Leitsatz
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 09.02.1994 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je DM 40, verurteilt wird.
Im übrigen wird die Berufung verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung, jedoch wird die Verfahrensgebühr um die Hälfte ermäßigt.
Von den notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse 1/2, im übrigen hat sie der Angeklagte selbst zu tragen.
Volltext
Entscheidungsgründe
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Schöffengerichts Bremen vom 9.2.1994 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem vorrangigen Ziel seines Freispruchs.
Die Berufung ist zulässig, sie erweist sich jedoch nur zum Teil als begründet.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen ergeben:
Der 26jährige ledige Angeklagte ist in Bremen geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Er hat eine 4 Jahre jüngere Schwester. 1984 verstarb sein Vater. Die Schulausbildung schloß der Angeklagte im Juni 1989 mit dem Abitur ab. Im Wintersemester 1989/90 begann er an der Universität Bremen das Studium der Informatik und legte im April 1994 sein Diplom als Informatiker ab. Der Angeklagte will später in der Forschung tätig sein. Seit Juli 1994 hat er eine Halbtagsstelle in einem Ingenieur-Büro bei einem Nettoverdienst von ca. 800,- DM. Ergänzend bezieht der Angeklagte vom Arbeitsamt Unterstützung in Höhe von 400,- DM monatlich, so daß er über Einkünfte in Höhe von 1200,- DM netto monatlich verfügt.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
III.
1. Der Angeklagte wurde mit Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst (BAZ) vom 26.2.1988 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Bescheid des BAZ vom 17.5.1988 wurde er für die Dauer seines Schulbesuchs bis zum 30.6.1989 vom Zivildienst zurückgestellt. Am 10.1.1989 verpflichtete sich der Angeklagte noch während seines Schulbesuchs bei der Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) in Bremen zum Dienst im Katastrophenschutz auf mindestens 10 Jahre. Aufgrund dieser Verpflichtung im Katastrophenschutz war der Angeklagte zunächst gem. § 14 ZDG von seiner Zivildienstpflicht befreit, was ihm mit Schreiben des BAZ vom 23.10.1989 mitgeteilt wurde. Im Februar 1991 gab der Angeklagte nach ca. 2 Jahren seine Mitwirkung bei der JUH auf und teilte dies dem BAZ mit , worauf das BAZ mit Schreiben vom 14.5.1991 dem Angeklagten die Heranziehung zum Zivildienst per 4.11.1991 ankündigte. Auf dieses Schreiben antwortete der Angeklagte mit Schreiben vom 4.6.1991 und führte darin seine Gründe für die Totalverweigerung auf. U.a. heißt es in diesem Schreiben:
„In Ihrem Schreiben vom 14.5.91 (Poststempel vom 24.5.1991, Erhalt am 27.5.1991) setzen Sie mich von meiner bevorstehenden Einberufung zum Zivildienst für den 4.11.1991 in Kenntnis. Ihre Aufforderung, mir einen Zivildienstplatz zu suchen, werde ich, ebenso wie Ihrer Aufforderung zum Antritt des Zivildienstes, nicht nachkommen, da ich total verweigern werde. Ich verweigere etwas, was ich eigentlich schon vor Jahren verweigert habe, nämlich den Kriegsdienst. Daß der sogenannte „Zivildienst“ nur eine andere Form des Kriegsdienstes (Dienst für den Krieg) ist, dürfte Ihnen noch klarer sein als mir – meine Ablehnung des Zivildienstes ist also nur konsequent. Ich habe meine Gründe bereits beim Abbruch meines Dienstes bei der Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) in Bremen kurz skizziert. Sie dürften eine Kopie davon erhalten haben. Ich habe meinen Dienst bei JUH damals angetreten, weil ich ihn auch im Ausblick auf mein Studium für den vermeintlich „leichtesten“ Weg gehalten habe – über die Rolle meiner Person in militärischen Planungen bin ich mir erst im Laufe der Zeit bewußt geworden, u.a. durch Lektüre einiger Gesetzestexte (GG Art. 79 ff. Notstandsgesetze, Katastrophenschutz-, Ergänzungsgesetze etc.), die den Grad meiner „Verplantheit“ recht deutlich aufzeichnen. Ich werde mich aber jeglicher Planung oder Durchführung eines Krieges, ob mittelbar oder unmittelbar, verweigern. Aus diesem Grunde fordere ich Sie auf, die anstehende Einberufung zu unterlassen. Sie hat keinen Sinn – ich werde ihr nicht folgen!“
Mit Schreiben des BAZ vom 1.7. 1991 wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, daß ein Recht auf Verweigerung auch des Zivildienstes nicht anerkannt sei. Mit Einberufungsbescheid des BAZ vom 16.7.1991 wurde der Angeklagte sodann für die Dauer vom 4.11.1991 bis zum 31.1.1993 auf 15 Monate zur Ableistung des Zivildienstes bei der Dienststelle Landkreis Wittmund – Rettungsdienst – in Wittmund einberufen. Entsprechend seiner vorgefaßten Absicht trat der Angeklagte den Zivildienst nicht an , was er dem BAZ mit einem Schreiben, das am 13.8.1991 dort einging, auch noch mitgeteilt hatte.
Mit Schreiben vom 23.3.1992 erstattete das BAZ bei der Staatsanwaltschaft Bremen Anzeige wegen Dienstflucht.
2. In der Berufungshauptverhandlung hat der Angeklagte ausführlich die Motive und Beweggründe geschildert, die ihn zur Verweigerung des Zivildienstes veranlaßt haben. Ergänzend zu seiner mündlichen Einlassung hat der Angeklagte u.a. eine Stellungnahme verlesen, die folgenden Wortlaut hat:
[Ausführungen gekürzt]
Entscheidungsgründe
IV.
Die unter II. und III. getroffenen Feststellungen beruhen auf den eigenen Einlassungen des Angeklagten und den weiteren aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln.
1. Der Angeklagte hat den Tatbestand der Dienstflucht nach § 53 ZDG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Die Kammer hat auch unter Berücksichtigung der persönlichen Motive des Angeklagten keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe erkennen können, die ggf. den Schuldspruch und die Bestrafung des Angeklagten ausschließen würden.
2. Die verfassungsrechtliche Ausgangslage ist für die Fälle der Zivildienstverweigerung eindeutig. Gemäß Art. 12a Abs. 2 GG ist die Heranziehung zum Ersatzdienst bzw. Zivildienst verfassungsmäßig. Ein Recht zur Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen ist im Grundgesetz nicht vorgesehen und wird von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht anerkannt. Nach einhelliger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts steht das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Artikel 4 Abs. 1 GG der Heranziehung zum Zivildienst und der Bestrafung wegen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG nicht entgegen, da Artikel 4 Abs. 3 GG (Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen) eine abschließende Regelung darstellt (vgl. BVerfGE 23,127 = NJW 1968,979; BVerwGE 12,270 = NJW 1961,1548; OLG Bremen NJW 1963,1932). Diese Rechtslage gilt grundsätzlich auch für die Zeugen Jehovas, die unter Berufung auf ihre Glaubenslehre in der Regel den Kriegsdienst und den Zivildienst verweigern. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Heranziehung zum Zivildienst und in der Bestrafung der Zeugen Jehovas auch keinen Verstoß gegen Artikel 4 Abs. 1 GG gesehen. Jedoch sind in der Rechtsprechung in Ansehung der besonderen Situation der Zeugen Jehovas und unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbestrafung Grundsätze entwickelt worden, die auch für andere Totalverweigerer aus Gewissengründen gelten und Bedeutung für die strafrechtliche Beurteilung haben.
3. Gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Kriterien ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, daß bei dem Angeklagten eine Gewissensentscheidung vorliegt. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts ist eine Gewissensentscheidung jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß gegen sie nicht ohne Gewissensnot gehandelt werden kann (vgl. BVerfG NJW 1961, 355 u. NJW 1968,979; zum ganzen Harrer/Haberland ZDG 4. Aufl. 1992, Anm. 2ff zu § 15a).
Die Überzeugung der Kammer gründet sich maßgeblich auf die ausführlichen Feststellungen zur Person und zum persönlichen Werdegang des Angeklagten sowie den persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung. Bereits die von ihm im Rahmen des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens vorgetragenen Gründe zeugen von einer bereits im Elternhaus entwickelten pazifistischen Grundhaltung des Angeklagten, die es ihm aus Gewissensgründen verbietet, Gewalt anzuwenden und den Kriegsdienst mit der Waffe zu führen. Der Angeklagte, der keiner Religionsgemeinschaft und auch nicht den Zeugen Jehovas angehört, ist seit 1986, also etwa seit seinem 17. Lebensjahr, aktives Mitglied der Friedensbewegung und hat sich bei zahlreichen Protestaktionen von Bürgerinitiativen gegen Aufrüstung und gegen Manöver sowie militärische Einrichtungen engagiert. Er hat auch an internationalen Friedensaktivitäten teilgenommen und sich mit grundlegenden Fragen des Lebens durch philosophische Lektüre befaßt.
Der Angeklagte hat für die Kammer überzeugend dargelegt, daß die Gewissensgründe, die ihn zur Verweigerung des Kriegsdienstes veranlaßt haben, konsequenterweise und persönlich zwingend auch für seine Verweigerung des Zivildienstes Gültigkeit haben, da er den Zivildienst als Kriegsdienst ohne Waffe und als integralen Bestandteil der Landesverteidigung einordnet und deshalb aus prinzipiellen Gründen ebenfalls ablehnen muß. Der Gewissensentscheidung steht nicht entgegen, daß der Angeklagte damit zwangsläufig auch die Grundentscheidung der Verfassung und die dahinter stehende politische Zielrichtung mißbilligt. Entscheidend ist, daß dieses nicht das die Gewissensentscheidung tragende Motiv für seine Totalverweigerung darstellt (vgl. OLG Düsseldorf v 2.7.1991 – 2 Ss 40/91).
Dem Angeklagten kann auch nicht entgegengehalten werden, daß seine Situation nicht mit der von Zeugen Jehovas vergleichbar sei. Entscheidend ist nicht die formale Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft, sondern die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit einer einmal und prinzipiell getroffenen Gewissensentscheidung (vgl. BVerfG NJW 1984,1675; OLG Düsseldorf a.a.O.). Andemfalls ginge die richterliche Prüfungsbefugnis so weit, Gewissensentscheidungen am Maßstab Dritter als falsch, richtig oder nicht ausreichend zu bewerten (OLG Düsseldorf a.a.O.; BVerfGE 12,56).
Für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung des Angeklagten spricht, daß er aufgrund dieser Überzeugung und aus denselben Gründen auch den für ihn bequemeren Weg des Ableistens von Katastrophenschutzdiensten bei der Johanniter-Unfall-Hilfe nach ca. 2 Jahren aufgegeben hat. Ihm war dabei bewußt, daß er sich durch die nachfolgende Verweigerung des Zivildienstes der strafrechtlichen Verfolgung aussetzt. Der Angeklagte hat auch glaubhaft dargelegt, daß er sich wegen dieser verbindlich und auf Dauer getroffenen Gewissensentscheidung einer erneuten Einberufung zum Zivildienst nicht stellen wird. Es ist für die Kammer erkennbar geworden, daß den Angeklagten seine von einer inneren Überzeugung bestimmte Haltung gegen den Zivildienst in eine ihn stark belastende persönliche Konfliktlage gebracht hat, die ihn nach reiflicher Überlegung jedoch den für ihn „unbequemen“ Weg der Totalverweigerung hat gehen lassen.
Eine Gewissensentscheidung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte z.T. rationale, weltanschauliche und politische Überlegungen sowie den Golfkrieg als auslösendes Ereignis für die Totalverweigerung vorgetragen hat. Entscheidend ist, daß diese Gründe – was bereits dargelegt wurde – zu einer Gewissensentscheidung geführt haben.
V.
1. Da somit der Verweigerung des Zivildienstes eine Gewissensentscheidung des Angeklagten zugrundeliegt, war bei der Strafzumessung das verfassungsrechtlich zwingende allgemeine Wohlwollensgebot zu beachten, das vom Bundesverfassungsgericht für Gewissenstäter aufgestellt worden ist.
Danach verbieten die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots Strafen gegen Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen, die durch ihre Härte geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen (vgl. BVerfG NJW 1968, 981). Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) entfaltet als eine zugleich wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges seine Wertmaßstäbe setzende Kraft insbesondere auch bei der Strafzumessung; es wirkt sich hier aus als „allgemeines Wohlwollensgebot“ gegenüber Gewissenstätern, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung beruht (BVerfGE 23, 127 f = NJW 1968, 979). Auf dieses Wohlwollensgebot können sich nicht nur die Zeugen Jehovas berufen, sondern alle Totalverweigerer, deren Verweigerung auf einer Gewissensentscheidung beruht (OLG Frankfurt v. 9.3.1993 – 3 Ss 16/93; OLG Bremen StV 1989,395).
Im Einzelfall bedarf es insoweit der Abwägung zwischen der Stärke des Gewissensdrucks und der dadurch geschaffenen Zwangslage für den Täter einerseits sowie der Bedeutung für die Ordnung des Staates und der Autorität des gesetzten Rechts andererseits. Nach diesem sogenannten „Wohlwollensgebot“ haben generalpräventive Erwägungen ggf. zurückzustehen und soll im Einzelfall ein Strafmaß ausreichen, das sich an der gesetzlichen Mindeststrafe orientiert (vgl. BVerfG a.a.O., Bayr. OLG NJW 1992,191).
2. Bei der Strafzumessung hat die Kammer ausgehend von dem in § 53 ZDG vorgegebenen Strafrahmen von 1 Monat bis 5 Jahren Freiheitsstrafe folgende Faktoren zugrunde gelegt. Strafmildernd war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist.
Die Dienstflucht liegt zudem nunmehr bereits ca. 3 Jahre zurück und der Angeklagte ist auch seitdem nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zu seinen Gunsten ist auch zu würdigen, daß der Angeklagte den Zivildienst erst nach reiflicher und ernsthafter Überlegung abgebrochen und dies aus Überzeugung getan hat. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte diesen Schritt aus Bequemlichkeit oder aus Eigennutz getan hat. Vielmehr wäre es für ihn insbesondere im Hinblick auf die strafrechtlichen Konsequenzen leichter gewesen, die Dienste bei der JUH fortzusetzen, die ihn nicht sehr belasteten und die er in der Sache auch grundsätzlich für sinnvoll hielt.
Strafschärfende Gründe hat die Kammer nicht erkennen können. Insbesondere hatten nach dem Wohlwollensgebot die Berücksichtigung der Kriterien der Ordnung des Staates und der Autorität des gesetzten Rechtes und somit auch generalpräventive Erwägungen zurückstehen.
3. Angesichts dieses Strafzumessungssachverhalts, bei dem die strafmildernden Faktoren deutlich überwiegen, ist die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen zu hoch angesetzt. In Anwendung des Wohlwollensgebots des Bundesverfassungsgerichts hatte sich die Strafe nach Auffassung der Kammer an der unteren Strafrahmengrenze des § 53 ZDG zu orientieren. Besondere Umstände, die außerhalb des vom Gesetzgeber bei Aufstellung des Strafrahmens des § 53 Abs. 1 ZDG bereits berücksichtigten allgemeinen Gedankens der Generalprävention lägen, sind nicht erkennbar (vgl. OLG Stuttgart NJW 1992, 3251 m.w.N.).
4. Im vorliegenden Fall ist die Verhängung einer Geldstrafe gem. § 47 Abs. 2 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten, die in Ansehung des Strafzumessungssachverhalts nach Auffassung der Kammer insbesondere angesichts der erörterten Strafmilderungsgründe nur in Betracht käme, darf vielmehr allein dann verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe entweder unerläßlich machen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StGB) oder gem. § 56 ZDG zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten (OLG Frankfurt a.a.O.; BayObLG. NJW 1992, 191; OLG Zweibrücken StV 1989, 397). Derartige besondere Umstände sind nach den getroffenen Feststellungen hier nicht erkennbar. Die Regelung des § 56 ZDG konkretisiert lediglich den Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung in § 47 Abs. 1 StGB (vgl. LG Lübeck StV 1984, 158; Nestler-Tremel StV 1985,343 (351); Harrer/Haberland a.a.O. Anm. 1 zu § 56 m.w.N.) und stellt somit generalpräventive Gedanken in den Vordergrund.
Zu beachten ist insoweit, daß der Angeklagte über 2 Jahre Dienste bei der JUH geleistet hat und damit auch seine Bereitschaft zu sozialen Diensten gezeigt hat. Auch der persönliche Werdegang des Angeklagten und seine reflektierte Auseinandersetzung mit den grundlegenden Fragen von Leben und Tod sowie von Krieg und Frieden schließen ein Bedürfnis zur Verhängung einer Freiheitsstrafe etwa mit Rücksicht auf die Allgemeinheit oder auf andere Zivildienstleistende aus. Auch insoweit waren das bei dem Angeklagten als Gewissenstäter zu beachtende Wohlwollensgebot und die damit verbundene Zurückdrängung generalpräventiver Erwägungen sowie das Gebot schuldangemessenen Strafens maßgeblich.
In Ansehung der Schuld des Angeklagten und unter nochmaliger Abwägung der genannten Strafzumessungsaspekte hat die Kammer deshalb eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagesätzen für ausreichend erachtet, die einer tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten entspricht.
Ausgehend von den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen des Angeklagten war die Tagessatzhöhe auf DM 40,- zu bestimmen.
VI.
Da die Berufung des Angeklagten teilweise Erfolg gehabt hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 473 Abs. 4 StPO.
7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Bremen, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Asbrock als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).