Leitsatz

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 30,– DM verurteilt. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 300,– DM zu zahlen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

[gekürzt, vgl. AG-Entscheidung]

Entscheidungsgründe

Danach steht fest, daß sich der Angeklagte einer Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz schuldig gemacht hat. Denn der Angeklagte hat seinen Zivildienst bei der Lebenshilfe in Lüneburg nicht angetreten, um sich dieser Verpflichtung dauernd zu entziehen.

Die Entscheidung des Angeklagten, auch den Zivildienst zu verweigern, ist eine Gewissensentscheidung. Als eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von “Gut” und “Böse” orientierte Entscheidung anzusehen, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß des 1. Senats vom 20.12.1960). Erstes Gebot des Angeklagten ist es, die Förderung des Krieges zu verhindern, wobei er keinen Unterschied zwischen Angriffs- und Verteidigungskrieg macht. Aufgrund der Einbindung des Zivildienstes in die Verteidigung fördert daher seiner Meinung nach auch der Zivildienst den Krieg. Aufgrund dieser Überzeugung ist der Angeklagte aufgrund seiner persönlichen Entwicklung zu dem Ergebnis gekommen, daß er den Zivildienst nicht leisten kann. Die Kammer hatte nicht darüber zu befinden, ob diese Einstellung richtig oder falsch ist. Auf jeden Fall ist die Kammer der Überzeugung, daß diese Entscheidung des Angeklagten den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebots trägt, daß sie ehrlich und in einem langen Prozeß gereift ist. Der Angeklagte hat sich mit seiner ganzen Persönlichkeit für diese Entscheidung eingesetzt, sie nach außen hin vertreten und dafür auch erhebliche Nachteile in Kauf genommen.

Rechtfertigungsgründe und Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor. Ein Fall der Notwehr liegt nicht vor, da es schon an einem rechtswidrigen gegenwärtigen Angriff mangelt. Für einen rechtfertigenden Notstand mangelt es an einem ernstlich zu befürchtenden Schaden. Dieser Rechtfertigungsgrund ist auch deshalb nicht gegeben, da der Angeklagte hier kein schutzbedürftiges Rechtsgut für sich in Anspruch nehmen kann.

Das dem Angeklagten dem. Art. 4 Abs. 3 GG zustehende Grundrecht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, wird durch den Zivildienst nicht tangiert. Denn dieser ist der für die anerkannten Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gem. Art. 12a Abs. 2 GG vorgesehene Ersatzdienst. Der Zivildienst ersetzt den Wehrdienst. Der Kernbereich des Rechtes auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung entgegen seinem Gewissen, das ihm eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet, einen anderen Menschen töten zu müssen.

Dieses Recht kann jedoch nicht erweiternd in ein generelles Recht auf Verweigerung des Wehrdienstes ausgelegt werden. Denn der Verfassungsgeber hat nur der speziellen Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe den Vorrang eingeräumt vor der Pflicht den männlichen Staatsbürgers, den Staat im Falle der Gefährdung seiner Existenz zu verteidigen. Daher steht dem Angeklagten ein allgemeines Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht zu (vgl. auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.4. 1985, UA S. 62 und die dortigen Zitate).

Der Angeklagte vermag sich auch nicht erfolgreich auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit, auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Das BVerfG (E 19, 135) hat entschieden, daß dieses allgemeine Grundrecht nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigt. Dieses Ergebnis folgt aus der Auslegung der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 3 GG und Art. 12a Abs. 2 S. 2-4 GG; denn Art. 4 Abs. 3 GG konzentriert und beschränkt für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung.

Auch der übergesetzliche Schuldausschließungsgrund der Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens liegt nicht vor. Ein solcher Schuldausschließungsgrund bedingt eine psychische Zwangssituation, die nur in ganz extremen Ausnahmefällen vorliegt. Bei diesem Angeklagten ist lediglich die Gewissensentscheidung als motivierende Ursache der inneren Einstellung zum Zivildienst und als Triebfeder für die daraus folgende Handlungsweise zu erkennen. Allenfalls kann man aufgrund dieser Gewissensentscheidung bei dem Angeklagten eine gewisse Streßsituation erkennen, die jedoch nicht den Grad einer psychischen Zwangssituation erreicht. Dieser Angeklagte ist nicht aufgrund seiner Gewissensgründe in einer derartigen Denkhaltung und Bewußtseinslage, daß ihm ein gesetzmäßiges Verhalten innerlich schlechthin unmöglich ist. Die Kammer ist auch der Überzeugung, daß der Angeklagte nicht daran zerbrechen würde, wenn er zur Aufnahme des Zivildienstes gezwungen sein würde. Daran vermag auch die Einschätzung des Angeklagten, daß er dann sich nicht mehr im Spiegel betrachten könne, nichts zu ändern.

Strafmildernd war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bisher noch nicht bestraft ist.

Bei diesem Angeklagten, der nicht aus eigensüchtigen Motiven, sondern aufgrund einer Gewissensentscheidung den Zivildienst nicht angetreten hat, wirkte sich das allgemeine “Wohlwollensgebot” dahingehend aus, daß die Kammer eine Strafe am unteren Rande des Strafrahmens für ausreichend hielt. Zwar hat hier im Ergebnis der Angeklagte erreicht, daß er nicht mehr zum Zivildienst eingezogen werden kann, dies beruht aber insbesondere darauf, daß das Bundesamt für Zivildienst es verabsäumt hatte, dem Angeklagten Nachdienbescheide zuzustellen.

Hiernach kam eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht. Gemäß § 47 StGB hielt die Kammer auch eine kurze Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht für unerläßlich und die Kammer hat deshalb auf eine Geldstrafe erkannt. 120 Tagessätze waren unter Berücksichtigung der empfindsamen Persönlichkeit des Angeklagten einerseits und der Folgen der Tat andererseits jedoch unbedingt erforderlich. Bei der Höhe der Bemessung des Tagessatzes ist die Kammer bei dem ledigen Angeklagten von einem Nettogehalt von 900,– DM monatlich ausgegangen. Danach errechnete sich ein Tagessatz mit 30,– DM.

Große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg.