Leitsatz

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte wurde vom Schöffengericht wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung wurde von der Strafkammer mit der Maßgabe verworfen, daß die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, welche auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt wurde.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Soweit die Revision auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt wurde, ist diese Beschränkung nicht zulässig, weil sich die für die Höhe der Freiheitsstrafe maßgeblichen Erwägungen der Strafkammer im vorliegenden Falle nicht von den für die Gewährung der Strafaussetzung entscheidenden Gründen trennen lassen und eine Abhängigkeit der Höhe der Freiheitsstrafe von der Frage der Strafaussetzung daher nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., Rdnr. 20 zu § 318 StPO). Die Strafkammer hat ihre Erwägungen zur Höhe der Freiheitsstrafe nicht mitgeteilt. Es kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn sie die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hätte.

Die im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch als unbeschränkt anzusehende Revision dringt mit der Sachrüge durch. Soweit die Strafkammer die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, halten die Urteilsgründe einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat nicht in ausreichender Weise dargelegt, ob – und gegebenenfalls aus welchen Gründen – zu erwarten ist, daß sich der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges straffrei führen werde. Zu dieser entscheidungserheblichen Voraussetzung des § 56 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer keine eigenen Feststellungen getroffen, insbesondere fehlt es an einer Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten über die Beweggründe zu seiner Tat, auf die gegebenenfalls eine Prognose über sein künftiges Verhalten gestützt werden könnte. Hierbei ist auch unklar, ob sich der Angeklagte lediglich als „Totalverweigerer“ für den Wehr- und Zivildienst bezeichnet, oder ob er als solcher anerkannt ist. Die Urteilsgründe sind insofern lückenhaft und für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar und rechtlich nicht überprüfbar.

Die Tatsache, daß der Angeklagte seit der Außervollzugsetzung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls immer alle Meldeauflagen erfüllt hatte, kann für sich allein nicht als Indiz für ein künftiges straffreies Verhalten gewertet werden; noch weniger der Umstand, daß die Bundeswehr den Angeklagten inzwischen nicht mehr einberufen hat.

Soweit die Strafkammer offen gelassen hat, ob die politische Einstellung des Angeklagten als „Totalverweigerer“ von Wehr- und Zivildienst bei einer möglichen neuen Einberufung zu einem strafbaren Verhalten führen werde, hat sie in Verkennung von Sinn und Zweck der Bestimmung des § 56 StGB die vorzunehmende soziale Prognose nicht getroffen. Voraussetzung für die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung wäre aber gerade eine – hier nicht vorgenommene – günstige Sozialprognose gewesen; die Strafkammer durfte nicht offen lassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.

Entgegen der Auffassung der Strafkammer setzt eine günstige Prognose auch keine sichere oder unbedingte Gewähr, sondern lediglich eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung voraus. Daß die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist, muß zur Überzeugung des Gerichts feststehen, wobei der Zweifelssatz für die Überzeugungsbildung des Richters nicht gilt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., Rdnr. 5 zu § 56 m.N.). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Wahrscheinlichkeit festgestellt, daß der Angeklagte einer neuerlichen Einberufung Folge leisten werde. Dies folgt daraus, daß es bei ihm als „Totalverweigerer“ eine solche Sinneswandlung gerade nicht festgestellt, sondern lediglich in seine Entscheidung gestellt hat. Eine günstige Sozialprognose ist hiernach nicht festzustellen. Der aufgezeigte Rechtsfehler ergreift den gesamten Rechtsfolgenausspruch, weil die Bewährungsfrage – wie oben dargelegt – nicht unabhängig von der Bemessung der Höhe der Freiheitsstrafe beurteilt werden kann.

Das angefochtene Urteil konnte hiernach im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Es war deshalb insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Eimer als Vorsitzender, Richter am Oberlandesgericht Höcketstaller und Dr. Reinschmidt als beisitzende Richter.

Verteidiger: RA Jürgen Ahrens, Reinhäuser Landstraße 16, 37 083 Göttingen, Tel. 0551 / 70 71 50, Fax 0511 / 7 07 15 15.