Leitsatz
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird daß angefochtene Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und 2 Wochen unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt zu 3/4 der Angeklagte, zu 1/4 die Landeskasse, die auch dem Angeklagten in diesem Umfang die notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht in Hannover hat den Angeklagten in der Sitzung vom 21.10.1993 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt , ferner dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen auferlegt. Die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat keinen Erfolg, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist das Urteil mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt abgeändert worden.
Der Angeklagte wurde am 24.03. 1970 in Hannover geboren, er ist Deutscher und ledig. Er hat keine Kinder.
Der Angeklagte ist in einem äußerlich geordneten Elternhaus aufgewachsen, zusammen mit seinem jetzt 22 Jahre alten Bruder. Sein Vater ist von Beruf Bauingenieur, seine Mutter ist Einzelhandelskauffrau, sie war überwiegend als Hausfrau tätig, arbeitet jetzt allerdings stundenweise, nachdem die Kinder weitgehend selbständig sind. Er ist evangelisch-lutherisch erzogen worden und konfirmiert, seine Religion übt er jetzt allerdings nicht mehr aktiv aus. Sein Elternhaus hat der Angeklagte so charakterisiert, daß es der Erziehungsstil seiner Eltern gewesen sein, Konflikte stets über Gespräche zu lösen.
Der Angeklagte wurde normal in die Grundschule eingeschult, absolvierte nach der Orientierungsstufe die Hauptschule, danach wechselte er für 1 Jahr auf die Realschule, wo er einen erweiterten Realschulabschluß erhielt. Daran schloß sich für den Angeklagten eine Lehre von 3 Jahren als Tischler an, die er in Heilbronn machte. Noch während seiner Lehre verzogen seine Eltern wieder von Heilbronn nach Seelze bei Hannover, er selbst blieb noch ein 3/4 Jahr in Heilbronn, um seine Lehre als Möbeltischler abzuschließen. Später folgte er seinen Eltern nach Hannover, wo er ein halbes Jahr als Fernfahrer arbeitete.
Seine Stelle im Zivildienst hat sich der Angeklagte selbst gesucht. Der Angeklagte hatte am 04.01.1989 seinen Zivildienst angetreten , und zwar im orthopädischen Rehabilitationszentrum im Annastift in der Heimchenstraße in Hannover. Per Einschreiben, beim Bundesamt für Zivildienst am 22.05. 1992 eingegangen, teilte der Angeklagte dem Bundesamt folgendes mit:
“Hiermit teile ich mit, daß ich zum 20. April 1992 meinen Zivildienst beende.
Ich beantrage hiermit meine Entlassung zum 20. April 1992, da ein Verbleiben im Zivildienst meinem Gewissen zuwiderläuft.
Außerdem weise ich Sie darauf hin, daß ich für keinerlei Dienste im Kriegsfall zur Verfügung stehe.
Eine Verplanung meiner Person, etwa im Rahmen der Gesamtverteidigung, erübrigt sich also.
Begründung:
Der Vernichtungskraft der modernen Waffensysteme wird, um die Illusion der Führbarkeit eines Krieges aufrechtzuerhalten, die totale Zivil-/Sozialverteidigungsstrategie entgegengesetzt.
Die sogenannte Gesamtverteidigung sieht u.a. vor, daß die ZDL und Hilfspflegerinnen zu Krankenhausarbeiten herangezogen werden. Die Armeen von Verletzten, die im Konfliktfall anfallen würden, sollen von den oben Genannten versorgt werden. So werden gerade Zivildienstleistende zu Rädchen im Getriebe der Kriegsmaschine, da ihnen durch die Wehrpflicht jede Möglichkeit genommen ist, sich der Planung von bewaffneten Auseinandersetzungen und ihrer Bewältigung zu entziehen.
Für mich umfaßt meine Ablehnung von Krieg auch die Planung mit dem Umgang seiner Folgen, da sie die direkte Vorbereitung erst ermöglicht. Mein Gewissen sowie meine politische Haltung, die strikt pazifistisch ist, verbieten mir Tätigkeiten, die geeignet sind, militärisch genutzt zu werden.
Vielmehr halte ich es für notwendig, die Kriegsursachen zu bekämpfen und an Alternativen zu Kriegen als Verteidigungsstrategien zu arbeiten.
Daher ergibt sich für mich als Konsequenz, den Zivildienst als zivilen Kriegsdienst, zu dem er durch die Wehrpflicht wird, abzulehnen.”
Seit dem 04.05.1992 ist der Angeklagte dem Zivildienst ferngeblieben.
Nachdem der Angeklagte vom Zivildienst ferngeblieben war, hatte er zunächst 3 Monate nicht gearbeitet, der Angeklagte arbeitet jetzt teilweise stundenweise bei Tischlereien. Die Namen dieser Tischlereien wollte der Angeklagte nicht nennen.
Gegen den Angeklagten liegt ein erneuter Einberufungsbescheid zur Ableistung des Zivildienstes vor, den der Angeklagte jedoch mit Rechtsmitteln angefochten hat.
Der Angeklagte hat sich zur Motivation der Verweigerung seines Kriegsdienstes dahingehend eingelassen, daß er sich auf einem Fortbildungslehrgang mit den Zivildienstgesetzen auseinandergesetzt habe. Er habe dadurch erkannt, daß alle Zivildienstleistenden in einen Plan der sogenannten Gesamtverteidigung einbezogen seien und demnach indirekt an der Kriegsführung beteiligt seien, weil sie nämlich im Konfliktfalle solche Stellen einnehmen würden, die von anderen Kriegsdienstleistenden freigemacht würden. Seine persönliche Konfliktlage vermochte der Angeklagte nicht mit großer Deutlichkeit dem Gericht zu vermitteln, er verwies dazu auf seine schriftlichen Stellungnahmen, die er gegenüber dem Bundesamt abgegeben habe. Er selbst sei gegen den Kriegsdienst generell negativ eingestellt und bezeichne sich als einen absoluten Pazifisten, der auch nicht indirekt am Kriege beteiligt sein wolle.
Auch die Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG wird von dem Angeklagten aus denselben Gründen abgelehnt.
Der Zeuge W. hat ausgesagt, der Angeklagte habe zunächst in seiner Zivildienststelle beanstandungsfrei gearbeitet, sich dann jedoch zur Totalverweigerung entschlossen. Die Fälle der Totalverweigerung seien in seinem Bezirk, in dem er einige 1000 Zivildienstleistende betreute, äußerst selten, ihm seien nur 6 bis 7 Fälle überhaupt bekannt.
Der Zeuge J. hat ausgesagt, der Angeklagte habe mit Schwerstbehinderten gearbeitet und großes Engagement gezeigt. Er könne über den Angeklagten nur uneingeschränkt Positives berichten, die vom Angeklagten verrichtete Arbeit sei sowohl psychisch wie physisch als äußerst schwer einzustufen. Nach seiner Erinnerung habe sich der Angeklagte damals 14 Tage regelrecht mit der Entscheidung zur Verweigerung des Zivildienstes gequält.
Dieser Sachverhalt wurde festgestellt durch die Einlassung des Angeklagten sowie die Aussagen der Zeugen J. und W.
Entscheidungsgründe
Damit steht fest, daß sich der Angeklagte einer Dienstflucht gemäß § 53 Zivildienstgesetz schuldig gemacht hat.
Soweit sich der Angeklagte auf seine Gewissensfreiheit berufen hat, kann ihn dies nicht entlasten. Dazu wird auf die Erwägungen verwiesen, die das Amtsgericht in Abschnitt IV des angefochtenen Urteils gemacht hat, die das Berufungsgericht uneingeschränkt teilt und sich zu eigen macht.
Bei der Strafzumessung ist zunächst berücksichtigt worden, daß der Strafrahmen für Dienstflucht bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe androht. Der Angeklagte ist bisher nicht bestraft worden und hat engagiert 6 Monate Zivildienst in einer anspruchsvollen Tätigkeit absolviert. Das wiegt zu Gunsten des Angeklagten.
Zur Verteidigung der Rechtsordnung und zur Einwirkung auf den Angeklagten war jedoch die Verhängung einer Freiheitsstrafe unumgänglich. Bei der Verhängung einer Geldstrafe könnte für den Angeklagten oder andere potentielle Täter der Eindruck entstehen, es sei ein Loskaufen vom Zivildienst in einem solchen Falle der konsequenten Verweigerung möglich. Die Freiheitsstrafe mußte daher mit 4 Monaten und 2 Wochen bemessen werden.
Sie konnte entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Strafkammer ist nach dem persönlichen Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, davon überzeugt, daß sich der Angeklagte die Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen wird und es einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht bedarf, um ihn von künftigen – auch gleichartigen – Straftaten abzuhalten.
Entgegen den verbalen Bekundungen des Angeklagten ist die Strafkammer nicht davon überzeugt, daß der Angeklagte bereits seinen letzten endgültigen Entschluß der Verweigerung des Zivildienstes auch bei erneuter Einberufung getroffen hat. Seine diesbezüglichen Äußerungen wirken formelhaft wie angelernt, ohne daß eigenständige, persönliche Argumentation erkennbar wäre. Offenbar handelt – was auch aus der Körpersprache des Angeklagten gegenüber dem von ihm mitgebrachten Publikum deutlich wird – der Angeklagte unter Gruppenzwang. Er konnte und wollte sich nicht gegenüber der Gruppe von Sympathisanten anders verhalten. Die endgültige Entscheidung wird der Angeklagte jedoch allein treffen müssen, hier wird er nochmals das Für und Wider für sein persönliches Leben abwägen müssen. Diese letzte Entscheidung ist aber nach der Überzeugung der Strafkammer zu mindestens noch offen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
6. Kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover, Vorsitzender Richter am Landgericht Warda als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Gerhard Baisch, Kreuzstraße 33-35, 28 203 Bremen, Tel. 0421 / 70 28 80, Fax 0421 / 7 42 19.