Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der jetzt 24-jährige, ledige Angeklagte wurde am 8.12.1968 in Singen geboren und ist zusammen mit einem jüngeren Bruder im Elternhaus aufgewachsen. Seine Schulausbildung hat der Angeklagte mit dem Abitur abgeschlossen.
Diese Feststellungen zu seiner Person ergeben sich aus der Personalakte des Bundesamtes für den Zivildienst, da der Angeklagte zwar zu Beginn der Verhandlung Angaben zu seinen Personalien gemacht hat, jedoch später Angaben zu seiner Person nicht machen wollte.
Sein Auszug aus dem Bundeszentralregister weist keine Eintragungen auf.
II. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und somit verpflichtet, den Zivildienst zu leisten (§ 1 KDVG). Er wurde deshalb durch das Bundesamt für den Zivildienst – im folgenden abgekürzt: BAZ – mit Einberufungsbescheid vom 21.11.1989 zur Ableistung des Zivildienstes für die Dauer vom 1.3.1990 bis zum 31.10. 1991 einberufen und der Zivildienststelle “Tagesstätten der Spastikerhilfe Bremen e.V.” in Bremen zugewiesen. Er hat den Dienst auch zunächst ordnungsgemäß angetreten, jedoch blieb er seit dem 1.2.1991 seiner Dienststelle fern und kam seiner Dienstpflicht seitdem auch nicht mehr nach , so daß er zwischenzeitlich aufgrund der fiktiven Entlassung gemäß § 44 Abs. 2 ZDG aus dem Zivildienstverhältnis ausgeschieden ist, und zwar per 31.5.1991, denn der Zivildienst wurde damals – bedingt durch die seit 1989 eingetretenen massiven politischen Veränderungen – verkürzt auf die Dauer von 15 Monaten.
Der Angeklagte erschien letztmalig bei seiner Dienststelle am 1.2.1991 und überreichte dort ein Schreiben, in dem er seinen Abbruch des Zivildienstes mitteilte. Dieses Schreiben des Angeklagten vom 30.1.1991 hat folgenden Wortlaut:
“Sehr geehrter Herr D.,
hiermit teile ich Ihnen noch einmal schriftlich mit, daß ich den Zivildienst nach dem 31.1.1991 abbrechen werde, somit nach § 53 Abs. 1 ZDG Dienstflucht begehen werde.
Ich bitte Sie, dieses dem Bundesamt für den Zivildienst mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen ...”
Von der DPWV-Verwaltungsstelle für den Zivildienst Bremen wurde er mit Schreiben vom 6.2.1991 zur Wiederaufnahme des Zivildienstes an seiner Zivildienststelle aufgefordert und auf die Strafbarkeit hingewiesen. Dieses Schreiben beantwortete der Angeklagte mit Schreiben vom 8.2.1991, dem er eine schriftliche Begründung mit der Bitte, diese auch dem BAZ mitzuteilen, beifügte. Das Schreiben vom 8.2.1991 und die beigefügte Begründung haben folgenden Wortlaut:
[Ausführungen gekürzt]
Das BAZ zeigte mit Schreiben vom 15.3.1991 den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft Bremen an, die Anklage wegen Dienstflucht erhob.
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich nicht näher zur Sache selbst eingelassen, sondern eine bereits vorab schriftlich vorbereitete Erklärung verlesen, mit der er ausführte, warum er sich in dieser Verhandlung und bei diesem erkennenden Richter nicht zur Sache einlassen wollte, wobei er bezüglich des erkennenden Richters im wesentlichen hier nur kurz zusammengefaßt ausführte, daß er bei diesem Richter und bei dessen Spruchpraxis keine Chance habe auf ein faires Verfahren. Bereits in dem Beschluß vom 5.11.1992, mit dem dieser Richter die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt habe, sei deutlich geworden, daß bei der uneinheitlichen Rechtsprechung zum ZDG dieses Gericht es sich zu einfach mache und nicht bereit sei, auf sein – des vom Angeklagten getroffene – Gewissensentscheidung einzugehen, denn schließlich habe es 2 1/2 Jahre gedauert, um mit dem Beschluß sein – des Angeklagten – Gewissen zu überprüfen. Die bisherigen Urteile dieses Gerichts gegen die Totalverweigerer, die aus Gewissensgründen den Zivildienst verweigert hätten, würden einen Notstand und auch die Verfassung nicht anerkennen und stünden unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention und des militärischen Prinzips. Schon in einem früheren Verfahren habe dieser Richter es abgelehnt, Auskünfte betreffs seiner Stellung in der Bundeswehr und zu irgendwelchen geheimen Treffen oder Veranstaltungen dort zu erteilen. Als Vorermittlungsrichter habe dieser Richter Haftbefehle ohne ausreichenden Haftgrund vollstreckt und auch Ausländer in Abschiebehaft genommen, die erklärt hätten, nicht in ihre Heimat zurückkehren zu wollen. Diese Verhandlung stelle eine Vollstreckung der Wehrpflicht dar und der Richter sei das Werkzeug des BAZ und somit sei keine unbefangene Rechtsprechung zu erwarten.
Der Angeklagte wurde zunächst im Rahmen der Verlesung seiner schriftlich vorbereiteten Erklärung mehrfach darauf hingewiesen, die Vorwürfe gegen das Gericht zu unterlassen und sich zur Sache zu äußern. Er wurde weiter nach vorübergehender Unterbrechung darauf hingewiesen, daß die weitere Verlesung nicht mehr zugelassen werde und er ggf. mit der Entziehung des Wortes zu rechnen habe, was dem Gericht betreffs dieser Verhandlungsführung als Kasernenhofton und Stahlhelmmanier angelastet wurde, so daß letztlich wegen ungebührlichen Verhaltens des Angeklagten vor Gericht ein Ordnungsgeld festgesetzt werden mußte.
Nach Abschluß seiner vorbereiteten und verlesenen Erklärung war der Angeklagte weder zur weiteren Äußerung, diesmal bezogen auf den Anklagevorwurf, noch zu Angaben zu seiner Person bereit.
Der Verteidiger des Angeklagten hat für diesen in seinem Plädoyer im wesentlichen kurz zusammengefaßt ausgeführt, daß der Tatbestand außer Streit stehe, jedoch dieser Prozeß eine Farce sei, denn es sei nicht um die innere Motivation und die Beweggründe des Angeklagten gegangen, es habe keine sachliche Aufgeschlossenheit geherrscht und der Angeklagte habe keine Chance gehabt, seine Motivation vorzutragen.
Der Abbruch des Zivildienstes sei bei dem Angeklagten nicht erfolgt, weil er keine Lust mehr dazu gehabt habe, sondern vielmehr habe er aus Überzeugung abgebrochen, denn der Angeklagte sei als Kriegsdienstverweigerer schon immer gegen den Krieg gewesen und sein Handeln stelle eine umfassende Verweigerung, also auch den Dingen gegenüber, die der Verteidigung dienten, dar. Der Zivildienst diene schlicht der einfachen Wehrdiensterfüllung und sei eine Heranziehung von Staats wegen, die zwar nicht zu den bewaffneten Streitkräften erfolge, aber der Zivildienst habe keine eigenständige Funktion.
Die Bundeswehr sei eine Kampfarmee, trotz der Hilfen bei Waldbrand, und der Zivildienst habe die Aufgabe, im Hinterland die Heimatfront aufrechtzuerhalten. Die Zivilverteidigung sei Bestandteil der Gesamtverteidigung, wie sich auch aus § 79 ZDG ergebe, wonach auch der Zivildienst im Sanitätsbereich für Soldaten und Zivilbevölkerung zu leisten sei. Nach seinen – des Verteidigers – angestellten Recherchen seien im Krisen- oder Kriegsfall die Zivildienstleistenden dem Innensenator unterstellt, der wiederum mit dem Standortältesten zusammenwirke.
Der Angeklagte habe mit sich gerungen und es würde ihm schlechtergehen, wenn er den Zivildienst weiter erfüllt hätte. Er, der Angeklagte, sei bereit zur Strafe, habe aber Angst davor und dies spreche für eine ernsthafte Verweigerung. Gewissen könne man nicht richtig definieren, es sei die Entscheidung, die man für sich innerlich verpflichtend erfährt, und der Angeklagte habe aus Gewissensgründen gehandelt und nicht aus sonstigen Gründen negativer Art. Objektiv würde zwar ein Verstoß gegen das ZDG vorliegen, jedoch sei die Feststellung einer Gewissensentscheidung ein Abwägungsprozeß, was allerdings bei diesem Gericht nicht erfolge, denn nach dessen Ansicht gebe es keine Gewissensentscheidung, wenngleich § 15a ZDG gleichwohl die Gewissensentscheidung zuließe. Die Gerichte kämen in Verfahren vorliegender Art zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Freiheit des Gewissens ginge vor, es sei denn, es würde in die Rechte anderer eingegriffen werden. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Grundrecht der Gewissensfreiheit Wertungsmaßstäbe zugesprochen, daraus das Wohlwollensgebot entwickelt und die Glaubens- und Gewissensfreiheit in einer Entscheidung über die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung gestellt. Er, der Verteidiger, müsse deshalb fragen, wem der Angeklagte etwas getan habe und wo das Unrecht in diesem Verfahren liege. Eine politische Grundentscheidung des Staates werde mit Mitteln des Strafrechts durchgesetzt, dies sei die Vollstreckung der Wehrpflicht und man wisse, daß der Angeklagte den Rest nicht nachdienen wird.
Dies alles diene nur der Abschreckung und der Generalprävention zwecks Durchsetzung der Wehrpflicht und dies notfalls mit Gewalt, was mit Strafrecht nichts mehr zu tun habe. Dieses Gericht kenne nur Knast und es sei eine lange gefestigte und von diesem Gericht maßgeblich beeinflußte Rechtsprechung, wonach Menschen hinter Gitter gebracht werden würden, wobei nicht verurteilt, sondern abgeurteilt werde. Er habe deshalb mit dem Angeklagten gesprochen, da durch die Verhandlungsführung die Erklärung des Angeklagten abgebrochen worden sei.
Entscheidungsgründe
III. Aufgrund der vorstehenden Feststellungen war der Angeklagte wegen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Eine den Zivildienst verweigernde Gewissensentscheidung entsprechend dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung gibt es innerhalb der geltenden Rechtsordnung für die Bundesrepublik Deutschland nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung dazu entschieden, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes nicht berechtigt, denn insoweit konkretisiere und beschränke Art. 4 Abs. 3 GG für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung. Wer aus Gewissensgründen glaubt, seinem Land nicht mit der Waffe dienen zu können, kann deshalb dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten (BVerfGE 48, 127 ff.; 34, 261 ff.; 32, 40 ff.; 23, 127 ff.). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedeutung von militärischer Landesverteidigung, allgemeiner Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst ist demnach von folgender verfassungsrechtlicher Bedeutung auszugehen – s. hierzu Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.4.1985 in NJW 1985, 1519 ff.:
[Auszüge BVerfG in NJW gekürzt.]
Aus den vorstehenden Ausführung ergibt sich – wie im übrigen bereits schon mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht entschieden wurde – deutlich, daß es ein dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gleichgelagertes Grundrecht auf Zivildienstverweigerung nicht gibt. Die verfassungsrechtliche Lage ist diesbezüglich eindeutig und ohne – jedenfalls bei objektiver Betrachtungsweise – Zweifel.
Wer deshalb als anerkannter Kriegsdienstverweigerer seiner Einberufung zum Zivildienst bewußt nicht Folge leistet oder den Zivildienst vor dessen Beendigung bewußt abbricht und sich damit der Verpflichtung zum Zivildienst zu entziehen versucht, erfüllt damit den Tatbestand der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG.
Ein Rechtfertigungsgrund steht dem Angeklagten gleichfalls nicht zur Seite. Der von dem Verteidiger gemutmaßte Notstand liegt im Sinne der strafrechtlichen Notstandsvorschriften erkennbar nicht vor, denn für eine irgendwie geartete gegenwärtige und nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit oder Ehre ist nichts ersichtlich.
Der Angeklagte hat außer seinen Vorwürfen gegen das Gericht selbst nichts weiter vorgebracht. Auch seinen schriftlichen Äußerungen ist insoweit im wesentlichen nichts anderes zu entnehmen, als das, was sein Verteidiger für ihn ausgeführt hat.
Soweit dahingehend argumentiert worden ist, der Angeklagte habe eine Verweigerung aus “Gewissensgründen” begangen, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, daß der Angeklagte selbst seiner Einberufung Folge geleistet und erst vier Monate vor Beendigung diesen Dienst abgebrochen hat. Hierzu hat er selbst in seinem Schreiben vom 8.2. 1991 mitgeteilt:
“... Die Arbeit in meiner Dienststelle hat mir vielmehr bis zum Ende sehr viel Spaß bereitet. Ich möchte mich mit meiner Entscheidung auch nicht gegen die soziale Arbeit im Zivildienst richten, sondern nur gegen einen sozialen Dienst mit dieser rechtlichen Ausgestaltung.”
Diese Ausführungen lassen deutlich erkennen, daß sogenannte Gewissensgründe unmittelbar gegen den Zivildienst von ihm selbst gar nicht vorgebracht werden, denn wie sonst soll seine Bemerkung, daß ihm die Arbeit vielmehr bis zum Ende sehr viel Spaß bereitet habe, verstanden werden?
Aber auch aus seinen sonstigen schriftlichen Ausführungen als auch den Darlegungen seines Verteidigers ist eine sogenannte Gewissensentscheidung nicht ableitbar.
Insoweit beruht auch die sogenannte Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen auf einer Fehlinterpretation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1968, 982 ff. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft spezifisch Zeugen Jehovas, die aus Gewissensgründen prinzipiell und von vornherein Wehr- und zivilen Ersatzdienst abgelehnt hatten, wiederholten Einberufungen zum Zivildienst nicht gefolgt und dieserhalb wiederum bestraft worden sind. Hierin hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung gesehen. Es hat insoweit die wiederholte Nichtbefolgung der Einberufung – ungeachtet der dazwischenliegenden Verurteilungen wegen Dienstflucht – als dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG gewertet. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht betont, daß dies nur für die Fälle gelten könne, in denen die wiederholte Weigerung auf einer “prinzipiellen” und “ein für alle mal getroffenen” Gewissensentscheidung beruhe. Als Gewissensentscheidung hat es in diesem Zusammenhang jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung definiert, die der Täter als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könne (BVerfG in NJW 1968, 982; 61, 355). Dabei wurde jedoch nur die Frage der Doppelbestrafung im verfassungsrechtlichen Sinn beantwortet.
Soweit seitens des Verteidigers auf § 15a ZDG betreffs der Anerkennung einer Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst verwiesen worden ist, wird verkannt, daß es sich bei dieser Vorschrift um eine Ersatzdienstausnahme ebenso wie die weiteren Ausnahmen gemäß §§ 14, 14a, 14b und 15 ZDG handelt.
So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 27.4.1977 – BVerwG XIII C 81.75 – zu § 15a ZDG ausgeführt:
[Auszüge BVerwG gekürzt.]
Der Angeklagte gehört dieser Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht an. Dies ergibt sich nicht nur aus seinem eigenen Vorbringen, sondern auch aus seinem gezeigten Verhalten.
Die von dem Angeklagten und seinem Verteidiger vorgebrachte Konfliktlage stellt sich ganz anders dar als die eines Zeugen Jehovas. Mit ihrem Taufgelübde stellen sich Zeugen Jehovas ganz in den – auch tätigen – Dienst Jehovas und daneben können und dürfen sie nicht auch dem Staat dienen; eine staatliche Zwangsverpflichtung zu Diensten – auch im karitativen oder sozialen Bereich – ist daher mit ihrer Verpflichtung Gott gegenüber unvereinbar und ihrem Gewissen widersprechend; das Nichtbefolgen des Gelübdes stellt für einen Zeugen Jehovas eine Sünde mit der Folge des Verlustes der Anschauung Gottes und des Verfehlens des ewigen Lebens dar (BayObLG StV 1993, 369, 370; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41 ff.).
Ganz anders sieht die Situation beim Angeklagten aus, denn seine, seiner Entscheidung zugrunde liegenden Bedenken richteten sich nicht gegen den Zivildienst, wie er ihn bei der Spastikerhilfe in Bremen e.V. geleistet hat, denn dieser hat ihm nach eigenen Worten ja Spaß gemacht, sondern richten sich gegen den Zivildienst als solchen , dessen Rechtsgrundlage und rechtliche Ausgestaltung als eine Form der Erfüllung der Wehrpflicht und dessen Eingliederung in die Landesverteidigung. Daß er seine Entscheidung gegen den Zivildienst Anfang 1991 aufgrund des aktuellen Ereignisses des Golfkriegs traf, der mit dem Zivildienst unmittelbar nichts zu tun hatte, ändert daran nichts. Insoweit handelt es sich lediglich um das situationsbedingt auslösende Motiv (vgl. hierzu BVerfGE 12, 45, 60 betreffs einer inhaltlich anders gelagerten Konfliktlage).
Derartige Bedenken, die auch in den Fällen der nachgenannten Entscheidungen geltend gemacht wurden, nehmen das Grundrecht der Gewissensfreiheit im wesentlichen gegen rechtliche und politische Grundentscheidungen der Verfassung selbst in Anspruch – vgl. hierzu OLG Nürnberg in NStZ 83, 33; BayObLG in StV 83, 369; OLG Koblenz in NJW 1984, 9978; OLG Celle in NJW 1985, 2428; OLG Düsseldorf in NJW 1985, 2429; OLG Karlsruhe in NStZ 1990, 41; BayObLG in StV 1985, 315 und LG Darmstadt in NJW 1993, 77 sowie auch weiter den Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1984, 1675 –.
Das Vorbringen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers, der Zivildienst sei kein echter Friedensdienst und habe keine eigenständige Funktion, sondern sei Teil der Gesamtverteidigung, richtet sich somit zunächst gegen die in Art. 12a GG getroffene Grundentscheidung des Verfassungsgebers, die Zivildienstpflicht nicht als Alternative zur Wehrdienstpflicht vorzusehen.
Diese Einwände richten sich auch gegen die weitere Grundentscheidung der Verfassung, den Zivildienst nicht aus seinem Bezug zur Landesverteidigung zu lösen und letztlich richtet sich dieses Vorbringen gegen die Grundentscheidung der Verfassung für eine funktionsfähige militärische Landesverteidigung auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht für Männer.
Diese als sogenannte Gewissensentscheidung vorgebrachten Einwände beziehen sich allerdings auf Faktoren, welche außerhalb des persönlichen Verantwortungsbereichs des Angeklagten liegen. Einrichtung und rechtliche Ausgestaltung des Zivildienstes als ein Bestandteil der Landesverteidigung stehen im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Staates und der Verfassungsgeber selbst hat die Grundentscheidungen, die der Angeklagte jetzt für sich ablehnt, in eigener Wertentscheidung im Grundgesetz verbindlich getroffen. Insoweit wendet sich der Angeklagte mit seinem Vorbringen ausschließlich gegen die Wertentscheidungen des Verfassungsgebers, die indessen und damit außerhalb seines – des Angeklagten – eigenen Verantwortungsbereichs liegen. Derartige Bedenken knüpfen lediglich an Folgewirkungen der in den Kompetenz- und Verantwortungsbereich des Verfassungsgebers fallenden Entscheidungen an (OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 41 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluß vom 28.2.1984 (NJW 1984, 1675) auf die Verfassungsbeschwerde eines wegen Dienstflucht zum zweiten Mal verurteilten Zivildienstverweigerers aus ethisch-politischen Gründen für das Verfahrenshindernis des Art. 103 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen seiner Entscheidung in BVerfGE 23, 191 für eine Gewissensentscheidung herausgestellt, daß eine ernsthafte Gewissensentscheidung insoweit voraussetzt, daß die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, indem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet. Dieser Ansicht ist auch das OLG Düsseldorf in NJW 1985, 2429 und das OLG Karlsruhe in NStZ 1990, 41 beigetreten.
Um also in den Fällen der vorliegenden Art zu einer Gewissensentscheidung und damit dann auch zu den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen dazu zu gelangen, muß sich das Gewissensverbot – also unabhängig davon, ob es religiöse oder andere Ursachen hat – auf die dem Zivildienstpflichtigen oder Zivildienstleistenden abverlangte Tätigkeit beziehen, sei es, weil er – wie der Zeuge Jehovas – mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, vom Staat überhaupt zu Diensten (gleich welcher Art) verpflichtet zu werden, sei es, weil ihn zwar nicht die Verpflichtung zu Diensten an sich, wohl aber die geforderte karitative oder soziale Tätigkeit in Gewissensnot stürzt.
Wenn auch – s. hierzu die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung – die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts bei Angehörigen anderer Glaubensgemeinschaften, aber auch bei nicht organisierten Anhängern religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse gegeben sein können, so handelt es sich aber allenfalls um besonders gelagerte Ausnahmefälle. Nur verstandesmäßige ethische, politische oder sonstige rationale oder irrationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnisse können noch nicht einer Gewissensentscheidung gleichgesetzt werden. Wer aus friedenspolitischen, politisch-ideologischen Gründen oder aus Aversion gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung dem Staat das Recht abspricht, seine Bürger in die staatsbürgerliche Pflicht zu nehmen, trifft noch keine Gewissensentscheidung, vielmehr ergibt sich daraus, daß gerade nicht ein besonders sensibles Gewissen Motiv für die Verweigerungshandlung ist. Das Abstellen auf das Kriterium der abgeforderten Tätigkeit stellt insoweit sicher, daß sich die Bedenken des Verweigerers auf vorhandene oder zumindest objektivierbare Realitäten beziehen, die im Zeitpunkt der Gewissensentscheidung auch eine gegenwärtige oder jedenfalls unmittelbar bevorstehende Konfliktlage verursachen und aufzeigen.
Nur Eingebildetes oder für eine ungewisse Zukunft Befürchtetes oder auch irgendwelche politischen Auseinandersetzungen, ggf. auch militärischer Art irgendwo auf dem Globus der Erde scheiden hingegen als nicht relevant aus.
Damit werden Verweigerer des Zivildienstes auch im Zusammenhang mit dem Verbot der Mehrfachbestrafung an dem gleichen Kriterium gemessen wie Verweigerer des Wehrdienstes aus Gewissensgründen nach Art. 4 Abs. 3 GG. Auch bei letzten müssen sich die unüberwindlichen Gewissensbedenken – unabhängig von ihrer Ursache – gegen die ihnen im Rahmen des Wehrdienstes abverlangte Tätigkeit richten, und das ist bei ihnen der Dienst mit der Waffe (BVerfGE 12, 45, 56/57; 69, 1, 56; s. auch OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41 ff.).
Da der Angeklagte eindeutig, jedenfalls in seiner schriftlichen Verweigerungserklärung als auch durch seinen Verteidiger zu verstehen gegeben hat, er werde seiner dem Grundsatz der staatsbürgerlichen Pflicht entsprechenden Zivildienstpflicht nicht weiter nachkommen und dafür weder ein Rechtfertigungs- noch Schuldausschließungsgrund vorliegt, war er deshalb gemäß § 53 ZDG zu verurteilen.
IV. § 56 ZDG stellt klar, daß eine Geldstrafe selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen und die Verhängung der Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst dies gebietet. Da für den Abbruch des Zivildienstes durch den Angeklagten praktisch nur politische Motive ausschlaggebend waren, tritt bei der Strafzumessung nach § 53 ZDG das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wohlwollensgebot bei Gewissenstätern hinter der zu beachtenden Autorität des gesetzten Rechts zurück (LG Darmstadt NJW 1993, 77).
Der Angeklagte hat deutlich seine weitere Weigerungsbereitschaft gezeigt, so daß die Wahrung der Disziplin in diesem Dienst nun einmal die Verhängung einer Freiheitsstrafe gebietet. Bei diesem Verhalten des Angeklagten bleibt nur eine deutliche und auch spürbare Entscheidung, um deutlich zu machen, daß die gegebene Rechtsordnung einen solchen Verstoß nicht hinnehmen kann. Die Disziplin im Zivildienst ist auch untrennbar mit der Rechtstreue der anderen Zivildienstleistenden verbunden. Insoweit ist es nicht hinzunehmen, daß Zivildienstleistende aufgrund irgendwelcher politischer Weltgeschehen und bei Opposition gegen die von der Verfassung her gegebenen Ordnung sich dem Zivildienst durch Fernbleiben entziehen. Bei solchen Sachlagen besteht eine deutliche Gefahr dafür, daß sich nachteilige Auswirkungen auf andere junge Zivildienstleistende und auf deren uneingeschränkte Bereitschaft zur Ableistung des Zivildienstes ergeben können, würde dieses schwerwiegende Verhalten ohne deutlich fühlbare einschneidende Folgen bleiben – s. hierzu die verschiedentlich zitierten Entscheidungen der Obergerichte.
Bei der Strafzumessung konnte im wesentlichen strafmildernd die bisherige Vorstrafenfreiheit berücksichtigt werden.
Demgegenüber war aber der “Bedeutung für die Ordnung des Staates” sowie der “Autorität des gesetzten Rechts” größeres Gewicht beizumessen als der vermeintlichen Stärke seines Gewissensdrucks durch den Golfkrieg und der dadurch für ihn entstandenen ethisch-politischen Lage.
Unter Abwägung dieser im wesentlichen hervorzuhebenden Strafzumessungserwägungen und unter Berücksichtigung der nicht mehr von ihm geleisteten Zivildienstzeit von 4 Monaten war die Verhängung einer Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen und auch zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, wobei das Gericht eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten für ausreichend erachtet hat.
Soweit das Landgericht Bremen in seinem Beschluß vom 4.2.1993 auch auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart in NJW 1992, 3251 hingewiesen hat, ist hierzu anzumerken, daß die Entscheidung für den vorliegenden Fall für die Strafzumessung gänzlich ungeeignet war, da es sich in dem Fall des OLG Stuttgart um einen Zeugen Jehovas gehandelt hat. Die Grundsätze bei der Strafzumessung bei der Dienstflucht von Zeugen Jehovas lassen sich aufgrund der anderen Fallgestaltung nicht anwenden, so daß auch wegen der Unvergleichlichkeit der Fallkonstellationen entsprechend der letztergangenen Entscheidungen dazu nicht auf Geldstrafe erkannt werden kann.
Entsprechend der erkannten Freiheitsstrafe war diese gemäß § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen, denn das Zivildienstgesetz enthält keine entsprechenden Vorschriften wie das Wehrstrafgesetz in den §§ 14 und 14a WStG, so daß sich die Frage nach der Bewährungsaussetzung nach der allgemeinen Vorschrift des § 56 StGB zu richten hat.
Es erscheint zweifelhaft, ob der Angeklagte erneut zwecks Nachdienens der von ihm nicht abgeleisteten Zivildienstzeit erneut einberufen werden wird. Es kann deshalb erwartet werden, daß sich der Angeklagte diese Verurteilung wird hinreichend zur Warnung dienen lassen, zumal die dem Angeklagten erteilte Auflage der Ableistung gemeinnütziger Arbeit der Genugtuung für das begangene Unrecht dient.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 464 ff. StPO.
Amtsgericht Bremen, Richter am Amtsgericht Gerboth als Strafrichter.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).