Leitsatz
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte, der strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, ist Diplom-Mathematiker.
Dem Angeklagten ist durch Anklage der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lüneburg vom 18. 9.1984 zur Last gelegt worden, als anerkannter Kriegsdienstverweigerer der Einberufung zur Dienstleistung ab 1.12.1983 bei einer Zivildienststelle in Lüneburg nicht Folge geleistet und den Dienst nicht angetreten zu haben. In objektiver Hinsicht war festzustellen, daß der Vorwurf zurecht erhoben worden ist. Gleichwohl ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte in subjektiver Hinsicht nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Deshalb war er freizusprechen.
Die Hauptverhandlung hat folgendes ergeben:
Der Angeklagte nahm 1974 ein Mathematikstudium an der Universität in Berlin auf. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 23.3.1983 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Er arbeitete als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem universitären Projekt der Universität Bremen.
Ein Einberufungsbescheid zum Zivildienst erging zum 1.12.1983.
Gegen diese Einberufung legte der Angeklagte Widerspruch ein.
Obwohl er im Einberufungsbescheid darauf hingewiesen worden war, daß der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe und eine Nichtbefolgung des Bescheides als Dienstflucht strafrechtlich geahndet werden könne, trat der Angeklagte seinen Zivildienst zum 1.12.1983 nicht an.
Das Bundesamt für Zivildienst forderte ihn mit Schreiben vom 8.12.1983 nochmals zum Dienstantritt auf und machte ihn auf die rechtliche Situation und die Folgen seines Verhaltens aufmerksam.
Am 2.1.1984 teilte die Universität dem Angeklagten mit, daß sie ihn aufgrund der Vorfälle nicht weiter beschäftigen könne.
In seiner Widerspruchsbegründung vom 12.12.1983 machte der Angeklagte geltend, er arbeite an einem Universitätsprojekt mit und befinde sich zudem in einem sehr fortgeschrittenen Stadium seiner Promotion.
Der Widerspruch des Angeklagten wurde als unzulässig verworfen. Auch sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides wurde zurückgewiesen. Auch in der Folgezeit trat der Angeklagte den Zivildienst nicht an, obwohl er im Hinblick auf § 15a ZDG bis zum 23. Lebensjahr nicht anderweitig soziale Dienste in dem dort vorgesehenen Zeitraum absolviert hatte.
Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen erhob der Angeklagte nicht.
Mit dem Datumsvermerk “im Januar 1984” richtete der Angeklagte einen Brief an das Bundesamt für den Zivildienst, der dort am 30.1.1984 einging. Dieses Schreiben lautet wie folgt:
[ZD ist KD – Ausführungen gekürzt]
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ferner anhand reichhaltigen Materials und aufgrund offensichtlicher intensiver Beschäftigung mit der Materie u.a. geltend gemacht:
Zu seiner heutigen tiefen Überzeugung sei er schon in der Zeit vor Zustellung des Einberufungsbescheides gekommen.
Daß Gericht ist nach der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte tatsächlich aufgrund einer Gewissensentscheidung zu seiner Überzeugung gelangt ist und diese Haltung seit jedenfalls der Zeit vor Zustellung des Einberufungsbescheides vorliegt. Die Hauptverhandlung hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte eine Gewissensentscheidung etwa nur vorgetäuscht hätte, um sich zur Förderung seiner eigenen privaten beruflichen Interessen dem Ersatzdienst zu entziehen. Bereits die Äußerung des Angeklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Bremen vom 23.3.1983 zeigen, daß der Angeklagte nicht etwa nachträglich künstlich eine Überzeugung geschaffen hat. Auch wenn er in seiner Widerspruchsbegründung mit keinem Wort auf seine Gewissenssituation hingewiesen hat, sondern in der Tat nur berufliche Gründe angeführt hat, weist sein Verhalten in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bremen und dem vorliegenden Verfahren eine solche Konsequenz auf, daß das Gericht von der Ernsthaftigkeit der Überlegungen des Angeklagten aus seiner Sicht überzeugt ist. Dies ergibt sich auch daraus, daß der Angeklagte berufliche Konsequenzen auf sich genommen hat.
Entscheidungsgründe
In objektiver Hinsicht hat der Angeklagte die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 ZDG (Dienstflucht) erfüllt. Er hat eindeutig gegen bestehendes und gültiges Recht verstoßen. Daß Gericht hat keinerlei Zweifel daran, daß die objektiv-rechtlichen Anforderungen, die an den Angeklagten gestellt waren, ein rechtmäßiges Ansinnen an ihn richteten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (s. BVerfGE 19, 135 ff (136); 23, 127 ff (132)) regelt Art. 4 Abs. 3 GG die Frage der Achtung einer individuellen Gewissensentscheidung im Bereich der Wehrpflicht abschließend. Demnach gibt es kein Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes ohne Waffe, mithin auch kein Grundrecht auf Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes. Die Rechtsprechung des BVerfG, insbesondere in der Entscheidung vom 5.3.1968, ist auch nicht durch die Einfügung des § 15a ZDG überholt. Unter gewissen Voraussetzungen kann nach dieser Vorschrift eine Gewissensentscheidung bei der Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes anerkannt werden. Die objektiven Voraussetzungen jener Vorschrift hat der Angeklagte im vorliegenden Fall jedenfalls schon deshalb nicht erfüllt, weil er nicht vor Beendigung des 23. Lebensjahres dort genannte anderweitige Dienste geleistet hat.
Wenn Art. 4 Abs. 1 GG kein Grundrecht auf Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes gewährt, dann ist jedenfalls eine Vorschrift des allgemeinen Rechts, die dennoch Gewissensentscheidungen in einem gewissen Rahmen anerkennt, so beschaffen, daß sie persönliche Freiheitsrechte nicht einschränkt, sondern diese sogar erweitert. Aus diesem Grunde lag es für das Gericht fern, etwa nach Art. 100 GG diese Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Beurteilung der Frage, ob § 53 ZDG verfassungswidrig sei, vorzulegen.
Weiter ist offensichtlich fernliegend, daß der Dienst bei der Zivildienststelle an sich “quasi-militärischen” Charakter hätte; dieses hat der Angeklagte auch nicht behauptet. Vielmehr entspricht der Dienst den Anforderungen des Art. 12a Satz 2 a.E. GG, die im Interesse des Kriegsdienstverweigerers dadurch aufgestellt sind, daß keine Verwendung im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
Fernliegend ist zur Auffassung des Gerichts auch die Meinung des Angeklagten, ziviler Ersatzdienst sei Zwangsarbeit, die verfassungswidrig sei. Zwangsarbeit ist eine Tätigkeit, die Sklavenarbeit gleicht. Demgegenüber sind allgemeine Dienstpflichten, wie ziviler Ersatzdienst, schon von der Ausgestaltung her mit einer solchen Begriffswelt auch nicht nur annährend in Verbindung zu bringen.
Das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte wird auch nicht verletzt, da Art. 12 Abs. 2 GG bereits im Hinblick auf allgemeine öffentliche Dienstleistungspflichten Einschränkungen vorsieht. Art. 12a GG, und dort insbesondere Abs. 2, behandeln im einzelnen Wehrdienst- und andere Dienstleistungspflichten.
Auch wenn der zivile Ersatzdienst einen Platz in der militärischen Gesamtkonzeption hat, was sich bereits aus § 79 ZDG ergibt (vgl. a. Art. 87b Abs. 2 GG), werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die Kriegsdienst mit der Waffe nicht zu leisten vermögen, weil ihnen ihr Gewissen dies verbietet, grundsätzlich auch nicht durch die Art des zivilen Ersatzdienstes und dessen Zuordnung zur militärischen Konzeption unzumutbaren Gewissensnöten ausgesetzt. Überdies bietet § 79 Nr. 6 ZDG dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer im Verteidigungsfalle die Möglichkeit, in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt zu arbeiten, wenn er aus Gewissensgründen an der Leistung des zivilen Ersatzdienstes gehindert ist und er eine solche Tätigkeit binnen vier Wochen nach Eintritt des Verteidigungsfalles nachweist. Darüber hinaus kann der Einberufungsbescheid zur Ableistung des zivilen Ersatzdienstes gem. § 14 Abs. 1 ZDG umgewandelt werden, wenn sich der Einberufene auf zehn Jahre zur Tätigkeit als Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz verpflichtet. Nach alledem hat der Angeklagte rechtswidrig gehandelt, indem er dem Einberufungsbescheid nicht Folge leistete.
Durch die Rechtsprechung des BVerfG zum nichtvorhandenen Grundrecht auf Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes wird allerdings die Frage der nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilenden individuellen Schuld nicht berührt.
In der Hauptverhandlung hat sich das Gericht nicht von der Schuld des Angeklagten zu überzeugen vermocht. Vielmehr war festzustellen, daß der Angeklagte offensichtlich so sehr in einer aufgrund einer Gewissensentscheidung beruhenden Überzeugung verstrickt ist, daß sich für ihn dann eine übermächtige psychische Notsituation ergeben würde, wenn er entgegen seiner Überzeugung den zweifelsohne rechtmäßigen Anforderungen, die an ihn durch die Einberufung zum zivilen Ersatzdienst gestellt werden und an sich nichts Unzumutbares von ihm verlangen, Folge leisten müßte. Das BVerfG hat betont, daß seine Entscheidung zum nichtvorhandenen Grundrecht auf Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes im Einzelfall der Berücksichtigung einer strafrechtlich erheblichen individuellen psychischen Zwangslage nicht entgegenstehe; hierbei handle es sich um die Anwendung einfachen Rechts (BVerfGE 23, 127). Die besondere innere Situation eines den Ersatzdienst Verweigernden könne bei ihm zu einer Denkhaltung und Bewußtseinslage führen, die ihm ein gesetzmäßiges Verhalten innerlich schlechthin unmöglich mache. Rechtlich erheblich sei in einem solchen Falle nicht die Gewissensentscheidung als motivierende Ursache seiner inneren Einstellung zum Ersatzdienst und als Triebfeder für die daraus folgende Handlungsweise, sondern allein der tatsächlich gegebene Zustand der mit den Begriffen wie “übermächtige Notsituation” oder “unüberwindlicher psychischer Zwang” umschrieben werden können. Ob eine solche Lage im Einzelfall bestehe, sei eine Tatfrage, die zu prüfen den Sachgerichten obliege (BVerfGE 23, 127 (133)).
Zwar tragen die oben aufgezeigten Möglichkeiten des ZDG, die im Interesse der Ersatzdienstpflichtigen erlassen worden sind, Gewissenskonflikten Rechnung. Dennoch führt dies nicht dazu, daß von vornherein die Möglichkeit des Vorliegens eines übergesetzlichen Schuldausschließungsgrundes abgeschnitten wäre. Denn die genannten Regelungen des ZDG haben einschränkende Grenzen und behandeln die Problematik eines derartigen Schuldausschließungsgrundes nicht.
Das Gericht hat sich davon überzeugt, daß die Gewissensentscheidung des Angeklagten nicht nur ein Motiv für seine Handlungen darstellt, sondern darüber hinaus zu einer unüberwindlichen psychischen Zwangssituation geführt hat. Dies gilt auch angesichts der Möglichkeiten, die das ZDG im Interesse der Ersatzdienstpflichtigen eröffnet hat. Denn die Einordnung des zivilen Ersatzdienstes oder anderer Tätigkeiten in die militärische Gesamtkonzeption wird dadurch nicht aufgehoben.
Die Gewissensentscheidung des Angeklagten ist eine ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von “Gut und Böse” orientierte Entscheidung, die für ihn als innerer Zwang dermaßen verbindlich ist, daß eine Zuwiderhandlung gegen diesen Zwang seine sittliche Persönlichkeit ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen könnte.
Der Angeklagte hat sich bereits als Schüler mit der Frage des Kriegs- und Zivildienstes befaßt, sich intensiv mit dazu veröffentlichter Literatur im umfangreichen Maße beschäftigt und sich ferner auch mit anders Denkenden hierüber auseinandergesetzt. Auch die aus seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht Bremen vom 23.3.1983 hervortretende Konsequenz hat sich offensichtlich fortgesetzt. Darüber hinaus hat er es auf sich genommen, wegen seines Verhaltens sein Anstellungsverhältnis bei der Universität Bremen zu gefährden, dadurch sein Promotionsvorhaben zu erschweren und sich den strafrechtlichen Folgen auszusetzen. Unterstrichen wird all dies durch seine umfangreiche, lange Einlassung in der Hauptverhandlung, durch die er dem Gericht seine Notsituation glaubhaft dargelegt hat. Danach waren Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte den Ersatzdienst aus anderen Gründen als Gewissensgründen nicht ableistet, nicht festzustellen. Vielmehr war dem Angeklagten trotz seines sachlichen Vortrages sogar anzumerken, daß er im besonders starken Maße gefühlsmäßig angesprochen war.
Aufgrund dieser Überlegungen ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte nicht schuldhaft gehandelt hat.
Deswegen mußte er freigesprochen werden.
Amtsgericht – Schöffengericht – Lüneburg.