Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der jetzt 26-jährige, ledige und nicht vorbestrafte Angeklagte wurde am 22.07.1968 in Osterholz-Scharmbeck ehelich geboren und lebte dort auch bis zu seinem zweiten Lebensjahr. Anschließend verzog die Familie nach Belgien, wo auch sein Bruder geboren wurde. Als der Angeklagte acht Jahre alt war, verzog die Familie nach Angola, wo die Familie dann ca. drei Jahre lebte. In Angola wurde sein zweiter Bruder geboren. Als der Angeklagte elf Jahre alt war, zog die Familie nach Portugal, wo die Familie des Angeklagten ca. drei Jahre lang lebte. Seit dem 15. Lebensjahr lebt der Angeklagte wieder in Deutschland und ist mit einem seiner Brüder bei seiner Mutter weiter aufgewachsen.
Die Eltern des Angeklagten – die Mutter ist deutsche Staatsangehörige und der Vater portugiesischer Staatsangehöriger – leben schon seit längerem voneinander getrennt. Der Angeklagte hat durch die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten seiner Eltern auch die portugiesische Staatsangehörigkeit.
Durch die verschiedenen Auslandsaufenthalte wurde auch der schulische Weg des Angeklagten beeinflußt, denn seinen Angaben nach hat er die erste und zweite Klasse in Belgien besucht, die dritte und vierte Klasse sodann in Angola, die fünfte und sechste Klasse danach in Portugal und die restlichen Klassenstufen in Deutschland und brach hier im Alter von 21 Jahren den Gymnasiumsbesuch in der 11. Klasse ab, wechselte zur Fachoberschule und erreichte mit 23 Jahren das Fachabitur. Danach war er arbeitslos, lebte von der Sozialhilfe und beschäftigte sich mit dem Gedanken, sich mit einem Automatenladen selbständig zu machen.
Mit Beginn seines 26. Lebensjahres nahm der Angeklagte an der Hochschule in Bremen das Studium der Architektur auf, befindet sich dabei nunmehr im zweiten Semester und bezieht BAFöG in Höhe von monatlich 735,– DM.
Der Angeklagte hat keine Unterhaltsverpflichtungen und ist nicht vorbestraft.
Eigenen Angaben nach gehört er keinem Verein, politischer Gruppierung, irgendeinem Interessenverband und auch keiner Religionsgesellschaft an.
II. Die Hauptverhandlung hat zur Feststellung des nachstehenden Sachverhalts geführt:
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und somit verpflichtet, den Zivildienst zu leisten (§ 1 KDVG). Mit Schreiben vom 19.05. 1992 kündigte das Bundesamte für den Zivildienst – im folgenden abgekürzt: BAZ – dem Angeklagten die Heranziehung zum Zivildienst an, mit dem Hinweis, sich selbst um einen Zivildienstplatz zu bemühen und dies ggf. dem BAZ mitzuteilen, vorbehaltlich dessen eigener endgültiger Entscheidung über Ort und Zeit der Einberufung. Auf dieses Ankündigungsschreiben reagierte der Angeklagte nicht und wurde sodann in der Folgezeit vom BAZ noch zweimal schriftlich daran erinnert mit dem Hinweis auch auf heimatferne Einberufung. Auch darauf reagierte der Angeklagte nicht.
Mit Einberufungsbescheid vom 15. 12.1992 wurde der Angeklagte sodann seitens des BAZ für die Dauer vom 01. 02.1993 bis zum 30.04.1994 zur Ableistung des Zivildienstes bei der Dienststelle Rettungsdienst Friesland in Jever einberufen.
Dieser Einberufungsbescheid ging dem Angeklagten nach einem vergeblichen Versuch per Einschreiben dann per Postzustellungsurkunde am 14.01. 1993 selbst zu. Der Angeklagte trat seinen Dienst nicht an und wurde sodann mit Schreiben vom 02.02.1993 zum Dienstantritt unter Hinweis auf die Strafbarkeit aufgefordert. Ausweislich der vorliegenden Personalakte des BAZ reagierte der Angeklagte erstmalig mit Schreiben vom 18.(?) 2.1993.
Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
“Ablehnung der Zivildienststelle
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit setze ich Sie davon in Kenntnis, daß ich meine Zivildienststelle im Rettungsdienst Friesland auf Grund meiner Totalverweigerung nicht antreten werde.
Für die verspätete Benachrichtigung bitte ich um Entschuldigung.
Danke für Ihr Verständnis, mit freundlichem Gruß”
Nochmals mit Schreiben vom 17.03. 1993 wies das BAZ den Angeklagten auf seinen unverzüglichen Dienstantritt und die Strafbarkeit seines Verhaltens hin. Hierauf wiederum reagierte der Angeklagte mit Schreiben vom 2.4. 93, welches folgenden Wortlaut hat:
“Betr.: Totalverweigerung
Sehr geehrte Frau Decker,
hiermit teile ich Ihnen mit, daß ich meinen Zivildienst aus oben genanntem Grund nicht antreten werde. Dieses habe ich auch der Dienststelle in Jever Mitte Februar ’93 mitgeteilt. Eine ausführliche Begründung reiche ich nach.
Hochachtungsvoll”
Die im vorstehenden Schreiben angekündigte Begründung ging dem BAZ nicht zu, denn der Angeklagte hat eine solche Begründung – wie er selbst eingeräumt hat – dem BAZ gegenüber nicht abgegeben.
Von der gesetzlichen Möglichkeit der Zuführung (§ 23a ZDG) hat das BAZ – wie dem Gericht aus diversen entsprechenden Verfahren bekannt – auch hier keinen Gebrauch gemacht.
Entsprechend seiner vorgefaßten Absicht trat der Angeklagte den Zivildienst nicht an und blieb ihm auch in der Folgezeit bis zum Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bis zum 30.04. 1994 fern, so daß er gemäß § 44 Abs. 2 ZDG als fiktiv entlassen gilt mit der grundsätzlichen Nachdienverpflichtung gemäß § 24 Abs. 4 ZDG.
Mit Schreiben vom 05.05.1993 zeigte das BAZ den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft in Bremen an, die Anklage wegen Dienstflucht erhob.
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sinngemäß im wesentlichen zusammengefaßt folgendes ausgeführt:
Zum Zeitpunkt der Musterung sei ihm klar gewesen, daß er den Wehrdienst verweigere. Zur Verweigerung des Zivildienstes seien für ihn folgende Gesichtspunkte ausschlaggebend gewesen:
Als Zivildienstleistender sei er in der Waffenproduktion als auch in der Wartung von Kriegsfahrzeugen einsetzungsfähig, und als der Golfkrieg ausgebrochen sei, hätte er auch in Frankfurt eingesetzt werden können (Anmerkung des Gerichts: Einberufungszeitpunkt per 01.02.1991 – der sogenannte Golfkrieg war im März/April 1991 bereits beendet, sieht man einmal von den fortbestehenden UNO-Sanktionen ab). Seine Mutter sei Krankenschwester von Beruf und hätte damals die Nachricht bekommen, daß sie sich bereit halten müßte.
Sein Bruder halte sich zur Zeit in Portugal auf, und es sei für ihn nicht vorstellbar, daß er beispielsweise bei einem Konflikt zwischen Deutschland und Portugal seinem Bruder an der Front gegenüberstehe, und zwar er – der Angeklagte – auf deutscher Seite und sein Bruder eben auf portugiesischer Seite. Es ginge ihm darum, deutlich zu machen, daß mit ihm in einem Ernstfall als Zivildienstleistenden nicht zu rechnen sei, weil der Zivildienst für ihn ein Ersatz für den Wehrdienst sei. Auch glaube er nicht, daß er bei einem Ernstfall bei dem Rettungsdienst, der ihm als Dienststelle zugewiesen worden sei, eingeteilt werden würde. Durch sein Verhalten möchte er klarmachen, daß man mit ihm bei Eintritt eines Ernstfalles nicht zu rechnen brauche. Er möchte sich für keine seiner beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden und ein Weltbürger sein. Gäbe er die deutsche Staatsangehörigkeit auf, wäre er Portugiese und müßte dann ggf. gegen Deutschland kämpfen. Es gehe ihm bei diesem Hinweis auf Portugal nicht selbst um Portugal, denn er habe auch in anderen Ländern wie Belgien, Angola als auch Portugal Freunde, zu denen er noch Kontakt habe, und es gehe ihm vielmehr darum, daß er sich sträube, im Zivildienst passiv an einem Krieg überhaupt teilzunehmen. Ein solcher herrsche zwar zur Zeit nicht, aber er sei in der Kalkulation der NATO und der Bundeswehr enthalten und möchte nicht an einem Konflikt teilnehmen und verweigere deshalb den Zivildienst. Er sträube sich, Kalkül der Bundeswehr oder NATO zu sein, und selbst wenn er jetzt den Zivildienst mache, könnten sich die politischen und damit kriegerischen Verhältnisse schon in kurzer Zeit wieder geändert haben. Er weigere sich nicht, soziale Dienstleistungen zu erbringen, er erbringe täglich eine soziale Leistung, indem er jeden Tag eine gute Tat vollbringe. Er möchte nur deutlich machen, daß mit ihm nicht gerechnet werden kann, er an einem Konflikt nicht teilnehmen wolle und deshalb verweigere er auch den Zivildienst.
Um etwaige Ausweichmöglichkeiten – wie eine Tätigkeit als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14 ZDG), Verpflichtung als Entwicklungshelfer (§ 14a ZDG), andere Dienste im Ausland (§ 14b ZDG), Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter (§ 15 ZDG) oder Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses (§ 15a ZDG) – habe er sich nicht bemüht. Er habe den Einberufungsbescheid zum Zivildienst erhalten und dort mitgeteilt, daß er diesen nicht antreten werde. Anläßlich seiner Verweigerung des Kriegsdienstes sei er noch nicht soweit und reif gewesen, um auch den Zivildienst zu verweigern, denn er habe erst im Laufe der Zeit festgestellt, daß der Zivildienst keine Alternative zum Kriegsdienst sei.
Der Verteidiger des Angeklagten hat für diesen in seinem Plädoyer im wesentlichen kurz zusammengefaßt ausgeführt:
Das Gesetz lasse den Einsatz von Zivildienstleistenden in Frieden und Krieg zu. Der Rettungsdienst Friesland sei zwar ein Unfalldienst für den Straßenverkehr und der Angeklagte habe nichts gegen die Rettung von Unfallopfern im Straßenverkehr, jedoch stelle die Teilnahme daran den Einsatz und die Verplanung Wehrpflichtiger dar, und damit würde bewußt bekundet werden, daß der Angeklagte seine Wehrpflicht erfüllt. Die Bundeswehr müsse jetzt bei den geänderten politischen Verhältnissen auch eher mit einem Einsatz rechnen, und der Zivildienst sei dem Charakter nach ein Teil der Wehrpflicht, in der der Angeklagte verplant sei, und dies verweigere der Angeklagte konkret. Insoweit habe der Angeklagte auch gar nicht versucht, mit seiner doppelten Staatsangehörigkeit herumzutricksen, um damit durchzukommen. Mit dem Hinweis auf einen eventuellen Krieg mit Portugal habe der Angeklagte nur deutlich machen wollen, daß Menschen aufeinander losgehen. Das hiesige Landgericht habe Gewissensentscheidungen gegen den Zivildienst auch anerkannt bei religiöser, politischer oder pazifistischer Grundhaltung, und auch die situationsbedingte Verweigerung (Beispiel Golfkrieg) sei als echte Gewissensentscheidung anerkannt worden.
Der Angeklagte sei kein Straftäter, denn bei der ihm zu Last gelegten Tat fehle ein Opfer, so wie es z.B. bei der Körperverletzung, dem Diebstahl oder dem Raub der Fall sei. In den Fällen der vorliegenden Art mißbrauche der Staat das Strafrecht, und das Landgericht habe auch bereits die Anwendung der Geldstrafe nicht ausgeschlossen und das vorliegen besonderer Umstände zur Verhängung von Freiheitsstrafe nicht bejaht.
Entscheidungsgründe
III. Aufgrund der vorstehenden Feststellungen war der Angeklagte wegen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Eine den Zivildienst verweigernde Gewissensentscheidung entsprechend dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung gibt es innerhalb der geltenden Rechtsordnung für die Bundesrepublik Deutschland nicht. Nach Art. 4 Abs. 3 GG gilt lediglich, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden kann.
Eine entsprechende gesetzliche Regelung, nämlich daß niemand gegen sein Gewissen zur Leistung des Zivildienstes gezwungen werden kann, ist in der geltenden Rechtsordnung nicht vorhanden. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung deshalb dazu entschieden, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes nicht berechtigt, denn insoweit konkretisiere und beschränke Art. 4 Abs. 3 GG für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung. Wer aus Gewissensgründen glaubt, seinem Land nicht mit der Waffe dienen zu können, kann deshalb dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten (BVerfGE 48, 127 ff.; 34, 261 ff.; 32, 40 ff.; 23, 127 ff.). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedeutung von militärischer Landesverteidigung, allgemeiner Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst ist demnach von folgender verfassungsrechtlicher Bedeutung auszugehen – s. hierzu z.B. Urteil des BVerfG vom 24.04.1985 in NJW 1985, 1519 ff.:
[Auszüge BVerfG in NJW gekürzt.]
Aus diesen vorstehenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich – wie im übrigen bereits schon mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht entschieden wurde – ganz deutlich, daß es ein dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gleichgelagertes Grundrecht auf Zivildienstverweigerung in der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsordnung nicht gibt. Die verfassungsrechtliche Lage ist deshalb diesbezüglich eindeutig und – jedenfalls bei objektiver rechtlicher Betrachtungsweise – ohne jeden Zweifel.
Um dies noch deutlicher zu machen:
Wer als Wehrpflichtiger den Wehrdienst zu leisten hat und dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder diese abbricht oder zeitweilig ungenehmigt abwesend ist, macht sich nach dem Wehrstrafrecht wegen Fahnenflucht oder eigenmächtiger Abwesenheit gemäß § 15, 16 WStG strafbar.
Das gleiche gilt auch für den Zivildienst als Ersatz/Ersatzdienstpflicht für den Wehrpflichtigen, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist und den Zivildienst zu leisten hat und dieses nicht tut oder abbricht oder zeitweilig ungenehmigt abwesend ist, denn auch dieser macht sich nach dem Zivildienstgesetz wegen Dienstflucht oder eigenmächtiger Abwesenheit gemäß §§ 52, 53 ZDG strafbar. Der in diesem Zusammenhang lohnenswerte Vergleich der Vorschriften nach dem WStG und der Vorschriften nach dem ZDG zeigt auch, daß seitens des Gesetzgebers – sieht man einmal von der Andersartigkeit des Zivildienstes ab – sehr viele Parallelen bestehen, und der direkte Vergleich der Vorschriften betreffs der eigenmächtigen Abwesenheit und der Fahnenflucht bzw. Dienstflucht zeigt auch, daß diese Vorschriften textmäßig praktisch gleich ausgestaltet und jeweils mit derselben Strafandrohung versehen sind. Damit hat der Gesetzgeber auch zugleich kundgetan, daß er die entsprechenden Taten gleich in der abstrakten gesetzlichen Strafandrohung sanktioniert sehen wissen will. Legt man die Ausführung des Bundesverfassungsgerichts betreffs der allgemeinen Wehrpflicht als Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens zugrunde und sieht man in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Erfüllung der Wehrpflicht als demokratische Normalität an, so besteht jedenfalls von der grundsätzlichen Ausgangslage her nicht der geringste Anlaß, eigenmächtige Abwesenheit von der Truppe bzw. vom Zivildienst oder auch Fahnenflucht bzw. Dienstflucht bereits im Ansatz gerichtlicher Entscheidungen unterschiedlich zu behandeln, wobei natürlich jede Entscheidung dann der Beurteilung des einzelnen Falles – was im übrigen aber auch eine Selbstverständlichkeit darstellt – unterliegt.
Festzuhalten bleibt aber, daß Grundsatz und Ansatz insoweit gleich sind. Dies lassen – jedenfalls nach Kenntnis dieses Gerichts – manche untergerichtliche Entscheidungen deutlich außer Betracht. Das Zitieren oder der Verweis auf derartige Entscheidungen, die einer obergerichtlichen Rechtsprechung nicht unterzogen wurden, erscheint deshalb auch diesem Gericht nicht angebracht.
Der Angeklagte ist nach dem vorstehend festgestellten Sachverhalt als anerkannter Kriegsdienstverweigerer seiner Einberufung zum Zivildienst bewußt nicht gefolgt und ist ihr auch über die gesamte Dauer ferngeblieben und hat sich damit der Verpflichtung zum Zivildienst entzogen, so daß damit der Tatbestand der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG erfüllt ist.
Ein Rechtfertigungsgrund für sein Verhalten steht dem Angeklagten nicht zur Seite. Im Sinne der strafrechtlichen Notstandsvorschriften liegt erkennbar nichts vor, denn für eine irgendwie geartete gegenwärtige und nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit oder Ehre ist nichts ersichtlich.
Die Argumentation des Angeklagten als auch seines Verteidigers stellen bereits in ihrem Ansatz eine grundsätzliche Ablehnung der “demokratischen Normalität” der allgemeinen Wehrpflicht dar und zugleich eine Ablehnung der “verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militärische Landesverteidigung”. Die Berufung auf die allgemeine Gewissensfreiheit und eine Verweigerung aus Gewissensgründen zielt damit im Grunde genommen bereits darauf ab, ein nicht durch die Verfassung gedecktes Sonderrecht für sich in Anspruch nehmen zu wollen. Diesem Ansinnen ist von Verfassungs wegen entgegenzuhalten, daß mit der den männlichen Staatsbürgern auferlegten Pflicht der Staat selbst dem Bürger Grenzen gesetzt hat.
Entsprechend lauten auch die Leitsätze in dem Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1968 (BVerfGE 23, 117):
[Auszüge BVerfG gekürzt.]
Soweit der Angeklagte sich auf eine sogenannte “Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst” beruft, ist zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach es eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst in der Form von dessen Verweigerung grundgesetzlich nicht gibt. Insoweit beruht auch die sogenannte Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen auf einer Fehlinterpretation des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1968, 982 ff. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft spezifisch Zeugen Jehovas, die aus Gewissensgründen prinzipiell und von vornherein Wehr- und zivilen Ersatzdienst abgelehnt hatten, wiederholten Einberufungen zum Zivildienst nicht gefolgt und dieserhalb wiederum bestraft worden waren. Hierin hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung gesehen. Es hat insoweit die wiederholte Nichtbefolgung der Einberufung – ungeachtet der dazwischenliegenden Verurteilung wegen Dienstflucht – als dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG gewertet. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht betont, daß dies nur für die Fälle gelten könne, in denen die wiederholte Weigerung auf einer “prinzipiellen” und “ein für alle Male” getroffenen “Gewissensentscheidung” beruhe. Als Gewissensentscheidung hat es in diesem Zusammenhang jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung definiert, die der Täter als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könne. Dabei wurde jedoch nur die Frage der Doppelbestrafung im verfassungsrechtlichen Sinn beantwortet. An der Erstbestrafung ändert diese Entscheidung nichts.
Soweit in § 15a ZDG anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen werden, wenn sie ein entsprechendes freies Arbeitsverhältnis eingehen, handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Ersatzdienstausnahme, ebenso wie die weiteren Ausnahmen gemäß §§ 14, 14a, 14b und 15 ZDG. All diesen Ausnahmevorschriften ist gemeinsam, daß bei Nichterfüllung dieser Ersatzdienstausnahmen die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes wieder entsteht (s. im übrigen auch hierzu die entsprechenden Ausnahmevorschriften im WPflG, die im wesentlichen entsprechend ausgestaltet sind und gleichfalls bei Nichterfüllung zu einem Wiedererstehen der insoweit ruhenden Wehrpflicht führen).
Der Angeklagte gehört – legt man seine Angaben zugrunde – keiner irgendwie gearteten Vereinigung oder Gruppierung jedweder Art an und insbesondere auch nicht der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Insoweit stellt sich auch die vorgebrachte “Konfliktlage” für den Angeklagten ganz anders dar als die eines Zeugen Jehovas. Diese stellen sich mit ihrem Taufgelübde ganz in den – auch tätigen – Dienst ihres Gottes Jehova und daneben können und dürfen sie nicht – bedingt durch ihren religiösen Glauben – auch dem Staat dienen; eine staatliche Zwangsverpflichtung zu Diensten – auch im caritativen oder sozialen Bereich – ist daher mit ihrer Verpflichtung ihrem Gott gegenüber unvereinbar und ihrem Gewissen widersprechend; das Nichtbefolgen des Gelübdes stellt für einen Zeugen Jehovas eine Sünde mit der Folge des Verlustes der Anschauung Gottes und des Verfehlens des ewigen Lebens dar (BayObLG StV 1993, 369, 370; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41 ff.).
Ganz anders sieht die Situation allerdings bei dem Angeklagten aus, denn seine seiner Entscheidung zugrundeliegenden Bedenken richten sich ganz allgemein gegen den Zivildienst als solchen , dessen Rechtsgrundlage und rechtliche Ausgestaltung als eine Form der Erfüllung der Wehrpflicht und dessen eventueller Eingliederung in die Landesverteidigung. Soweit der Angeklagte darauf hinweist, ggf. in der Waffenproduktion oder in der Wartung von Kriegsfahrzeugen eingesetzt zu werden, bringt er lediglich eine hypothetische Spekulation vor, die zum einen mit seiner Zivildienststelle, nämlich dem Rettungsdienst Friesland, als einem Rettungsdienst im Straßenverkehr nicht annährend etwas zu tun hat und für diese spekulative Hypothese keine jedenfalls gegenwärtig faßbaren Anhaltspunkte vorhanden sind, wenn man zudem berücksichtigt, daß im Rahmen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1985 noch die Bundesregierung dem Bundesverfassungsgericht mitgeteilt hat, daß Planungen für die Einberufung von Zivildienstpflichtigen nicht bestehen.
Es erscheint auch geradezu abwegig, daß in den seit 1985 weiteren Folgejahren die Bundesregierung – möglicherweise abgesehen von irgendwelchen Schubladenentwürfen – zu anderen Entscheidungen gekommen sein sollte. Insoweit stellt die Argumentation des Angeklagten also nichts anderes als eine rein subjektive Hypothese dar. Auch sein Hinweis auf den Golfkrieg geht insoweit fehl, denn abgesehen davon, daß zum Zeitpunkt seiner Einberufung dieser Golfkrieg bereits beendet war, lassen seine Ausführungen jeden weiteren Hinweis auf sonstige kriegerische Konflikte seit dieser Zeit vermissen. Sein Hinweis auf einen möglichen Einsatz in Frankfurt im Rahmen des Golfkrieges geht allein schon zeitlich fehl. Auch seine weiteren Ausführungen betreffs des möglichen eventuellen Einsatzes seiner Mutter als Krankenschwester in diesem Zusammenhang betrifft jedenfalls seine Zivildienstpflicht nicht, denn für weibliche Staatsbürger gibt es eine allgemeine Wehrpflicht nicht und allenfalls im Rahmen verabschiedeter Notstandsgesetze läßt sich deren zwangsweiser Einsatz rechtfertigen. Inwieweit die Angaben des Angeklagten betreffs seiner Mutter zutreffend sein sollen, erscheint dem Gericht mehr als fragwürdig.
Auch der Hinweis des Angeklagten betreffs einer möglichen eventuell irgendwann einmal in ferner Zukunft liegenden Konfliktsituation der Bundesrepublik Deutschland mit Portugal ist aufgrund der tatsächlichen politischen und insbesondere auch aufgrund der geographischen Lage wiederum im höchsten Grade spekulativ hypothetisch und unter Berücksichtigung der bisherigen und auch langfristig, wenn auch spekulativ verlaufenden politischen Prognose – noch gelinde ausgedrückt – mehr als hypothetisch spekulativ. Auch wenn der Angeklagte mit diesem Hinweis auf Portugal mehr ansprechen wollte, nämlich sich als Weltbürger zu betrachten und an keinem Krieg wo auch immer und wie auch immer teilnehmen zu wollen, so ist auch dies – ohne einen ersichtlichen und faßbaren Grund – als rein spekulativ zu bezeichnen. Wenn überhaupt, dann wäre der Angeklagte mit seiner Argumentation in dem Bereich der dogmatischen Pazifisten anzusehen, für die allerdings gerade der Zivildienst als Ersatz für den Wehrdienst geschaffen worden ist (vgl. BVerfGE 12, 45 ff.).
Derartige und ähnliche Bedenken, die auch in den Fällen der nachgenannten Entscheidungen geltend gemacht wurden, nehmen das Grundrecht der Gewissensfreiheit im wesentlichen gegen die rechtliche und politische Grundentscheidung der Verfassung selbst in Anspruch – vgl. hierzu OLG Nürnberg in NStZ 83, 33; BayObLG in StV 83, 369; OLG Koblenz in NJW 1984, 1978; OLG Celle in NJW 1985, 2428; OLG Düsseldorf in NJW 1985, 2429; OLG Karlsruhe in NStZ 1990, 41; BayObLG in StV 1985, 315 und LG Darmstadt in NJW 1993, 77 sowie auch weiter den Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1984, 1675.
Das Vorbringen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers, der Zivildienst sei lediglich die Erfüllung der vom Verfassungsgeber vorgegebenen Entscheidung bezüglich der allgemeinen Wehrpflicht, richtet sich somit zunächst gegen die in Art. 12a GG getroffene Grundentscheidung des Verfassungsgebers, nämlich die Zivildienstpflicht nicht als Alternative zur Wehrdienstpflicht anzuerkennen. Diese Einwände richten sich gegen die weitere Grundentscheidung der Verfassung, den Zivildienst nicht aus seinem Bezug zur Landesverteidigung zu lösen und letztlich richtet sich dieses Vorbringen gegen die Grundentscheidung der Verfassung für eine funktionsfähige militärische Landesverteidigung auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht für Männer (“Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben verfassungsrechtlichen Rang, die Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht ist demokratische Normalität” – BVerfG in NJW 1985, 1519 ff.).
Diese als sogenannte Gewissensentscheidung vorgebrachten Einwände beziehen sich damit auf Faktoren, welche außerhalb des persönlichen Verantwortungsbereichs des Angeklagten liegen. Einrichtung und rechtliche Ausgestaltung des Zivildienstes als ein Bestandteil der Landesverteidigung stehen im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Staates und des Verfassungsgebers, dessen Auswirkung der Angeklagte für sich selbst ablehnt. Insoweit wendet sich der Angeklagte mit seinem Vorbringen ausschließlich gegen die Wertentscheidung der durch den Verfassungsgeber durch die Verfassung vorgegeben Grundentscheidung. Derartige Bedenken liegen allerdings völlig außerhalb des Verantwortungsbereichs des Angeklagten. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluß vom 28.2.1984 (NJW 1984, 1675) auf die Verfassungsbeschwerde eines wegen Dienstflucht zum zweiten Mal verurteilten Zivildienstverweigerers aus ethisch-politischen Gründen für das Verfahrenshindernis des Art. 103 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen seiner Entscheidung in BVerfGE 23, 191 für eine Gewissensentscheidung herausgestellt, daß eine ernsthafte Gewissensentscheidung insoweit voraussetzt, daß die caritative oder soziale Tätigkeit auf verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führen muß, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für eine Verweigerung des Zivildienstes entscheidet. Dieser Ansicht ist auch das OLG Düsseldorf in NJW 1985, 2429 und das OLG Karlsruhe in NStZ 1990, 41 beigetreten.
Um also in den Fällen der vorliegenden Art zu einer Gewissensentscheidung ähnlich der Situation der Zeugen Jehovas und damit dann auch zu den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zu gelangen, muß sich das Gewissensverbot – also unabhängig davon, ob es religiöse oder andere Ursachen hat – auf die dem Zivildienstpflichtigen oder Zivildienstleistenden abverlangte Tätigkeiten beziehen, sei es, weil er – wie der Zeuge Jehovas – mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, dem Staat überhaupt zu Diensten verpflichtet zu werden, sei es, weil ihn zwar nicht die Verpflichtung zu Diensten an sich, wohl aber die geforderte karitative und soziale Tätigkeit in Gewissensnot stürzt. Nur diese Unmittelbarkeit der abverlangten Tätigkeit stellt den realen Bezug zu der aktuell geforderten Situation dar und nur dies kann Kriterium für eine Gewissensentscheidung gegen den Dienst im Zivildienst sein, um damit das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte “Wohlwollensgebot” zum Tragen zu bringen. Nur verstandesmäßige ethische, politische oder sonstige rationale oder irrationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnisse können noch nicht einer Gewissensentscheidung gleichgesetzt werden. Wer aus friedenspolitischen, politisch-ideologischen Gründen oder aus Aversion gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung dem Staat das Recht abspricht, seine Bürger in die staatsbürgerliche Pflicht zu nehmen, trifft keine Gewissensentscheidung, vielmehr ergibt sich daraus, daß gerade nicht ein besonders sensibles Gewissen Motiv für die Verweigerungshandlung ist. Das Abstellen auf das Kriterium der abgeforderten Tätigkeit stellt insoweit sicher, daß sich die Bedenken des Verweigerers auf vorhandene oder zumindest objektivierbare Realitäten beziehen, die im Zeitpunkt der Gewissensentscheidung auch eine gegenwärtige oder jedenfalls unmittelbar bevorstehende Konfliktlage verursachen und aufzeigen. Nur Eingebildetes oder für eine ungewisse Zukunft Befürchtetes oder auch eine Meinungsbildung aufgrund irgendwelcher politischen Auseinandersetzungen – ggf. auch militärischer Art irgendwo auf dem Globus der Erde – scheiden hingegen als nicht relevant aus (so auch OLG Karlsruhe in NStZ 1990, 41 ff.).
Damit werden Verweigerer des Zivildienstes auch im Zusammenhang mit dem Verbot der Mehrfachbestrafung an den gleichen Kriterien gemessen wie Verweigerer des Wehrdienstes aus Gewissensgründen nach Art. 4 Abs. 3 GG. Auch bei letzten müssen sich die unüberwindlichen Gewissensbedenken – unabhängig von ihrer Ursache – gegen die ihnen im Rahmen des Wehrdienstes abverlangte Tätigkeit richten, und das ist bei ihnen der Dienst mit der Waffe (BVerfGE 12, 45, 56/57; 69, 1, 56; s. auch OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41 ff.). Nur dieser, an die Erfüllung der “demokratischen Normalität” der allgemeinen Wehrpflicht gelegte Wertungsmaßstab läßt dann auch einen den unterschiedlichen Dienstpflicht erfüllenden, gerecht werdenden parallelen Vergleich und damit auch eine vergleichbare Beurteilung zu.
Da der Angeklagte der Einberufung nicht gefolgt ist, dem Zivildienst für die gesamte Dauer auch ferngeblieben ist, da er diesen nicht ableisten wollte, ist er der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit entsprechenden Zivildienstpflicht nicht nachkommen, und da dafür weder ein Rechtfertigungsgrund noch Schuldausschließungsgrund vorliegt, war er deshalb wegen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG zu verurteilen.
Der § 53 Abs. 3 ZDG sieht für einen entsprechenden Täter, der sich innerhalb eines Monats stellt und bereit ist, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen, einen abstrakten Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren vor. Diese Konstellation – ähnlich denen im allgemeinen Strafrecht bekannten sogenannten minder schweren Fällen – liegt allerdings in dem hiesigen Fall nicht vor, so daß der Strafrahmen aus § 53 Abs. 1, nämlich eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, zur Anwendung kommen mußte.
Bei der Strafzumessung konnte einerseits im wesentlichen strafmildernd die bisherige Vorstrafenfreiheit gewertet werden, wobei andererseits im wesentlichen straferschwerend das Fernbleiben für die gesamte Dauer der Zivildienstzeit zu berücksichtigen war.
§ 56 ZDG stellt klar, daß eine Geldstrafe selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen und die Verhängung der Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst dies gebietet. Wenn jemand – wie der Angeklagte – deutlich seine Nichtleistungsbereitschaft, und zwar dies auch für die Zukunft, bekundet und diesen Dienst auch noch nicht einmal überhaupt antreten wollte oder auch angetreten hat, so gebietet die Wahrung der Disziplin in diesem Fall nun einmal die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die auch zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich ist. Da für den Nichtantritt des Zivildienstes durch den Angeklagten praktisch nur politische Motive ausschlaggebend waren und sind, tritt bei der Strafzumessung nach § 53 ZDG das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wohlwollensgebot für die sogenannten Gewissenstäter zurück bzw. kommt vorliegend auch nicht zur Anwendung – vgl. auch LG Darmstadt in NJW 1993, 77. Der Angeklagte hat deutlich seine weitere Weigerungsbereitschaft bekundet, so daß die Wahrung der Disziplin in diesem Dienst die Verhängung einer Freiheitsstrafe gebietet, denn bei einem solchen Verhalten bleibt nur eine deutliche und spürbare Entscheidung, um deutlich zu machen, daß die gegebene Rechtsordnung einen solchen Verstoß nicht hinnehmen kann. Die Disziplin im Zivildienst ist auch untrennbar mit der Rechtstreue der anderen Zivildienstleistenden verbunden. Insoweit ist es nicht hinzunehmen, daß Zivildienstleistende aufgrund irgendwelcher politischer Weltgeschehen und bei Opposition gegen die von der Verfassung her gegebene Ordnung sich dem Zivildienst durch Fernbleiben entziehen. Bei solchen Sachlagen besteht eine deutliche Gefahr dafür, daß sich nachteilige Auswirkungen auf andere junge Zivildienstleistende und deren uneingeschränkte Bereitschaft zur Ableistung des Zivildienstes ergeben können, würde dieses schwerwiegende Verhalten ohne deutlich fühlbare einschneidende Folgen bleiben – s. hierzu auch die verschiedentlich zitierten Entscheidungen der Obergerichte.
Insoweit ist den Begriffen wie “Bedeutung für die Ordnung des Staates”, “Autorität des gesetzten Rechts”, “Verteidigung der Rechtsordnung” und “Wahrung der Disziplin” ein deutlich größeres Gewicht beizumessen als der vermeintlichen Stärke der den Angeklagten hindernden Gründe zur Erfüllung seiner Pflicht.
Unter Abwägung dieser im wesentlichen hervorzuhebenden Strafzumessungserwägungen hat das Gericht schuldangemessen und schuldausreichend auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam gemäß § 56 Abs. 3 StGB nicht in Betracht. Eine Strafaussetzung darf zwar grundsätzlich auch Überzeugungstätern nicht versagt werden. Vorliegend kann aber nicht die Erwartung gehegt werden, der Angeklagte werde künftig keine Straftaten begehen. Vielmehr würde der Angeklagte, der zum Nachdienen verpflichtet ist, sollte er einer erneuten Einberufung zum Zivildienst erneut nicht folgen, den auch beim Überzeugungstäter als strafwürdig anzusehenden Tatbestand des § 53 ZDG wiederum materiell-rechtlich verwirklichen und damit erneut im Sinne des § 56 StGB straffällig werden. Dem steht auch nicht das verfassungsrechtliche Verbot einer Doppelbestrafung entgegen.
Die hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze sind bei der hier gegebenen Sachlage nicht anwendbar. Auch die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Bremen vom 01.06.1989 – Geschäfts-Nummer: Ss 49/86 zu LG Bremen 28 Ns 30 Js 6023/84 – ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da in jenem Fall seinerzeit das Landgericht den damals Angeklagten als Gewissenstäter angesehen hat, jedoch gleichwohl auf eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung erkannt hatte, so daß es zu einer Aufhebung des landgerichtlichen Urteils durch das OLG Bremen kam. Vielmehr hat das Hanseatische Oberlandesgericht Entscheidungen der vorliegenden Art bislang auch bestätigt – s. Beschlüsse des HansOLG vom 14.12.1988 und 27.1.1992, Geschäfts-Nr.: Ss 112/88 zu 18 Ns 610 Js 39519/86 und Ss 2/91 zu 18 Ns 601 Js 30691/88.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist auch zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Bei der Bestimmung des Begriffes “Verteidigung der Rechtsordnung” ist davon auszugehen, daß es zu der Aufgabe der Strafe gehört, das Recht gegenüber begangenem Unrecht durchzusetzen, die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung damit vor der Rechtsgemeinschaft zu beweisen und damit zugleich künftigen ähnlichen Rechtsverletzungen potentieller Täter vorzubeugen. Diese beiden Zweckgesichtspunkte liegen diesem Begriff zugrunde. Sie werden aber auch ergänzt und zugleich aber auch begrenzt durch das weitere – subjektiv orientierte – Begriffselement der “Rechtstreue des Volkes” (BGHSt 24, 40). Der Gesichtspunkt der Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung, der Abwehr ihrer ernstlichen Beeinträchtigung ist ein entscheidendes Kriterium für die Versagung einer Strafaussetzung. Der BGH hat zu dem Begriff ausgeführt, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe dann geboten ist, wenn anderenfalls eine ernstliche Gefährdung der rechtlichen Gesinnung der Bevölkerung als Folge schwindenden Vertrauens der Funktion der Rechtspflege zu besorgen wäre. Eine solche Gefährdung ist dann gegeben, wenn der bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung von der Bevölkerung angesichts der außergewöhnlich konkreten Fallgestaltung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor der Tat verstanden werden könnte. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf die schwerwiegende Besonderheit dieses Einzelfalles würde im Verhältnis allein schon zu den rechtstreuen jungen Bürgern, die ihrer Wehrdienst- bzw. Zivildienstpflicht nachkommen und damit zwangsläufig zumeist auch finanzielle und insbesondere auch zeitliche Nachteile in Kauf nehmen müssen, im Rahmen des allgemeinen Rechtsempfindens schlicht unverständlich erscheinen und auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Verbrüchlichkeit (sic!) des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden. Darüber hinaus ist eine Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung auch dann zu versagen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unwertgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe vertraut (BGHSt 24, 40 ff).
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam deshalb nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 ff StPO.
Amtsgericht Bremen, Richter am Amtsgericht Gerboth als Strafrichter.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).