Leitsatz

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichtes Bremen vom 16. 06. 1993 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,– DM verurteilt wird.

Im übrigen wird die Berufung verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte, jedoch wird die Gebühr um 1/3 ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen 1/3 der Staatskasse zur Last, 2/3 hat der Angeklagte selbst zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Schöffengerichts Bremen vom 16.06.1993 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig ein zunächst nicht näher bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, das als Berufung auszuführen war.

Die Berufung, mit der der Angeklagte seinen Freispruch erreichen wollte, hat sich nur zum Teil als begründet erwiesen.

II.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen ergeben:

Der 25-jährige ledige Angeklagte ist zusammen mit seinem jüngeren Bruder im Elternhaus aufgewachsen. Seine Schulbildung in Bremen hat der Angeklagte 1989 mit dem Abitur abgeschlossen.

Der Angeklagte ist zur Zeit arbeitslos und bezieht Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich ca. 1000,– DM. Am 01.08.1994 beabsichtigte er eine Umschulung zum Kachelofenbauer aufzunehmen.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

III.

Der Angeklagte wurde durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 08.02.1989 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Gemäß § 1 KDVG war er somit verpflichtet, den Zivildienst zu leisten. Mit Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst (im folgenden abgekürzt BAZ) vom 21.11.1989 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes für die Dauer vom 01.03.1990 bis zum 31.10.1991 aufgefordert und der Zivildienststelle „Tagesstätten der Spastikerhilfe Bremen e.V.“ in Bremen zugewiesen. Der Angeklagte hat den Zivildienst ordnungsgemäß angetreten. Seit dem 01.02.1991 blieb er jedoch der Dienststelle fern, nachdem er diese Absicht seiner Dienststelle mit Schreiben vom 30.01.1991 ohne weitere Begründung mitgeteilt hatte. Nachdem der Angeklagte durch Schreiben der DPWV-Verwaltungsstelle für den Zivildienst Bremen vom 06.02.1991 zur Wiederaufnahme des Zivildienstes aufgefordert worden war, gab der Angeklagte mit Antwortschreiben vom 08.02. 1991 eine schriftliche Begründung für seinen Zivildienstabbruch ab mit der Bitte, diese auch dem BAZ mitzuteilen. Das Schreiben vom 08.02. 1991 und die beigefügte Begründung haben folgenden Wortlaut:

[Ausführungen gekürzt]

Da der Angeklagte den Zivildienst nicht mehr antrat, wurde er zum 31.05. 1991 gem. § 44 Abs. 2 ZDG aus dem Zivildienstverhältnis entlassen, nachdem die Zivildienstzeit zwischenzeitlich auf 15 Monate abgekürzt worden war. In der Berufungshauptverhandlung hat sich der Angeklagte unter Bezugnahme auf seine schriftliche Begründung vom 06.02.1991 ausführlich zu seiner Person und zu den Gründen seiner Totalverweigerung erklärt. Dabei hat er herausgestellt, daß die Verweigerung des Zivildienstes für ihn ein Akt des zivilen Ungehorsams und des Protestes sei gegen jede Art von Unterstützung militärischer Ziele. Der Golfkrieg sei nur Anlaß für seine Zivildienstverweigerung gewesen. Für sich persönlich sehe er in der Verweigerung einen Schritt zur Mündigkeit.

IV.

Die unter III. getroffenen Feststellungen beruhen auf den eigenen Einlassungen des Angeklagten und den weiteren aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln.

Entscheidungsgründe

1. Der Angeklagte hat den Tatbestand der Dienstflucht nach § 53 ZDG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Die Kammer hat auch unter Berücksichtigung der persönlichen Motive des Angeklagten keine Rechtfertigung- oder Schuldausschließungsgründe erkennen können, die ggfls. den Schuldspruch und die Bestrafung des Angeklagten ausschließen würden.

2. Die verfassungsrechtliche Ausgangslage ist für die Fälle der Zivildienstverweigerung eindeutig.

Gemäß Art. 12a Abs. 2 GG ist die Heranziehung zum Ersatzdienst bzw. Zivildienst verfassungsmäßig. Ein Recht zur Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen ist im Grundgesetz nicht vorgesehen und wird von der Rechtssprechung grundsätzlich nicht anerkannt. Nach insoweit einhelliger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts steht das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG der Heranziehung zum Zivildienst und der Bestrafung wegen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG nicht entgegen, da Art. 4 Abs. 3 GG (Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen) eine abschließende Regelung darstellt (vgl. BVerfGE 23, 127 = NJW 1968, 979; BVerfGE 12, 270 = NJW 1961, 1548; OLG Bremen NJW 1963, 1932). Diese Rechtslage gilt grundsätzlich auch für die Zeugen Jehovas, die unter Berufung auf ihre Glaubenslehre in der Regel den Kriegsdienst und den Zivildienst verweigern. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Heranziehung zum Zivildienst und in der Bestrafung der Zeugen Jehovas auch keinen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG gesehen. Jedoch sind in der Rechtsprechung in Ansehung der besonderen Situation der Zeugen Jehovas und unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbestrafung Grundsätze entwickelt worden, die auch für andere Totalverweigerer aus Gewissensgründen gelten und Bedeutung für die strafrechtliche Beurteilung haben.

Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts ist eine Gewissensentscheidung jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß gegen sie nicht ohne Gewissensnot gehandelt werden kann (BVerfGE NJW 1961, 355 u. 1968, 979; vgl. zum Ganzen Harrer/Haberland ZDG 4. Aufl. 1992, Anm. 2 ff zu § 15a).

3. Gemessen an diesen vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Kriterien reichen die von dem Angeklagten vorgetragenen Gründe für die Annahme einer Gewissensentscheidung nicht aus.

Der Angeklagte, der keiner Religionsgemeinschaft angehört, stützt die Gründe für sein Verhalten ganz wesentlich auf politisch-weltanschauliche Argumente. Er analysiert den Zivildienst als andere Form der Wehrpflicht und bezeichnet den Abbruch des Zivildienstes als Protest gegen die Politik der Bundesrepublik auch im Zusammenhang mit dem Golfkrieg. Der Angeklagte will auf diese Weise seiner radikal antimilitaristischen Meinung Ausdruck geben und einen Beitrag zur völligen Entmilitarisierung der Gesellschaft leisten. Diese Gründe für die Zivildienstverweigerung sind zwar nachvollziehbar und glaubhaft; sie lassen eine ernsthafte Auseinandersetzung des Angeklagten mit den Fragen von Krieg und Frieden erkennen und seine Totalverweigerung als konsequente Haltung erscheinen. Das um so mehr, als der Angeklagte den Zivildienst nach 11 Monaten abgebrochen hat, als er nur noch ca. 4 Monate zu leisten hatte. Diese Haltung spricht für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit seines Entschlusses. Auch ist der Begründungszusammenhang politisch-ethisch achtenswert, und entspricht der pazifistischen Grundhaltung des Angeklagten. Der Schwerpunkt der Begründung liegt aber ersichtlich nicht auf sittlich-moralischen oder religiösen Motiven, die den Angeklagten in eine schwerwiegende psychische Zwangslage versetzt hätten.

Die Kammer verkennt aber nicht, daß der Angeklagte für sich eine endgültige Entscheidung getroffen hat und daß ihn seine überzeugte Haltung gegen den Zivildienst in eine persönliche Konfliktlage gebracht hat. Insoweit mag der Angeklagte, was ihm die Kammer nicht absprechen will, subjektiv von einer Gewissensentscheidung ausgehen, auch wenn die von ihm vorgetragenen Motive und Beweggründe nicht den am Beispiel der Zeugen Jehovas aufgestellten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine Gewissensentscheidung genügen.

V.

1. Bei der Frage der Bestrafung des Angeklagten kommen somit die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zur Strafzumessung bei Gewissenstätern in Form des verfassungsrechtlich zwingenden allgemeinen Wohlwollensgebots zwar nicht unmittelbar zur Anwendung. Bei dem Angeklagten war aber nach Auffassung der Kammer das Wohlwollensgebot jedenfalls entsprechend heranzuziehen. Danach verbieten die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots Strafen gegen Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen, die durch ihre Härte geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen (vgl. BVerfG NJW 1968, 981). Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) entfaltet als eine zugleich wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges seine Wertmaßstäbe setzende Kraft insbesondere auch bei der Strafzumessung; es wirkt sich hier aus als „allgemeines Wohlwollensgebot“ gegenüber Gewissenstätern, deren Haltung auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung beruht (BVerfGE 23, 127 f = NJW 1968, 979).

Im Einzelfall bedarf es insoweit der Abwägung zwischen der Stärke des Gewissensdrucks und der dadurch geschaffenen Zwangslage für den Täter einerseits sowie der Bedeutung für die Ordnung des Staates und der Autorität des gesetzten Rechtes andererseits. Nach diesem Wohlwollensgebot haben generalpräventive Erwägungen ggfls. zurückzustehen (vgl. BVerfG a.a.O., BayObLG NJW 1992, 191).

Die Kammer sieht in vorliegenden Fall Raum für eine analoge Anwendung dieses Wohlwollensgebots, da die subjektive Lage des Angeklagten der eines Gewissenstäters nahekommt, so daß im Rahmen der Straffindung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Abwägungsprozeß vorzunehmen ist.

2. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zunächst folgende strafmildernde Faktoren zugrunde gelegt:

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Die Dienstflucht liegt nunmehr bereits ca. 3 ½ Jahre zurück und der Angeklagte ist auch in dieser Zeit nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die lange Verfahrensdauer, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, belastet ihn erheblich. Ein ganz gravierender Strafmilderungsgrund ist darin zu sehen, daß der Angeklagte 11 Monate des insgesamt nur noch 15 Monate abzuleistenden Zivildienst engagiert in einer gemeinnützigen Einrichtung gearbeitet und dabei seine Bereitschaft zu sozialer Arbeit gezeigt hat (vgl. LG Lüneburg v. 15.01.1992 – Az. 25 Ns / 22 Js 3529/91). Der Angeklagte hat den Zivildienst erst nach reiflicher und ernsthafter Überlegung abgebrochen und dies aus Überzeugung getan. Die Kammer sieht keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte diesen Schritt aus Bequemlichkeit oder Eigennutz gewählt hat. Vielmehr wäre es für ihn insbesondere im Hinblick auf die strafrechtlichen Konsequenzen leichter gewesen, die noch offenen 4 Monate Zivildienst zu leisten.

Strafverschärfende Gründe hat die Kammer nicht erkennen können. Nach dem Grundgedanken des Wohlwollensgebots des Bundesverfassungsgerichts konnten allerdings im Rahmen des Abwägungsprozesses die Berücksichtigung der Kriterien der Ordnung des Staates und der Autorität des gesetzten Rechts und somit auch generalpräventive Erwägungen nicht völlig zurückstehen. Dabei war zu beachten, daß der Angeklagte vorrangig aufgrund politisch-ethischer Gründe gehandelt hat. Die Kammer hat auch nicht feststellen können, daß der Angeklagte einer solchen Zwangslage und einem derartigen Gewissensdruck ausgesetzt war, daß jede Bestrafung geeignet wäre, seine Persönlichkeit zu brechen (vgl. LG Darmstadt NJW 1993, 77).

3. Angesichts dieses maßgeblichen Strafzumessungssachverhalts, bei dem die strafmildernden Faktoren deutlich überwiegen, ist die vom Amtsgericht verhängte Strafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe zu hoch angesetzt. In Ansehung der genannten Strafmilderungsgründe und bei entsprechender Anwendung des Wohlwollensgebots hat sich die Strafe an der unteren Strafrahmengrenze des § 53 ZDG (Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren) zu orientieren. Besondere Umstände, die außerhalb des vom Gesetzgeber bei der Aufstellung des Strafrahmens des § 53 Abs. 1 ZDG bereits berücksichtigten allgemeinen Gedankens der Generalprävention lägen, sind nicht erkennbar (vgl. OLG Stuttgart NJW 1992, 3251 m.w.N.).

4. Im vorliegenden Fall, in dem das Wohlwollensgebot jedenfalls nach seinem Grundgedanken entsprechend Anwendung finden muß, ist die Verhängung einer Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten, die hier nur in Betracht kommt, darf vielmehr nur dann verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe entweder unerläßlich machen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder gem. § 56 ZDG zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten (OLG Frankfurt v. 09.03.1993 Az.: 3 Ss 16/93; BayObLG NJW 1992, 191; OLG Zweibrücken StV 1989, 397 m.w.N.). Derartige besondere Umstände sind nach den getroffenen Feststellungen hier nicht erkennbar. Die Regelung des § 56 ZDG konkretisiert lediglich den Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung in § 47 Abs. 1 StGB (vgl. LG Lübeck StV 1984, 158; Nestler-Tremel StV 1985, 343 (351); Harrer/ Haberland a.a.O. Anm. 1 zu § 56 m.w.N.).

Bereits die Tatsache, daß der Angeklagte 11 von notwendigen 15 Monaten Zivildienst abgeleistet hat, läßt es als ausgeschlossen erscheinen, daß mit Rücksicht auf die Allgemeinheit oder auf andere Zivildienstleistende ein Bedürfnis zur Verhängung einer Freiheitsstrafe besteht (vgl. LG Hannover vom 30.09.1991– Az. 49b 56/91 – Ns 85 Js 39733/90). Angesichts der förmlichen Entlassung des Angeklagten gem. § 44 Abs. 2 ZDG ist auch nicht mehr mit seiner Heranziehung zur Ableistung der restlichen Dienstzeit zu rechnen.

In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß derzeit politisch eine weitere Verringerung der Bundeswehrstärke sowie eine abermalige Abkürzung der Wehrdienst- und Zivildienstzeit angestrebt wird, was insgesamt zu einer weiter abnehmenden „Dienstgerechtigkeit“ führt.

5. Nach alledem war die Verurteilung zu einer Geldstrafe nach Überzeugung der Kammer zur Erfüllung des Normzwecks und zur Einwirkung auf den Angeklagten ausreichend. In Ansehung der Schuld des Angeklagten und unter nochmaliger Abwägung der genannten Strafzumessungsaspekte hat die Kammer eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet, die einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten entspricht. Ausgehend von den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen des Angeklagten war die Tagessatzhöhe auf 30,– DM zu bestimmen.

VI. Da die Berufung des Angeklagten teilweise Erfolg gehabt hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 473 Abs. 4 StPO.

Kleine Strafkammer VII des Landgerichts Bremen, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Asbrock als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).