

II. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und somit verpflichtet, den Zivildienst zu leisten (§ 1 KDVG). Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst – im folgenden abgekürzt: BAZ – vom 17.5.1988 wurde er für die Dauer seines Schulbesuches bis zum 30.6.1989 vom Zivildienst zurückgestellt. Noch während des Schulbesuches , und zwar am 11. 1.1989, verpflichtete sich der Angeklagte bei der Johanniter-Unfall-Hilfe in Bremen zum Dienst im Katastrophenschutz auf mindestens 10 Jahre. Dies teilte der Senator für Inneres dem BAZ mit Schreiben vom 21.9.1989 mit. Aufgrund dieser Verpflichtung im Katastrophenschutz war der Angeklagte zunächst von seiner Zivildienstpflicht frei, denn nach § 14 ZDG werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz auf mindestens 8 Jahre verpflichtet haben, nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im Zivil- oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies teilte das BAZ dem Angeklagten auch mit Schreiben vom 23.10.1989 mit.

Diese Mitwirkung bei der Johanniter-Unfall-Hilfe gab der Angeklagte zum 11.2.1991 auf und dies teilte der Senator für Inneres mit Schreiben vom 28.2.1991 dem Bundesamt für den Zivildienst mit. Damit waren für den Angeklagten die Voraussetzungen für die Nichtheranziehung weggefallen und mit Schreiben vom 14.5.1991 kündigte das BAZ dem Angeklagten die Heranziehung zum Zivildienst per 4.11.1991 an. Auf dieses Schreiben antwortete der Angeklagte mit Schreiben vom 4.6.1991 – Eingang beim BAZ am 6.6.1991 – und führte hierin aus

[Ausführungen gekürzt]

Mit Schreiben vom 1.7.1991 wurde der Angeklagte seitens des BAZ darauf hingewiesen, daß nach dem Grundgesetz nur die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen als Grundrecht gewährleistet sei und ein Recht auf Verweigerung auch des Zivildienstes nicht anerkannt sei und er demzufolge verpflichtet sei, den Zivildienst zu leisten.

Mit Einberufungsbescheid vom 16. 7.1991 wurde der Angeklagte sodann seitens des BAZ für die Dauer vom 4. 11.1991 bis zum 31.1.1993 zur Ableistung des Zivildienstes bei der Dienststelle Landkreis Wittmund – Rettungsdienst – in Wittmund einberufen. Dieser Einberufungsbescheid ging dem Angeklagten auch zu, worauf er mit Schreiben ohne Datum – Eingang beim BAZ am 13.8.1991 – mitteilte, er gedenke nicht, seinen Zivildienst anzutreten.

Entsprechend seiner vorgefaßten Absicht trat der Angeklagte den Zivildienst nicht an und blieb ihm auch in der Folgezeit fern , wobei er zwei weitere Aufforderungsschreiben des BAZ ignorierte.

Mit Schreiben vom 23.3.1992 zeigte das BAZ den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft in Bremen an, die Anklage wegen Dienstflucht erhob.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte eine vorformulierte Einlassung verlesen und dabei sinngemäß im wesentlichen zusammengefaßt folgendes ausgeführt:

Er lehne jedes Tun zur Vorbereitung eines Krieges ab und dazu gehöre für ihn auch der Zivildienst. Er könne es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, auch diesen Dienst ohne Waffen abzuleisten. Er wolle sich keinen sozialen Arbeiten verweigern, er lehne diese aber ab, wenn diese unter dem Diktat der Zwangsmaßnahme stehen würden. Der Staat wolle ihn zwingen, in diesem Verfahren unter Strafandrohung diesen Dienst zu erfüllen. Er verweigere sich nicht nur dem Krieg, sondern auch den “Machern”, die einen Zwangsdienst anordnen würden. Wer den Zwangsdienst leistet, werde an seinem freien und selbst zu bestimmenden Leben gehindert. Insoweit würde man daran gehindert, seine Umwelt und sein Leben selbst zu gestalten. Er sei nicht gewillt, sich derartige Dienst vorschreiben zu lassen, denn schließlich sei der Zivildienst nur eine andere Form des Kriegsdienstes. Letztlich habe für ihn auch der Golfkrieg eine wesentliche Rolle in seiner Entscheidung mitgespielt, auch den Zivildienst abzulehnen. Dem Johanniter-Unfall-Dienst habe er ca. 2 Jahre regelmäßig 200 Stunden im Jahr angehört. Dem BAZ habe er damals schon mitgeteilt, daß er total verweigern wolle und er sei auch jetzt noch zur Totalverweigerung weiterhin bereit.

Zur Beantwortung weiterer Fragen betreffs vereinsmäßigen, parteipolitischen oder glaubensbezogenen Engagement lehnte der Angeklagte ab. Ebenso wie eine nähere Erklärung zu dem durch den Golfkrieg bei ihm ausgelösten Wandel, der Johanniter-Unfall-Hilfe nicht weiter zur Verfügung zu stehen. Insofern bezeichnete er den Menschen nur allgemein als lernfähig.

Der Verteidiger des Angeklagten hat für diesen in seinem Plädoyer im wesentlichen kurz zusammengefaßt ausgeführt:

Der Angeklagte habe mit seinem Dienst bei der JUH zunächst nur die bequemere Lösung gesehen, bis er sich grundlegendere Gedanken gemacht und erkannt habe, daß der Zivildienst auch Kriegsdienst und ein Teil der Gesamtverteidigung sei. Die Meinung, daß der Zivildienst dem Schutz der Bevölkerung diene, sei naiv, denn aus dem sogenannten Weißbuch ergebe sich, daß im Kriegsfalle die militärische und zivile Landesverteidigung zusammenzuwirken hätten sowie sich auch das Rote Kreuz oder JUH sich der militärischen Landesverteidigung als Teil der Gesamtverteidigung zu fügen hätten. So wie der Angeklagte den Kriegsdienst verweigert habe, so verweigere er aus den gleichen Gründen auch den Zivildienst. Der Dienst bei der JUH habe ihn, den Angeklagten, zunächst nicht belastet, bis er sich näher damit beschäftigt und den bequemeren Weg dann aufgegeben habe. Der Angeklagte wolle sich an kriegsvorbereitenden Dingen nicht beteiligen und berufe sich auf sein Gewissen, denn bei Leistung des Dienstes käme er in Konflikt mit seiner inneren Überzeugung. Durch die Handlung des Angeklagten gebe es keinen Schaden, kein Opfer und auch kein Leid. Der Angeklagte wolle vielmehr entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zu Glaubens- und Gewissensfreiheit nur nach seiner Grundüberzeugung leben. Die politische Grundentscheidung des Staates werde vorliegend mit den Mitteln des Strafrechtes durchgesetzt. Seit Jahren werde über den Wehrdienst geredet, über die Wehrpflicht diskutiert und dieses Verfahren sei die Vollstreckung der Wehrpflicht in letzter Instanz. Es gelte Befehlen und Gehorchen, sonst käme man ins Loch.

Entscheidungsgründe

III. Eine den Zivildienst verweigernde Gewissensentscheidung entsprechend dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung gibt es innerhalb der geltenden Rechtsordnung für die Bundesrepublik Deutschland nicht. Nach Art. 4 Abs. 3 GG gilt lediglich, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung dazu entschieden, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes nicht berechtigt, denn insoweit konkretisiere und beschränke Art. 4 Abs. 3 GG für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung. Wer aus Gewissensgründen glaubt, seinem Land nicht mit der Waffe dienen zu können, kann deshalb dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten (BVerfGE 48, 127 ff.; 34, 261 ff.; 32, 40 ff.; 23, 127 ff.). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedeutung von militärischer Landesverteidigung, allgemeiner Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst ist demnach von folgender verfassungsrechtlicher Bedeutung auszugehen – s. hier z.B. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.4.1985 in NJW 1985, 1519 ff.:

[Auszüge BVerfG in NJW gekürzt.]

Aus den vorstehenden Ausführung ergibt sich – wie im übrigen bereits schon mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht entschieden wurde – ganz deutlich, daß es ein dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gleichgelagertes Grundrecht auf Zivildienstverweigerung nicht gibt. Die verfassungsrechtliche Lage ist diesbezüglich eindeutig und – jedenfalls bei objektiver Betrachtungsweise – ohne jeden Zweifel.

Um dies noch deutlicher zu machen:

Wer als Wehrpflichtiger den Wehrdienst zu leisten hat und dieses nicht tut, oder abbricht oder zeitweilig ungenehmigt abwesend ist, macht sich nach dem Wehrstrafrecht wegen Fahnenflucht oder eigenmächtiger Abwesenheit gemäß § 15, 16 WStG strafbar.

Das gleiche gilt auch für den Zivildienst als Ersatzdienst/Ersatzdienstpflicht für den Wehrpflichtigen, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist und den Zivildienst zu leisten hat und dieses nicht tut oder abbricht oder zeitweilig ungenehmigt abwesend ist, denn auch dieser macht sich nach dem Zivildienstgesetz wegen Dienstflucht oder eigenmächtiger Abwesenheit gemäß §§ 52, 53 ZDG strafbar. Der Vergleich der Vorschriften nach dem WStG mit den Vorschriften nach dem ZDG zeigt auch, daß diese Vorschriften gleichgestaltet und mit derselben Strafandrohung versehen sind.

Wer deshalb als anerkannter Kriegsdienstverweigerer seiner Einberufung zum Zivildienst bewußt nicht Folge leistet und sich damit der Verpflichtung zum Zivildienst zu entziehen sucht, erfüllt damit den Tatbestand der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG.

Ein Rechtfertigungsgrund steht dem Angeklagten gleichfalls nicht zur Seite. Im Sinne der strafrechtlichen Notstandsvorschriften liegt erkennbar nichts vor, denn für eine irgendwie geartete gegenwärtige und nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit oder Ehre ist nichts ersichtlich.

Die Argumentation des Angeklagten als auch seines Verteidigers, der Angeklagte sei bei Leistung des “Zwangsdienstes” an einem freien und selbst zu bestimmenden Leben gehindert, wobei er sich dabei auf die allgemeine Gewissensfreiheit berufe und seine Verweigerung aus Gewissensgründen beginge, zielt im Grunde genommen darauf ab, ein nicht durch die Verfassung gedecktes Sonderrecht für sich in Anspruch nehmen zu wollen.

Insoweit ist diesem Ansinnen von Verfassungs wegen entgegenzuhalten, daß mit der den männlichen Staatsbürgern auferlegten Pflicht der Staat selbst dem Bürger Grenzen gesetzt hat.

Soweit der Angeklagte sich damit auf eine sogenannte “Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst” beruft, beruht diese sogenannte Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen auf einer Fehlinterpretation des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1968, 982 ff. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft spezifisch Zeugen Jehovas, die aus Gewissensgründen prinzipiell und von vornherein Wehr- und zivilen Ersatzdienst abgelehnt hatten, wiederholten Einberufungen zum Zivildienst nicht gefolgt und dieserhalb wiederum bestraft worden sind. Hierin hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung gesehen. Es hat insoweit die wiederholte Nichtbefolgung der Einberufung – ungeachtet der dazwischenliegenden Verurteilungen wegen Dienstflucht – als dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG gewertet. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht betont, daß dies nur für die Fälle gelten könne, in denen die wiederholte Weigerung auf einer “prinzipiellen” und “ein für alle mal getroffenen” Gewissensentscheidung beruhe. Als Gewissensentscheidung hat es in diesem Zusammenhang jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung definiert, die der Täter als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könne. Dabei wurde jedoch nur die Frage der Doppelbestrafung im verfassungsrechtlichen Sinn beantwortet.

Soweit seitens des Verteidigers auf § 15a ZDG betreffs der Anerkennung einer Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst verwiesen worden ist, wird verkannt, daß es sich bei dieser Vorschrift um eine Ersatzdienstausnahme ebenso wie die weiteren Ausnahmen gemäß §§ 14, 14a, 14b und 15 ZDG handelt.

So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 27.4.1977 – BVerwG XIII C 81.75 – zu § 15a ZDG ausgeführt:

[Auszüge BVerwG gekürzt.]

Der Angeklagte gehört der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht an.

Die von dem Angeklagten und seinem Verteidiger vorgebrachte Konfliktlage stellt sich ganz anders als die eines Zeugen Jehovas. Mit ihrem Taufgelübde stellen sich die Zeugen Jehovas ganz in den – auch tätigen – Dienst Jehovas und daneben können und dürfen sie nicht auch dem Staat dienen; eine staatliche Zwangsverpflichtung zu Diensten – auch im caritativen oder sozialen Bereich – ist daher mit ihrer Verpflichtung Gott gegenüber unvereinbar und ihrem Gewissen widersprechend; das Nichtbefolgen des Gelübdes stellt für einen Zeugen Jehovas eine Sünde mit der Folge des Verlustes der Anschauung Gottes und des Verfehlens des ewigen Lebens dar (BayObLG StV 1993, 369, 370; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41 ff.).

Ganz anders sieht die Situation bei dem Angeklagten aus, denn seine, seiner Entscheidung zugrundeliegenden Bedenken richteten sich gegen den Zivildienst als solchen , dessen Rechtsgrundlage und rechtliche Ausgestaltung als eine Form der Erfüllung der Wehrpflicht und dessen Eingliederung in die Landesverteidigung. Daß er seine Entscheidung gegen den Zivildienst Anfang 1991 aufgrund des damals aktuellen Ereignisses des Golfkriegs traf, der mit dem Zivildienst unmittelbar nichts zu tun hatte, ändert daran nichts. Insoweit handelt es sich lediglich um das situationsbedingt auslösende Motiv (vgl. hierzu BVerfGE 12, 45, 60 betreffs einer inhaltlich anders gelagerten Konfliktlage).

Derartige Bedenken, die auch in den Fällen der nachgenannten Entscheidungen geltend gemacht wurden, nehmen das Grundrecht der Gewissensfreiheit im wesentlichen gegen rechtliche und politische Grundentscheidungen der Verfassung selbst in Anspruch – vgl. hierzu OLG Nürnberg in NStZ 83, 33; BayObLG in StV 83, 369; OLG Koblenz in NJW 1984, 1978; OLG Celle in NJW 1985, 2428; OLG Düsseldorf in NJW 1985, 2429; OLG Karlsruhe in NStZ 1990, 41; BayObLG in StV 1985, 315 und LG Darmstadt in NJW 1993, 77 sowie auch weiter den Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1984, 1675.

Das Vorbringen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers, der Zivildienst sei kein echter Friedensdienst und sei Teil der Gesamtverteidigung, richtet sich somit zunächst gegen die in Art. 12a GG getroffene Grundentscheidung des Verfassungsgebers, die Zivildienstpflicht nicht als Alternative zur Wehrdienstpflicht vorzusehen. Diese Einwände richten sich gegen die weitere Grundentscheidung der Verfassung, den Zivildienst nicht aus seinem Bezug zur Landesverteidigung zu lösen und letztlich richtet sich dieses Vorbringen gegen die Grundentscheidung der Verfassung für eine funktionsfähige militärische Landesverteidigung auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht für Männer. Diese als sogenannte Gewissensentscheidung vorgebrachten Einwände beziehen sich damit auf Faktoren, welche außerhalb des persönlichen Verantwortungsbereichs des Angeklagten liegen. Einrichtung und rechtliche Ausgestaltung des Zivildienstes als ein Bestandteil der Landesverteidigung stehen im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Staates und der Verfassungsgeber selbst hat die Grundentscheidungen, die der Angeklagte jetzt für sich ablehnt, in eigener Wertentscheidung im Grundgesetz verbindlich getroffen. Insoweit wendet sich der Angeklagte mit seinem Vorbringen ausschließlich gegen die Wertentscheidungen des Verfassungsgebers, die indessen und damit außerhalb seines – des Angeklagten – eigenen Verantwortungsbereichs liegen. Derartige Bedenken knüpfen lediglich an Folgewirkungen der in den Kompetenz- und Verantwortungsbereich des Verfassungsgebers fallenden Entscheidungen an (OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 41 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluß vom 28.2.1984 (NJW 1984, 1675) auf die Verfassungsbeschwerde eines wegen Dienstflucht zum zweiten Mal verurteilten Zivildienstverweigerers aus ethisch-politischen Gründen für das Verfahrenshindernis des Art. 103 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen seiner Entscheidung in BVerfGE 23, 191 für eine Gewissensentscheidung herausgestellt, daß eine ernsthafte Gewissensentscheidung insoweit voraussetzt, daß die caritative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führen muß, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet. Dieser Ansicht ist auch das OLG Düsseldorf in NJW 1985, 2429 und das OLG Karlsruhe in NStZ 1990, 41 beigetreten.

Um also in den Fällen der vorliegenden Art zu einer Gewissensentscheidung ähnlich der Situation der Zeugen Jehovas und damit dann auch zu den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen dazu zu gelangen, muß sich das Gewissensverbot – also unabhängig davon, ob es religiöse oder andere Ursachen hat – auf die dem Zivildienstpflichtigen oder Zivildienstleistenden abverlangte Tätigkeiten beziehen, sei es, weil er – wie der Zeuge Jehovas – mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, vom Staat überhaupt zu Diensten (gleich welcher Art) verpflichtet zu werden, sei es, weil ihn zwar nicht die Verpflichtung zu Diensten an sich, wohl aber die geforderte caritative oder soziale Tätigkeit in Gewissensnot stürzt.

Wenn auch – siehe hierzu die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung – die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts bei Angehörigen anderer Glaubensgemeinschaften, aber auch bei nicht organisierten Anhängern religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse gegeben sein können, so handelt es sich aber allenfalls um besonders gelagerte Ausnahmefälle. Nur verstandesmäßige ethische, politische oder sonstige rationale oder irrationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnisse können noch nicht einer Gewissensentscheidung gleichgesetzt werden. Wer aus friedenspolitischen, politisch-ideologischen Gründen oder aus Aversion gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung dem Staat das Recht abspricht, seine Bürger in die staatsbürgerliche Pflicht zu nehmen, trifft keine Gewissensentscheidung, vielmehr ergibt sich daraus, daß gerade nicht ein besonders sensibles Gewissen Motiv für die Verweigerungshandlung ist. Das Abstellen auf das Kriterium der abgeforderten Tätigkeit stellt insoweit sicher, daß sich die Bedenken des Verweigerers auf vorhandene oder zumindest objektivierbare Realitäten beziehen, die im Zeitpunkt der Gewissensentscheidung auch eine gegenwärtige oder jedenfalls unmittelbar bevorstehende Konfliktlage verursachen und aufzeigen. Nur Eingebildetes oder für eine ungewisse Zukunft Befürchtetes oder auch eine Meinungsbildung aufgrund irgendwelcher politischen Auseinandersetzungen ggf. auch militärischer Art irgendwo auf dem Globus der Erde scheiden hingegen als nicht relevant aus.

Damit werden Verweigerer des Zivildienstes auch im Zusammenhang mit dem Verbot der Mehrfachbestrafung an dem gleichen Kriterium gemessen wie Verweigerer des Wehrdienstes aus Gewissensgründen nach Art. 4 Abs. 3 GG. Auch bei letzten müssen sich die unüberwindlichen Gewissensbedenken – unabhängig von ihrer Ursache – gegen die ihnen im Rahmen des Wehrdienstes abverlangte Tätigkeit richten, und das ist bei ihnen der Dienst mit der Waffe (BVerfGE 12, 45, 56/57; 69, 1, 56; s. auch OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41 ff.).

Da der Angeklagte nicht nur eindeutig in seiner schriftlichen Erklärung gegenüber dem BAZ, sondern auch in der Hauptverhandlung zu verstehen gegeben hat, er werde seiner dem Grundsatz der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit entsprechenden Zivildienstpflicht nicht nachkommen und dafür weder ein Rechtfertigungs- noch Schuldausschließungsgrund vorliegt, war er deshalb wegen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG zu verurteilen.

IV. § 56 ZDG stellt klar, daß eine Geldstrafe selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen und die Verhängung der Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst dies gebietet. Wenn jemand wie der Angeklagte deutlich seine Nichtleistungsbereitschaft, und zwar dies auch für die Zukunft bekundet und diesen Dienst auch noch nicht einmal überhaupt antreten will oder auch angetreten hat, so gebietet die Wahrung der Disziplin in diesem nun einmal die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die auch zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich ist. Da für den Nichtantritt des Zivildienstes durch den Angeklagten praktisch nur politische Motive ausschlaggebend waren und sind, tritt bei der Strafzumessung nach § 53 ZDG das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wohlwollensgebot bei sog. Gewissenstätern zurück bzw. kommt vorliegend nicht zur Anwendung – vgl. auch LG Darmstadt NJW 1993, 77. Der Angeklagte hat deutlich seine weitere Weigerungsbereitschaft bekundet, so daß die Wahrung der Disziplin in diesem Dienst die Verhängung einer Freiheitsstrafe gebietet, denn bei einem solchen Verhalten bleibt nur eine deutliche und auch spürbare Entscheidung, um deutlich zu machen, daß die gegebene Rechtsordnung einen solchen Verstoß nicht hinnehmen kann. Die Disziplin im Zivildienst ist auch untrennbar mit der Rechtstreue der anderen Zivildienstleistenden verbunden. Insoweit ist es nicht hinzunehmen, daß Zivildienstleistende aufgrund irgendwelcher politischer Weltgeschehen und bei Opposition gegen die von der Verfassung her gegebenen Ordnung sich dem Zivildienst durch Fernbleiben entziehen. Bei solchen Sachlagen besteht eine deutliche Gefahr dafür, daß sich nachteilige Auswirkungen auf andere junge Zivildienstleistende und auf deren uneingeschränkte Bereitschaft zur Ableistung des Zivildienstes ergeben können, würde dieses schwerwiegende Verhalten ohne deutlich fühlbare einschneidende Folgen bleiben – siehe hierzu auch die verschiedentlich zitierten Entscheidungen der Obergerichte.

Bei der Strafzumessung konnte im wesentlichen strafmildernd die bisherige Vorstrafenfreiheit berücksichtigt werden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisherigen hier zur Aburteilung gekommenen gleichgelagerten Fällen – ausgenommen die Fälle der Zeugen Jehovas – dadurch, daß der Angeklagte zumindest soziale Leistungsbereitschaft durch seine Dienstaufnahme in dem Johanniter-Unfall-Dienst gezeigt hat.

Demgegenüber war aber der “Bedeutung für die Ordnung des Staates” sowie der “Autorität des gesetzten Rechts” größeres Gewicht beizumessen als der vermeintlichen Stärke seines angeblichen Gewissensdrucks durch den Golfkrieg und der dadurch für ihn entstandenen ethisch-politischen Lage.

Unter Abwägung dieser im wesentlichen hervorzuhebenden Strafzumessungserwägungen hat das Gericht etwas von seiner bisherigen Spruchpraxis nach unten abweichend auf eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen erkannt.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam gemäß § 56 Abs. 3 StGB nicht in Betracht. Eine Strafaussetzung darf zwar grundsätzlich auch Überzeugungstätern nicht versagt werden. Vorliegend kann aber nicht die Erwartung gehegt werden, der Angeklagte werde künftig keine Straftaten begehen. Vielmehr würde der Angeklagte, sollte er einer erneuten Einberufung zum Zivildienst erneut nicht folgen, den auch beim Überzeugungstäter als strafwürdig anzusehenden Tatbestand des § 53 ZDG wiederum materiellrechtlich verwirklichen und damit erneut im Sinne des § 56 StGB straffällig werden. Bezüglich einer erneuten Einberufung ist darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte nach § 24 Abs. 4 ZDG verpflichtet ist, die Fehlzeiten nachzudienen. Dem steht auch nicht das verfassungsrechtliche Verbot einer Doppelbestrafung entgegen. Die hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze sind bei der hier gegebenen Sachlage nicht anwendbar. Auch die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Bremen vom 1.6. 1989 – Geschäfts-Nummer: Ss 49/86 zu LG Bremen 28 Ns 30 Js 6023/84 – ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da in jenem Fall seinerzeit das Landgericht den damals Angeklagten als Gewissenstäter angesehen hat, jedoch gleichwohl auf eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung erkannt hatte, so daß es zu einer Aufhebung des landgerichtlichen Urteils durch das OLG Bremen kam. Vielmehr hat das Hanseatische Oberlandesgericht Entscheidungen der vorliegenden Art bislang bestätigt – siehe Beschlüsse des HansOLG vom 14.12.1988 und 27.1.1992, Geschäfts-Nr.: Ss 112/88 zu 18 Ns 610 Js 39519/86 und Ss 2/91 zu 18 Ns 601 Js 30691/88.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist auch zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Bei der Bestimmung des Begriffes “Verteidigung der Rechtsordnung” ist davon auszugehen, daß es zu der Aufgabe der Strafe gehört, das Recht gegenüber begangenem Unrecht durchzusetzen, die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung damit vor der Rechtsgemeinschaft zu beweisen und damit zugleich künftigen ähnlichen Rechtsverletzungen potentieller Täter vorzubeugen. Diese beiden Zweckgesichtspunkte liegen diesem Begriff zugrunde. Sie werden aber auch ergänzt und zugleich aber auch begrenzt durch das weitere – subjektiv orientierte – Begriffselement der “Rechtstreue des Volkes” (BGHSt 24, 40). Der Gesichtspunkt der Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung, der Abwehr ihrer ernstlichen Beeinträchtigung ist ein entscheidendes Kriterium für die Versagung einer Strafaussetzung. Der BGH hat zu dem Begriff ausgeführt, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe dann geboten ist, wenn anderenfalls eine ernstliche Gefährdung der rechtlichen Gesinnung der Bevölkerung als Folge schwindenden Vertrauens in die Funktion der Rechtspflege zu besorgen wäre. Eine solche Gefährdung ist dann gegeben, wenn der bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung von der Bevölkerung angesichts der außergewöhnlichen konkreten Fallgestaltung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor der Tat verstanden werden könnte. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf die schwerwiegende Besonderheit dieses Einzelfalles würde im Verhältnis allein schon zu den rechtstreuen jungen Bürgern, die ihrer Wehrdienst- bzw. Zivildienstpflicht nachkommen, im Rahmen des allgemeinen Rechtsempfindens schlecht und unverständlich erscheinen müssen und auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern. Darüber hinaus ist eine Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung auch dann zu versagen, wenn die Tat Ausdruck einer durch einen erheblichen Unwertgehalt gekennzeichneten verbreiteten Einstellung ist, die eine Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe vertraut (BGHSt 24, 40 ff). Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam deshalb nicht in Betracht.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 ff StPO.

Amtsgericht Bremen, Richter am Amtsgericht Gerboth als Strafrichter.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).