Leitsatz

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Dem Angeklagten ist seitens der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, als Wehrpflichtiger seit dem 02.01.1985 seiner Truppe in Idar-Oberstein vorsätzlich ferngeblieben zu sein, um sich sei-ner Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen – Verdacht eines Vergehens nach § 16 Abs. 1 WStG –.

Hierzu hat die Hauptverhandlung ergeben: Der Angeklagte wurde Mitte 1965 geboren. In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bislang nicht auffällig gewesen.

Durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Stuttgart wurde der Angeklagte zur Ableistung seines Grundwehrdienstes nach Idar-Oberstein einberufen. Zum Einberufungstermin, dem 02.01.1985, trat er seinen Dienst nicht an. Mit Brief vom 02. 01.1985 teilte er seinem Einheitsführer mit:

“Dem Einberufungsbescheid werde ich nicht Folge leisten, da ich jeglichen Kriegsdienst aus Gewissensgründen ablehne. Dafür werde ich mich in meiner Wohnung in Stuttgart bereithalten.”

Am 03.01.1985 erhielt er von seinem Einheitsführer ein Telegramm mit der Aufforderung zum sofortigen Dienstantritt. Der Angeklagte reagierte darauf nicht. Am 04.01.1985 fragte sein Einheitsführer fernmündlich bei ihm an, ob er den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen wolle. Der Angeklagte verneinte dies mit der Begründung, er lehne auch den Zivildienst ab. Am 08.01.1985 holten zwei Feldjäger ihn in seiner Wohnung ab. Er ging mit. Sie brachten ihn zur Theodor-Heuß-Kaserne in Stuttgart, wo er die Nacht in einem Arrestraum verbrachte. Am 10.01.1985 wurde ihm in Bad Kreuznach der Haftbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 09.01.1985 – 4 Gs 27/85 – eröffnet. Hier wiederholte er, einen KDV-Anerkennungsantrag nicht stellen zu wollen, weil er aus Gewissensgründen weder Wehr- noch Zivildienst leisten könne; er sei bereit, alle Konsequenzen, die sich hieraus ergäben, auf sich zu nehmen, einschließlich Freiheitsentzug. Der Haftbefehl wurde mit Meldeauflage außer Vollzug gesetzt. Seitdem hält der Angeklagte sich zu Hause auf. Am 15.01.1985 forderte der Einheitsführer telegrafisch den Angeklagten erneut und vergeblich auf, seinen Dienst anzutreten. Gegen ihm alsdann zugegangene Bescheide seiner Einheit vom 15. und 22.01.1985 über den Verlust seiner Dienst- und Sachbezüge hat er Rechtsbehelfe nicht eingelegt.

Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte seine Gewissensgründe wie folgt dargelegt: Sein Handeln verstehe er als Wehrpflichtverweigerung. Eine Pflicht, sich mit der Waffe zu wehren, wie das Wehrpflichtgesetz von ihm verlange, sei für ihn moralisch nicht zu rechtfertigen. Sie schließe die Pflicht ein, andere Menschen zu töten. Einen Menschen zu töten – als Zivilist oder als Soldat, im Frieden oder im Krieg, illegal oder legal – sei ihm zutiefst unerträglich, auch die Beteiligung an einer Tötungshandlung. Wie Mord komme ihm das vor. Abscheu empfinde er ebenso gegen die Tötung des ungeborenen menschlichen Lebens. Seine fundamentale Ehrfurcht vor dem menschlichen Leben verbiete ihm das. Nicht nur einen Menschen zu töten, auch ihn zu verletzen oder unter Gewalt zu setzen, sei ihm ganz und gar unmöglich. Seine fundamentale Ablehnung jeglicher Gewalt gegen Menschen schließe das zwingend und unabweisbar für ihn aus. Gewalt sei für ihn das Grundübel in der Welt. Eine Welt ohne Gewalt sich vorzustellen, sei idealistisch und weltfremd. Das schon. Was aber seine Person angehe, er wolle sich an der Gewalt des Menschen gegen den Menschen, so wie sie immer noch vorherrsche, nicht beteiligen, auch nicht auf gesetzlichen Befehl. Weltfremd zu sein, halte er nicht für einen Makel, nicht in diesem Kontext. Er sei Mitglied der Evangelischen Kirche, wenn auch im Sinne der sogenannten Amtskirche nicht aktiv bekennend. Gleichwohl fühle er sich im Kern dem verbunden und moralisch verpflichtet, was in der Bergpredigt stehe. Die Bergpredigt postuliere Gewaltlosigkeit. Wenn Gewaltlosigkeit eine Utopie sei, dann sei er ein gewaltloser Utopist. Aus diesen Gewissensgründen sei er nicht in der Lage, Wehrdienst zu leisten.

Den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer habe er nicht gestellt, weil er auch als anerkannter Kriegsdienstverweigerer, nämlich als Zivildienstleistender, mithelfen müsse, einen Krieg zu führen, zumindest ihn zu ermöglichen. Dem zivilen Ersatzdienst sei eine entscheidende Funktion innerhalb der militärischen Gesamtplanung zugewiesen, nämlich die zivile Seite der Kriegsführung. Das sei das eine. Zum anderen habe die Verwendung von Kriegsdienstverweigerern einen Substitutionseffekt, weil die Tätigkeit von Zivildienstleistenden andere zugunsten einer Verwendung für den Kriegsdienst mit der Waffe entbehrlich mache. Die Aufgabe des Zivildienstes sei also, Krieg zu ermöglichen. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des § 79 ZDG und aus dem Weißbuch 1979 der Bundesregierung zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, wo es heiße: “Die zivile Verteidigung unterstützt die Streitkräfte, schützt die zivile Bevölkerung.” Auch Zivildienst sei daher für ihn Kriegsdienst ohne Waffe, also Beihilfe zur gesetzlichen befohlenen Tötung von Menschen, was ihm, wenn er daran teilhaben müßte, vorkomme wie Beihilfe zum legalen Mord.

Zu seiner heutigen tiefen Überzeugung, aus Gewissensgründen weder Wehr- noch Zivildienst leisten zu können, sei er durch lange, intensive Beschäftigung mit dieser Materie gekommen. Seit drei Jahren setze er sich mit diesem Thema auseinander. Seine Informationen habe er aus der Lektüre einschlägiger Literatur und aus dem persönlichen Kontakt mit KDV-Antragstellern gezogen. An KDV-Prüfungsterminen habe er als Zuhörer nicht teilgenommen.

Zu dieser Überzeugung stehe er, ohne sich vor den Konsequenzen zu drücken. Er hätte es sich leicht machen könne. Eine Krankheit zu simulieren oder “den Weg nach Berlin” einzuschlagen, hätte nahe gelegen. Rat und Hilfe seien ihm vielfach angeboten worden. Kein Angebot dieser Art habe er angenommen, nicht einmal das seines eigenen Vaters. Er, der Angeklagte, stellte sich offen diesem Problem. Er sei bereit, für seine Überzeugung ins Gefängnis zu gehen und etwa nachfolgende einschneidende berufliche Nachteile in Kauf zu nehmen, wie Arbeitslosigkeit und Verlust der Möglichkeit zu studieren. Seine Handlung richte sich nicht gegen den Staat. Er befürworte unseren Staat. Er gehörte keiner politischen Partei an. Er verstehe sich nicht als politischer Signalgeber für andere, auch nicht als Märtyrer. Seine öffentlichen Interessen seien ökologisch geprägt, aktiv habe er sich in Umweltorganisationen nicht betätigt. Er bejahe die Bundesrepublik Deutschland. Lediglich die Wehrpflicht sei ihm zwingend unerfüllbar. Von dieser Überzeugung abzurücken, käme seiner Selbstaufgabe gleich.

Der Angeklagte hat seine Darlegungen nicht abgelesen, sondern in freier Rede vorgetragen und auf ihm gestellte Fragen aufgrund eigener Überlegung ebenfalls frei geantwortet. Was er gesagt hat, klang nicht auswendig gelernt oder aufgesetzt oder wie die Darbietung eines verbalen Blenders. Seine Überzeugung beruht nicht auf seiner lediglich bequemlichkeitsorientierten Entschließung, sondern auf einer autonom gefaßten, geistig gewachsenen, ernsthaften Gewissensentscheidung. Davon hat sich das Jugendschöffengericht in vierstündiger Hauptverhandlung überzeugt.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat mit seinem Handeln die objektiven Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 WStG erfüllt und damit gegen bestehendes und gültiges Recht verstoßen. In Kenntnis dieser Gesetzesvorschrift hat er als Soldat im Sinne des Wehrpflichtgesetzes seinem Einberufungsbescheid nicht Folge geleistet und ist seiner Einheit ferngeblieben. Er hat damit rechtswidrig gehandelt. Das Gericht schließt aufgrund der Hauptverhandlung eine Schuld des Angeklagten aber aus.

In seiner Rechtsprechung zum nicht vorhandenen Grundrecht auf Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes hat das Bundesverfassungsgericht Grundsätze hervorgehoben, die vorliegend nicht außer Acht haben bleiben dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, daß jede Bestrafung Schuld des Täters voraussetzt (BVerfGE 20, 232 (331)). Nach diesem im allgemeinen Rechtsstaatsprinzip begründeten Verfassungssatz ist Grundlage für eine Bestrafung des Angeklagten dessen individuelle Schuld. Er muß also, um bestraft werden zu können, auch in subjektiver Hinsicht gegen § 16 Abs. 1 WStG verstoßen haben. Seine subjektiven Vorstellungen müssen derart sein, daß ihm u.a. auch vorzuwerfen ist, daß er anders, als er gehandelt hat, hätte handeln können (Dreher/Tröndle, StGB, 42. Aufl., vor § 13, Anm. 30).

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 23, 127 (133, 134)), daß die besondere innere Situation eines Menschen ihn zu einer Denkhaltung und Bewußtseinshaltung führen kann, die ihm ein gesetzmäßiges Verhalten innerlich schlechthin unmöglich macht. Rechtlich erheblich ist der tatsächliche gegebene innere Zustand eines Menschen, der mit Begriffen wie “übermächtige Motivation” oder “unüberwindlicher psychischer Zwang” zu umschreiben ist. Ob eine solche Notlage bei dem Angeklagten besteht, ist bei der Feststellung des Sachverhaltes zu prüfen, wobei die Bedeutung für die Ordnung des Staates und die Autorität des gesetzten Rechts auf der einen und die Stärke des Gewissensdrucks und die dadurch geschaffene Zwangslage auf der anderen Seite in Betracht zu ziehen sind.

In der Hauptverhandlung hat das Jugendschöffengericht den Angeklagten an diesen Grundsätzen gemessen. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte eine echte Gewissensentscheidung getroffen hat. Er hat den Bestand seiner geistigen und moralischen Kräfte sowie seine Gefühle über längere Zeit hinweg und ernsthaft in Beziehung gesetzt zu den Verpflichtungen, denen er im Wehrdienst zu genügen hat. Dabei hat sich ergeben, daß die Verpflichtungen des Wehrdienstes, die unter Umständen Gewaltanwendungen gegen Mitmenschen einschließen, im Widerspruch stehen zu seiner durch Erziehung, Schulbildung und religiöse Unterweisung gewachsenen Überzeugung, wonach es ethisch geboten ist, dem Grundübel der Welt – Gewalt des Menschen gegen den Menschen – mit dem Beispiel der Gewaltlosigkeit zu begegnen. Auf dieser Gewissensentscheidung des Angeklagten beruht sein tiefer seelischer Konflikt. Dieser Konflikt hat ihn dazu geführt, so zu handeln, wie er gehandelt hat, und wie er weiterhin handelt.

Das Jugendschöffengericht sieht keine Anzeichen für eine lediglich beiläufig oder oberflächlich getroffene Entscheidung des Angeklagten. Dagegen spricht die gesammelte Ernsthaftigkeit, mit der er seine Sache in der Hauptverhandlung vertreten hat. Der Gewissenskonflikt des Angeklagten ist daher substantiell und berührt existentiell den Kern seiner Persönlichkeit. Das bedeutet, er steht im Bann einer übermächtigen geistig-seelischen Notsituation. Infolgedessen ist er offensichtlich nicht imstande, die zweifelsfrei rechtmäßigen Anforderungen, die mit seiner Einberufung zum Waffendienst an ihn gestellt werden, zu erfüllen, außer durch Verleugnung seiner selbst.

Nicht alle seine Gründe überzeugen. Das mag mit seinem noch jugendlichen Alter zu tun haben. So ist z.B. seine Meinung, Tötung im Krieg sei legalisierter Mord, nicht haltbar, nicht jedenfalls in dieser Ausschließlichkeit. Andererseits sind viele seiner weiteren Gründe auf einem für sein Alter beachtlichen ethischen Niveau angesiedelt. Angeklungen ist, daß er mit der einschlägigen klassischen Literatur in Ansätzen und mit der gegenwärtigen gesellschaftlichen Auseinandersetzung zum Thema Gewalt und Gewaltverzicht im wesentlichen vertraut ist. Dabei beschränkte er sich nicht darauf, das Problem lediglich von der theoretischen Seite anzugehen. Seine geistige Erkenntnis ist für ihn Richtmaß auch für seine praktische Lebensführung. Er hält sich – glaubhaft – von eigener Gewalttätigkeit frei. Bequemlichkeit ist nicht sein Motiv. Für seine Überzeugung ist er bereit, die Last einschneidender Unbequemlichkeiten auf sich zu nehmen. Obwohl ihm Mittel und Möglichkeiten zu Verfügung stehen, sich aus der Affäre zu ziehen – etwa durch rechtzeitige Verlegung des Wohnsitzes nach West-Berlin oder durch Simulierung von Krankheit –, macht er davon bewußt keinen Gebrauch. Vielmehr, er bekennt offen sein Gewissen und steht mit seiner Person dafür ein. Er ist, ein unbeanstandet lebender junger Mann, sogar bereit, Freiheitsstrafe auf sich zu nehmen. Das sagt er ohne heroischen Anflug, eher bescheiden und ergeben, wohl aber mit der Konsequenz eines Menschen, der keinen anderen Ausweg sieht.

Sein Handeln beruht auf einem für ihn unüberwindlichen Gewissensdruck. Hierin unterscheidet er sich in auffälliger, exemplarischer Weise von der Masse derjenigen, die um vergleichsweise billigerer Vorteile willen dienstflüchtig werden, die also dem Wehrdienst sich entziehen, weil sie lieber daheim sind, besser verdienen möchten oder überhaupt sich keiner Anstrengung unterziehen wollen.

Das alles zeigt sehr deutlich, wie tief der Angeklagte mit seiner ganzen Person in diesem Gewissenskonflikt verstrickt ist. Auf diesen Konflikt ist seine innere überwindliche Sperre gegen den Dienst mit der Waffe zurückzuführen. Ihn leisten zu müssen, käme der Selbstaufgabe des Angeklagten gleich. Sie von ihm zu verlangen, ginge über das Maß dessen hinaus, was der Staat um seiner Ordnung und der Autorität des gesetzten Rechtes willen verlangen darf. Hiervon ausgenommen hat das Bundesverfassungsgericht den sogenannten Gewissenstäter, dem gegenüber das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG sich als allgemeines “Wohlwollensgebot” auswirkt (BVerfGE 23, 134).

Der Angeklagte hat dem Jugendschöffengericht seine tiefe innere Not glaubhaft dargetan. Sie begründet hier, solange sie anhält, den vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen übergesetzlichen Schuldausschließungsgrund der Nichtzumutbarkeit (aaO, 129).

Hiernach hat der Angeklagte nicht schuldhaft gehandelt. Sein Verhalten ist von hohem sittlichen Ernst getragen. Das schließt eine Bestrafung aus. Er mußte freigesprochen werden.

Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Idar-Oberstein.