Leitsatz

Die Berufungen werden verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Landeskasse und der Angeklagte je zur Hälfte. Die Landeskasse hat dem Angeklagten 1/2 der notwendigen Auslagen zu erstatten.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der jetzt 24 Jahre alte Angeklagte ist als Textilverkäufer tätig und verdient monatlich durchschnittlich 2.000,– DM netto. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er wohnt noch bei seinen Eltern, denen er 400,– DM Kostgeld abgibt.

Der Angeklagte hat den Realschulabschluß erlangt, nach dem Realschulabschluß hat er seine Lehre als Einzelhandelskaufmann Fachrichtung Textil in Hannover absolviert, später schloß sich daran der Besuch der Fachoberschule an. Nach Erlangung der Fachhochschulreife hat der Angeklagte jedoch ein weiteres Studium nicht angeschlossen.

Der Angeklagte gibt an, in einem ganz normalen Elternhaus aufgewachsen zu sein. Besondere Interessen oder Neigungen habe er nicht, politisch sei er nicht engagiert.

Der Angeklagte ist bisher unbestraft. Diese tatsächlichen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie des verlesenen Strafregisterauszuges.

Der Strafrichter in Wennigsen hat den Angeklagten in der Sitzung vom 1.3.1994 wegen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat der Angeklagte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die dagegen gerichteten Berufungen sowohl des Angeklagten wie auch der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

Der Angeklagte wurde nach Abschluß seiner Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel zur Ableistung seines Wehrdienstes gemustert. Auf seine Anträge vom 5.8.1988 und 13.3. 1990 wurde er jeweils von der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes zurückgestellt. Einem weiteren Antrag auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst vom 29.5.1991 wurde nicht mehr entsprochen. Nachdem dem Angeklagten mit Schreiben vom 10.6.1991 seine Einberufung zum 1.10. 1991 angekündigt worden war, beantragte er am 8.7.1991 die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Diesem Antrag wurde auch durch Bescheid vom 23.12.1991 entsprochen. Auf die Ankündigung zur Heranziehung zum Zivildienst zum 3.8.1992 mit der Möglichkeit, selbst seine Zivildienststelle mitzuteilen, reagierte der Angeklagte zunächst nicht. Mit Bescheid vom 30.3. 1993 wurde der Angeklagte schließlich zur Ableistung des Zivildienstes im Krankenhaus Neustadt für die Zeit vom 2.8.1993 bis 31.10.1994 einberufen. Mit Schreiben vom 2.2.1993 hatte der Angeklagte zuvor mitgeteilt, daß er den Dienst nicht antreten werde, weil er auch die Ableistung des Zivildienstes aus Gewissensgründen ablehne, weil es sich seiner Meinung nach dabei um einen indirekten Kriegsdienst handeln würde. Der Angeklagte trat dann seinen Dienst auch zum 2.8.1993 nicht an und hat ihn bis heute nicht angetreten.

Dieser Sachverhalt beruht auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

Der Angeklagte hat seine Tat damit motiviert, daß er den Zivildienst aus Gewissensgründen ablehne, weil er Zivildienst für einen Teil einer Gesamtverteidigungsstrategie der Bundesrepublik Deutschland halte und er somit indirekt in die Ableistung eines Kriegsdienstes eingebunden werde. Dabei gelang es dem Angeklagten nicht, der Strafkammer in eigenen Worten seine Grundeinstellung, gegebenenfalls erläutert durch Beispiele, zu vermitteln, vielmehr verlas der Angeklagte seine schriftlich zusammengefaßten Gedanken , die als Anlage 1 in Form eines Schriftsatzes des Angeklagten zum Protokoll der mündlichen Verhandlung genommen wurden.

Entscheidungsgründe

Damit hat sich der Angeklagte einer Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht.

Die Berufung des Angeklagten auf seine Gewissensentscheidung kann das Verhalten des Angeklagten nicht rechtfertigen. Die Strafnorm des ZDG sind nach herrschender Auffassung, der sich die erkennende Strafkammer anschließt, zweifellos verfassungsgemäß, die Weigerung des Angeklagten, den Zivildienst abzuleisten, ist demgemäß strafbar. Das zieht letztlich auch der Angeklagte nicht ernsthaft in Zweifel.

Zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe in diesem Falle unumgänglich. Die Verhängung einer Geldstrafe kommt hier aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Insbesondere darf nicht bei dem Angeklagten der Eindruck hinterlassen werden, er könne sich gewissermaßen durch Zahlung einer Geldstrafe von der Ableistung des Zivildienstes freikaufen.

Die Höhe der zu verhängenden Freiheitsstrafe erschien mit 6 Monaten tat- und schuldangemessen.

Diese Freiheitsstrafe konnte dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Strafkammer folgt dem Angeklagten darin, daß er seinem Gewissen folgend die Ableistung des Zivildienstes ablehnt. Gleichwohl steht zur Überzeugung der Strafkammer nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung noch nicht fest, ob der Angeklagte überhaupt neu zur Ableistung des Zivildienstes einberufen werden wird. Für den Fall, daß der Angeklagte erneut zur Ableistung des Zivildienstes einberufen werden wird, steht allerdings ebenfalls zur Überzeugung der Strafkammer noch nicht fest, wie sich der Angeklagte dann entscheiden wird. Zwar hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, für ihn stünde unumstößlich fest, er werde den Zivildienst auch bei weiteren Einberufungen nicht ableisten, jedoch ist dieses verbale Lippenbekenntnis des Angeklagten allein nicht geeignet, bei der Strafkammer die Überzeugung hervorzurufen, er werde tatsächlich sich diese Entscheidung bei einer erneuten Einberufung nicht noch einmal überlegen. Der Lebensweg des Angeklagten und seine Ausführungen dazu in der Hauptverhandlung haben die Strafkammer zu der Überzeugung gelangen lassen, daß der Angeklagte in dieser Hinsicht noch nicht entschieden ist. Deshalb ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, daß sich der Angeklagte hier die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen wird und es nicht auf eine weitere Bestrafung drauf ankommen lassen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

6. Kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover, Vorsitzender Richter am Landgericht Warda als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).