Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der jetzt 24 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Er erzielt als Einzelhandelskaufmann ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.000,00 DM und ist bisher unbestraft.
II. Der Angeklagte durchlief nach Erlangung des Realschulabschlusses eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Nach Erfassung und Musterung war er zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Auf seine Anträge vom 05.08.1988 und 13.03.1990 wurde er jeweils von der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes zurückgestellt. Nach Besuch einer Fachoberschule erlangte der Angeklagte die Fachhochschulreife. Einen weiteren Antrag vom 29.05.1991 auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst wurde nicht entsprochen. Nachdem dem Angeklagten mit Schreiben vom 10.06.1991 seine Einberufung zum 01.10.1991 angekündigt worden war, beantragte er am 08.07.1991 die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Diesem Antrag wurde auch durch Bescheid vom 23.12.1991 entsprochen. Auf die Ankündigung zur Heranziehung zum Zivildienst zum 03.08.1992 mit der Möglichkeit, selbst eine Zivildienststelle mitzuteilen, reagierte der Angeklagte zunächst nicht.
Mit Bescheid vom 30.03.1993 wurde der Angeklagte schließlich zur Ableistung des Zivildienstes im Kreiskrankenhaus Neustadt für die Zeit vom 02.08.93 bis zum 31.10.94 einberufen. Mit Schreiben vom 22.02.1993 hatte der Angeklagte zuvor mitgeteilt, daß er den Dienst nicht antreten werde, weil er auch die Ableistung des Zivildienstes aus “Gewissensgründen” ablehne, weil es sich seiner Meinung nach dabei um “indirekten Kriegsdienst” handeln würde. Der Angeklagte trat den Dienst dann auch am 02.08.1993 nicht an und hat ihn bis heute nicht angetreten.
Entscheidungsgründe
III. Der Angeklagte war auf der Grundlage dieses zur Überzeugung des Gerichts festgestellten Sachverhaltes eines Vergehens der Dienstflucht gem. § 53 ZDG schuldig.
Dabei ist das Gericht trotz erheblicher Bedenken zugunsten des Angeklagten letztlich davon ausgegangen, daß er die Ableistung des Zivildienstes nicht aus “eigensüchtigen” Motiven, sondern aus “Gewissensgründen” ablehnt.
Auch solche Gründe berechtigen aber nicht, die alle treffende Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes abzulehnen, so daß der Angeklagte eigenmächtig im Sinne der Vorschrift des § 53 ZDG handelte. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.
IV. Das Gericht hat unter Beachtung der Grundsätze des § 47 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe von 6 Monaten aus Gründen der “Verteidigung der Rechtsordnung” für unerläßlich erachtet. Zur Überzeugung des Gerichts würde die Rechtstreue der Bevölkerung Schaden nehmen, wenn in solchen Fällen lediglich Geldstrafen verhängt würden. Dadurch könnte der Eindruck erweckt werden, man könne sich von der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes gleichsam “freikaufen”.
Das Gericht hat es allerdings für vertretbar erachtet, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Es ist noch nicht abzusehen, ob der Angeklagte erneut zum Zivildienst einberufen werden wird bzw. wie er sich dann entscheiden wird. Daß der Angeklagte anderweitig straffällig werden könnte, ist nicht ersichtlich.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Wennigsen/Deister, Richter am Amtsgericht Dr. Schnelle als Strafrichter.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).