Leitsatz
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 84 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der jetzt 24 Jahre alte Soldat hat seit dem 02.01.1995 Grundwehrdienst zu leisten.
Am 16.03.1995 verhängte der Kommandeur III./Luftwaffenausbildungsregiment 1 in Heide 21 Tage Disziplinararrest gegen den Soldaten.
Die Disziplinarformel lautet:
“Er hat am 15.03.95 in 25 746 Heide, Wulf-Isebrand-Kaserne, Gebäude 18, im Büro des KpFw um 07.45 Uhr den Befehl des KpChef, sich einkleiden zu lassen, trotz wegen des gleichen Verhaltens bereits dreimaligen Disziplinararrestes in gleicher Weise wie am 21.02.95
- damit beantwortet, er würde den Befehl befolgen, unter der Voraussetzung, daß einige Kriterien erfüllt werden,
- dann seine Forderungen verlesen,
- dem KpChef seine Erklärung ausgehändigt (z.B. “Wenn im Versklavungsartikel 12a das Wort Pflicht durch das Wort Recht ersetzt wird oder der Versklavungsartikel 12a ganz und gar abgeschafft wird”),
- den daraufhin vom KpChef unter Androhung der vorläufigen Festnahme wiederholten Befehl, sich einkleiden zu lassen, wiederum nicht ausgeführt.”
Gemäß § 36 Abs. 1 Wehrdisziplinarordnung (WDO) war die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden.
Mit Schriftsatz vom 23.03.1995, eingegangen beim Truppendienstgericht am 24.03.1995, ergänzt durch Schriftsatz vom 26.03.1995, ließ der Soldat gegen die Disziplinarmaßnahme Beschwerde einlegen und als Begründung folgendes vortragen:
“Mein Mandant verweigert aus Gewissensgründen jegliche Dienstpflicht im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht. Infolgedessen hat er sich konsequent geweigert, dienstliche Befehle zu befolgen.
Bei der Disziplinarmaßnahme vom 16.03.1995 handelt es sich um den vierten aufeinanderfolgenden Disziplinararrest von jeweils 21 Tagen. Die angefochtene Disziplinarmaßnahme kann keinen Bestand haben. Mein Mandant hat von Beginn an deutlich gezeigt, daß er aus grundsätzlicher Überzeugung heraus jeglichen Dienst verweigert. Er wurde deswegen mit verschiedenen Disziplinarmaßnahmen belegt. Diese Disziplinarmaßnahmen haben ohne jeden Zweifel gezeigt, daß mein Mandant durch disziplinarische Mittel nicht dazu gebracht werden kann, seiner Überzeugung untreu zu werden.
Nach den bereits verbüßten drei vorausgegangenen Arresten mußte jedem Beteiligten klar sein, daß mein Mandant keinesfalls irgendwelchen Befehlen nachkommen wird. Mein Mandant hat in selten zu findender Klarheit und Festigkeit seine Überzeugungen durch sein Verhalten in die Tat umgesetzt.
Das Verhalten der für meinen Mandanten verantwortlichen Dienstvorgesetzten stellt einen besonders schwerwiegenden und durch nichts zu rechtfertigenden Mißbrauch des Disziplinarrechts dar. Ganz offenbar wird der Bereich der Bundeswehr von seiten der Verantwortlichen als eine Art rechtsfreier Raum betrachtet, in dem quasi nach Belieben mit Menschen umgegangen werden kann. Mein Mandant kam sich aus seiner Sicht nur noch als Objekt einer militärisch geprägten und menschenverachtenden Umgangsweise sehen, für die letztlich Begriffe wie “militärische Ordnung” und das “überwiegende Interesse der Bundesrepublik Deutschland an funktionsfähigen Streitkräften” das Maß aller Dinge sind.
Nach dem absolut eindeutigen Verhalten meines Mandanten seit seiner Einberufung Anfang 1995 durfte niemand ernstlich daran zweifeln, daß mein Mandant mit disziplinarischen Mitteln nicht zur Änderung seines Verhaltens zu bewegen sein wird. Wenn gleichwohl solche Versuche unternommen wurden, so ist dies nur vor dem Hintergrund absolut böswilliger Nichtachtung meines Mandanten zu erklären. Die Behandlung meines Mandanten bei der Bundeswehr seit seiner Einberufung stellt sich aus seiner Sicht als gewaltsamer Versuch dar, ihn in seiner Persönlichkeit zu brechen und dafür die besonderen Möglichkeiten des “Gewalt”verhältnisses, in dem sich der Soldat befindet, zu nutzen.
Mit der durch den jetzigen vierten Arrest verfügten Inhaftierung von fast drei Monaten maßt sich die Bundeswehreinheit meines Mandanten letztlich das Recht an, selbst Strafen zu verhängen, was mit dem Grundprinzip der Gewaltenteilung in keiner Weise zu vereinbaren ist.
Aus der Sicht meines Mandanten besonders zu verurteilen ist die Tatsache, daß das Truppendienstgericht die unerträglichen Verfahrensweisen der Bundeswehreinheit jedenfalls bisher ohne Einschränkung gedeckt hat. Vor allem bei der Durchsetzung des letzten – vierten – Disziplinararrestes hat sich das Truppendienstgericht als Instanz gezeigt, die dazu dient, die Methoden der Einheit meines Mandanten rechtlich abzusichern, auch wenn dabei über Jahre gefestigte Maßstäbe außer Acht gelassen werden. Aus der ständigen Rechtsprechung der verschiedenen Kammern des Truppendienstgerichts Nord in den letzten Jahren kann ohne weiteres entnommen werden, daß generell davon ausgegangen wird, nach spätestens drei verbüßten Disziplinararresten als erwiesen anzusehen ist, daß die Mittel des Disziplinarrechts erschöpft sind und weitere Disziplinarmaßnahmen unzulässig sind, weil sie dann letztlich Strafcharakter annehmen. Diese in langen Jahren gefestigte Rechtsprechung hat ihre Grundlage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ich selbst bin in den vergangenen zwei Jahren im Bereich des Truppendienstgerichts Nord in verschiedenen Verfahren dieser Art tätig gewesen, in denen sämtlich Disziplinarmaßnahmen über drei Arreste hinaus für unzulässig erklärt wurden.
Im vorliegenden Falle hat das Truppendienstgericht ohne jeden Grund diese gefestigte Rechtsprechung verlassen.
Bereits im Juni 1994 hat die hier zuständige 3. Kammer des Truppendienstgerichts in einem anderen, ähnlich gelagerten Fall in rechtlich kaum nachvollziehbarer Weise die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung verlassen. Ganz offensichtlich fühlt sich das Gericht in Verfahren der vorliegenden Art berufen, die grundrechtswidrige Praxis der Bundeswehreinheiten ohne Wenn und Aber zu decken und damit einen eigenen Beitrag zur “Behandlung” totaler Kriegsdienstverweigerer zu leisten.
Gemäß § 20 Abs. 3 GG sind Verwaltung und Rechtsprechung “an Recht und Gesetz gebunden”. Das bedeutet insbesondere die Bindung an die Grundrechte des einzelnen. Die Praxis des hier zuständigen Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art dürfte mit dieser rechtsstaatlich grundlegenden Festlegung des Grundgesetzes kaum vereinbar sein.
Aus der Sicht meines Mandanten hat sich das Truppendienstgericht nicht als Instanz gezeigt, in der unvoreingenommenen und unbeeinflußt von der Truppe selbst Entscheidungen getroffen werden. Das Gericht sieht seine Aufgabe offenbar nur darin, die Entscheidungen der Truppe rechtlich abzusichern. Mein Mandant hat daher auch keinen Anlaß zu hoffen, daß seine Angelegenheit künftig in einer für ihn akzeptablen Weise durch das Truppendienstgericht behandelt wird.”
Die Ergänzung hat folgenden Wortlaut:
“Der Beschluß des Truppendienstgerichts hinsichtlich der sofortigen Vollstreckbarkeit des Disziplinararrestes vom 16.03.1995 macht deutlich, daß hier das Disziplinarrecht in krasser Weise mißbraucht wird. Als Begründung für den jetzt vierten Disziplinararrest wird angegeben, es müsse der Eindruck vermieden werden, die Bundeswehr “stünde solchen Totalverweigerern” hilflos gegenüber.
Damit wird deutlich, daß das Mittel des Disziplinararrestes hier offensichtlich ausschließlich zu dem Zweck eingesetzt wird, die Handlungsfähigkeit der Bundeswehr gegenüber totalen Kriegsdienstverweigerern zu dokumentieren. Krasser könnte ein Mißbrauch des Disziplinarrechts kaum dargestellt werden.
Nach der geltenden Rechtslage dürfen disziplinarische Maßnahmen nicht angewendet werden, wenn klar ist, daß solche Maßnahmen keinen Erfolg haben können. Im Falle meines Mandanten ist dies schon lange klar. Nicht nur die Disziplinarvorgesetzten, sondern auch das Truppendienstgericht hat sich im vorliegenden Falle deutlich außerhalb des geltenden rechtlichen Rahmens gestellt.
Im Übrigen dürfte auch dem Gericht bekannt sein, daß seit Jahren in derartigen Fällen Disziplinararreste von mehr als 63 Tagen nicht als zulässig erachtet werden. Dieser seit Jahren gefestigten Rechtsprechung folgen auch die anderen Kammern des Truppendienstgerichts Nord.”
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab der Soldat keine weitere Stellungnahme ab.
Die Kammer hat weiter festgestellt, daß gegen den Soldaten wegen gleichgelagerter Pflichtverletzungen am 10.01.1995 21 Tage, am 31.01.1995 21 Tage und am 22.02. 1995 wiederum 21 Tage Disziplinararrest verhängt werden mußten. Die gegen die am 22.02.1995 verhängte Disziplinarmaßnahme eingelegte Beschwerde ist mit Beschluß der Kammer vom 11.04.1995 zurückgewiesen worden.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerdeformalitäten sind gewahrt.
Der Soldat bestreitet den angelasteten Vorwurf nicht. Er polemisiert wiederum lediglich gegen das Grundgesetz und die Bundeswehr sowie die Truppendienstgerichtsbarkeit.
Der Soldat und sein Verteidiger verkennen die Rechtslage. Nicht die Bundeswehr und die Gerichtsbarkeit gehen menschenverachtend in einer Art rechtsfreiem Raum gegen den Soldaten vor. Vielmehr verstößt der Soldat selbst in eklatanter Weise – offensichtlich sich verrannt habend und in dieser Haltung bestärkt durch außerhalb der Bundeswehr befindliche Institutionen – gegen die Rechtsordnung, ohne daß er sich auf sein Gewissen berufen könnte. Zum einen handelt es sich, im Gegensatz zum Vorbringen in den Schriftsätzen des Verteidigers, bei dem Soldaten um keinen Gewissenstäter. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der Äußerungen und Erklärungen. Danach hat sich der Soldat zu keiner Zeit auf sein Gewissen berufen, vielmehr gegen Grundgesetz, Rechtsstaat und Bundeswehr polemisiert. Aber abgesehen davon könnte er sich auch in Disziplinar- und Beschwerdeverfahren nicht auf sein Gewissen berufen, da er nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist und auch nicht daran interessiert zu sein scheint, sich dem Anerkennungsverfahren zu unterziehen. Er kann sich zur Begründung seines Verhaltens demnach nicht auf Art. 4, 1 Grundgesetz (GG) berufen. Im Übrigen gibt es bei solchen Tätern, die aus politischen, ideologischen oder anderen Gründen schwerwiegende Dienstvergehen begehen, keine gefestigte Rechtsprechung dahin, daß nach dreimal 21 Tagen Disziplinararrest weitere Disziplinarmaßnahmen etwa unzulässig wären.
Eine solche Rechtsprechung würde auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen. Die vom Soldaten verwendeten Begriffe “Versklavungsartikel 12a GG”, “Repressalien des demokratischen Rechtsstaates”, “Selbstjustiz der militanten Organisation Bundeswehr”, “Freigabe okkupierter Gebiete” zeigen auf, wes Geistes Kind der Soldat ist und daß sich seine Angriffe gegen die Bundesrepublik Deutschland und deren verfassungsmäßige Institutionen richten, ihn jedoch nicht sein Gewissen zu seinem Verhalten treibt. Verteidiger und Soldat überziehen – bei allem Verständnis für ein engagiertes Eintreten bezüglich eigener Interessen – wenn nur allgemein gehaltene Behauptungen und Vermutungen aufgestellt werden, ohne zur Sache selbst mehr als nur Pauschalurteile vorzubringen.
Der Verteidiger hat – soweit es seinen Schriftsatz vom 26.03.1995 angeht – den Gesetzeswortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 4 WDO wohl nicht berücksichtigt, wonach die sofortige Vollstreckbarkeit dann angeordnet werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung geboten ist. Im übrigen geht die Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte davon aus, daß ein unverzügliches disziplinares Einschreiten nicht nur aus erzieherischen, sondern auch aus generalpräventiven Gründen unabweisbar sein kann, wenn Eigenart und Schwere eines Fehlverhaltens eines Soldaten dies erfordern. Dies gilt insbesondere in schwerwiegenden Fällen im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung funktionsfähiger (Art. 87 a GG), Gesetze und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteter Streitkräfte (Art. 1 Abs. 3 GG), (§ 6 SG). Die – einer eventuell später zu erfolgenden fristlosen Entlassung vorgeschaltete – vorläufige Maßnahme eines Verbots der Ausübung des Dienstes (§ 22 SG) wäre dem Disziplinararrest gegenüber keine ausreichend wirksame Reaktion des Dienstherrn auf schwere Pflichtverletzungen – zumindest bei dem in diesem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Verhalten noch nicht –, da sie in der Truppe und vom Betroffenen leicht als “bezahlter Urlaub” oder “Mitnehmen einer letzten Vergünstigung vor dem Rausschmiß” mißverstanden wird oder werden kann.
In gravierenden Fällen kann nur mit Verhängung und Vollstreckung eines Disziplinararrestes der durch das Dienstvergehen eingetretenen Störung der Disziplin in geeigneter und erforderlicher Weise begegnet werden, was die Disziplinarvorgesetzten des Soldaten getan haben und tun mußten.
Mit seinem Verhalten am 15.03. 1995 hat der Soldat somit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, denn er hat gegen § 11 Abs. 1 SG und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG vorsätzlich verstoßen.
Wie die Wehrdienstgerichte in ständiger Rechtsprechung ausgeführt haben, versagt ein Soldat im Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er Gehorsamsverweigerung begeht. Im Hinblick auf die bisherigen disziplinaren Vorbelastungen führt das Persönlichkeitsbild des Soldaten auch zu keiner milderen Betrachtungsweise. Ebensowenig kann seine persönliche Einstellung zum Wehrdienst und zur Bundeswehr dazu führen, den verhängten Disziplinararrest als unzulässig anzusehen. Verfassungsgemäß erlassene Gesetze können nicht einfach dadurch unterlaufen werden, daß man aufgrund eines einfachen Rechenexempels die darin enthaltenen Bestimmungen außer Kraft setzt. Bei dem in diesem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Verhalten des Soldaten ist die Kammer der Auffassung, daß der Soldat den Pflichten zum Gehorsam und zum Dienen unterworfen war und die Verhängung von Disziplinararrest nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaß verbot verstößt, weil diese Disziplinarmaßnahme als notwendiges und geeignetes Mittel anzusehen ist. Außerdem mußten generalpräventive Aspekte mit Berücksichtigung finden.
Unter Abwägung aller Umstände ist der durch den Kommandeur verhängte Disziplinararrest von 21 Tagen somit rechtens und nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde war somit – wie geschehen – zurückzuweisen.
III. Diese Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar (§ 38 WDO i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO). Sie wird mit der Bekanntgabe an den Soldaten wirksam.
3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord in Hannover, Richter am Truppendienstgericht Witter als Vorsitzender.
Bevollmächtigter: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).
Mit diesem Beschluß wurde – soweit bekannt – zum ersten Mal in der Geschichte der Bundeswehr ein nicht von einem Strafprozeß unterbrochener Gesamtdisziplinararrest von über 63 Tagen verhängt. Es folgten 1995 und 1996 mindestens sieben weitere solche Maßnahmen, wobei in zwei Fällen Verfassungsbeschwerden eingelegt wurden, die – ohne Begründung – nicht zur Entscheidung angenommen wurden.