Leitsatz
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Kassel vom 5.1.1995 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die ihm entstandenen notwendigen Auslagen werden zu einem Drittel der Staatskasse auferlegt. Im übrigen hat der Angeklagte sie selbst zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Kassel vom 5.1.1995 ist der Angeklagte wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Gegen dieses in seiner Abwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am 06. Januar 1995 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Berufung eingelegt, die er in der Hauptverhandlung auf das Strafmaß beschränkt hat. Ziel der Berufung des Angeklagten ist die Aussetzung der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung.
Die Berufung wahrt Form und Frist des § 314 StPO und ist daher zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Hauptverhandlung zweiter Instanz hat auf Grund der ausweislich der Sitzungsniederschrift durchgeführten Beweisaufnahme zu folgenden Feststellungen geführt:
Der 27 Jahre alte Angeklagte hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach dem Realschulabschluß besuchte er ein Jahr die höhere Handelsschule und anschließend ein Wirtschaftsgymnasium, das er nach dem ersten Schuljahr wieder verließ. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er von Gelegenheitsarbeiten wie Hilfe bei Renovierungen und bei der Verlegung von Heizungsrohren – und wird im übrigen von seiner Mutter unterstützt, bei der er lebt.
Vom Kreiswehrersatzamt Göttingen wurde er ordnungsgemäß zum Antritt des Wehrdienstes am 1.10. 1990 einberufen. Trotz Kenntnis von der Einberufung trat er den Wehrdienst bei der Fernmeldeausbildungskompanie 1/2 nicht an. Er wollte sich dem Wehrdienst als Totalverweigerer gänzlich entziehen.
Da er nicht auffindbar war, erließ das Amtsgericht am 18.1.1991 Haftbefehl. Am 12.10.1993 wurde er festgenommen. Am folgenden Tag wurde der Haftbefehl dem Angeklagten vom Amtsgericht Göttingen verkündet und zugleich gegen Meldeauflage außer Vollzug gesetzt. Da der Angeklagte die Meldeauflage zuverlässig erfüllte, wurde der Haftbefehl durch Beschluß vom 11.02.1994 aufgehoben.
Obwohl der Bundeswehr der Aufenthalt des Angeklagten und die Tatsache der ihm am 6.1.1994 zugestellten Anklageschrift bekannt waren, unternahm sie lange Zeit nichts, um ihn einzuberufen. Erst mit Schreiben vom 19.12.1994 teilte das Kreiswehrersatzamt Göttingen dem Amtsgericht Kassel mit, daß er für den Einberufungstermin 04/95 vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 18.1.1995 kündigte das Kreiswehrersatzamt dem Angeklagten an, daß er als Ersatz für eventuelle Ausfälle zum Einberufungstermin 3.4.1995 vorgesehen sei. Für den Fall, daß ihm bis zum 27.3.1995 kein Einberufungsbescheid zugestellt sei, sei eine Einberufung zum 3.7.1995 vorgesehen. Bisher wurde ihm kein Einberufungsbescheid zugestellt.
Entscheidungsgründe
Nach dem durch die Berufungsbeschränkung in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat sich der Angeklagte der Fahnenflucht schuldig gemacht.
Ausgehend vom Strafrahmen des § 16 WStG, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für den strafrechtlich bisher nicht vorbelasteten Angeklagten tat- und schuldangemessen.
Nach der Persönlichkeit des Angeklagten und seinen derzeitigen Lebensverhältnissen konnte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Seit Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 13. 10.1993 hat der Angeklagte nichts unternommen, um sich der Einberufung zum Wehr- oder Zivilersatzdienst zu entziehen. Vielmehr hat er alle Meldeauflagen erfüllt.
Obwohl keine erkennbaren Hinderungsgründe entgegenstehen, hat die Bundeswehr ihn nicht eingezogen, sondern ihn der Ausfallreserve zugeteilt. Es kann nicht allein wegen einer erstinstanzlich in schriftlich vorformulierter Form vorgetragenen politischen Überzeugung unterstellt werden, daß sich der Angeklagte im Falle einer neuerlichen Einberufung wiederum der Fahnenflucht schuldig machen werde. Immerhin sind seit der Tat fast fünf Jahre vergangen. Jedenfalls durch das langjährige Strafverfahren sind ihm die strafrechtlichen Risiken einerseits und die Möglichkeiten, die der zivile Ersatzdienst beispielsweise auch in der Gestaltung des freien Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG andererseits bietet, hinreichend bekannt geworden. Der Angeklagte hat es ausdrücklich abgelehnt, im Rahmen seiner Einlassung zur Sache den Schriftsatz [gemeint ist die Einlassung im seinerzeitigen AG-Verfahren; Red.] zu wiederholen. Er hat sich im übrigen straffrei geführt. Die Bundeswehr hat die Möglichkeit einer Einberufung des Angeklagten mehr als eineinhalb Jahre lang nicht genutzt. Der Angeklagte wird seine Entscheidung, ob er sich bei erneuter Einberufung wiederum um seiner politischen Überzeugung willen strafbar machen oder einen gesetzeskonformen Weg gehen will, zu treffen haben, wenn es soweit ist. Diese persönliche Entscheidung kann im Rahmen der nach § 56 StGB zu stellenden Prognose nicht seiner geäußerten politischen Überzeugung wegen negativ vorweggenommen werden. Fahnenflucht ist auch kein Delikt sui generis [eine eigenständige Klasse bildend; Red.] , daß dem Institut des § 56 StGB nur eingeschränkt zugänglich wäre. Bei einem im übrigen strafrechtlich unbelasteten Ersttäter kann auch hier auf die Warnfunktion der Aussetzung einer immerhin einjährigen Freiheitsstrafe nicht verzichtet werden. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, man könne, falls sich der Angeklagte nach erneutem Einberufungsbescheid nicht wiederum strafbar mache, die Freiheitsstrafe im Gnadenwege zur Bewährung aussetzen, verkennt Sinn und Zweck des Gnadenverfahrens.
Schließlich steht das Gebot der Wahrung der Disziplin nach § 14 WStG der Bewährungsaussetzung nicht entgegen. Das hat die Bundeswehr durch ihren mehr als einjährigen Verzicht auf neuerliche Einberufung selbst zum Ausdruck gebracht. Gründe dafür, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe geböte (§ 56 Abs. 3 StGB) sind bei dem nicht vorbestraften Ersttäter nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Berufung unter Abänderung des angefochtenen Urteils mit der Maßgabe der Strafaussetzung mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Landgericht Kassel, Vorsitzender Richter am Landgericht Siekmann als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Jürgen Ahrens, Reinhäuser Landstraße 16, 37 083 Göttingen, Tel. 0551 / 70 71 50, Fax 0511 / 7 07 15 15.