Leitsatz
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 02.10.1995 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu dem Gesamtstrafarrest von sechs Monaten verurteilt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Berufungsgebühr wird um 1/5 ermäßigt. 1/5 der dem Angeklagten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Das Amtsgericht – Jugendrichter – hat den Angeklagten wegen Fahnenflucht sowie wegen Gehorsamsverweigerung in drei weiteren rechtlich selbständigen Fällen nach §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 Ziffer 2 WStG, 53 StGB zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Hiergegen legte der Angeklagte frist- und formgerecht in vollem Umfang Berufung ein.
II.
Die erneute Hauptverhandlung ergab:
A. Der zur Tatzeit 20 1/4-jährige ledige Angeklagte wuchs als Einzelkind bis zu seinem 10. Lebensjahr bei seinen Eltern in München auf. Der Vater ist Heilpraktiker, die Mutter Sekretärin. 1986 trennten sich seine Eltern. Der Angeklagte blieb bei seiner Mutter, bei der er heute noch bei freier Kost und Logis in einem eigenem Zimmer wohnt.
Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er auf ein Gymnasium über, das er nach Wiederholung der 8. Klasse nach Abschluß der 11. Klasse 1993 mit dem Realschulabschluß verließ.
Nach dem Schulabschluß erlernte der Angeklagte keinen Beruf und ging auch keiner geregelten Arbeit nach, wurde vielmehr weiterhin von seiner Mutter unterhalten, die ihm auch die notwendigen finanziellen Zuwendungen für Dinge des täglichen Bedarf zukommen ließ. Gelegentlich erteilte der Angeklagte auch Tennisunterricht.
Der Angeklagte beabsichtigt seinen Angaben zufolge das Abitur im Wege des Fernstudiums nachzuholen und anschließend eine Autorenausbildung zu absolvieren. Zunächst einmal hat er seit 18.10.1995 für eine Monatsgebühr von 176,– DM bei einer Laufzeit von 15 Monaten beim Institut für Lernsysteme GmbH in Hamburg den Fernkurs „Cambridge First Certificate in English“ belegt. Für die Kosten kommt seine Mutter auf. Eine Erwerbstätigkeit ist dem Angeklagten, der nach Verbüßung des letzten Disziplinararrestes (vgl. unten) am 04.10.1995 vom Dienst in der Bundeswehr freigestellt wurde und der während der Freistellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch wieder in seiner Heimatstadt (München) nehmen durfte, ohne Zustimmung der Bundeswehr untersagt, nachdem dem Angeklagten nach wie vor regulärer Wehrsold bezahlt wird.
Der Angeklagte bezeichnete das Verhältnis zu seiner Mutter als gut; auch das zu seinem Vater sei normal.
Der Angeklagte hat keine Schulden. Er ist nicht vorbestraft.
B.
1. Der Angeklagte wurde durch bestandskräftig gewordenen und von ihm auch nicht angefochtenen Einberufungsbescheid des für ihn zuständigen Kreiswehrersatzamtes zum 03. 07.1995 als wehrpflichtiger Soldat zur Ableistung seines Grundewehrdienstes bei der Bundeswehr zur Feldjägerausbildungskompanie 750 in der Albkaserne in Stetten am kalten Markt einberufen.
Obwohl der Angeklagte wußte, daß er gesetzlich verpflichtet war, seiner Einberufung zur Bundeswehr auch Folge zu leisten, trat der Angeklagte pflichtwidrig am 03.07.1995 seinen Grundwehrdienst bei der Feldjägerausbildungskompanie 750 in der Albkaserne in Stetten am kalten Markt nicht an , sondern blieb im vollem Bewußtsein der strafrechtlichen Konsequenzen zu Hause in München, weil er nicht bereit war und ist, seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes bei der Bundeswehr nachzukommen, vielmehr von Anfang an beabsichtigte, sich dem Wehrdienst für dauernd zu entziehen.
Den ihm daraufhin am 04.07.1995 telegrafisch übermittelten und auch zugegangenen Befehl, sich unverzüglich bei seiner Einheit zu melden, ignorierte er.
Am 17.07.1995 um 22.15 Uhr wurde der Angeklagte dann von nach ihm fahndenden Feldjägern in der Wohnung seiner Mutter in München festgenommen und der Feldjägerausbildungskompanie 750 übergeben.
2. Nachdem der Angeklagte dann zwei Wochen nach seinem Einberufungstermin durch Feldjäger seiner Ausbildungskompanie in Stetten am kalten Markt zugeführt werden konnte, erhielt er am 19.07.1995 gegen 9.00 Uhr von seinem Kompaniechef Hauptmann Feldhaus mündlich den Befehl, sich unverzüglich bei der Standortverwaltung Stetten am kalten Markt als Rekrut einkleiden zu lassen.
Diesem ihm von seinem Disziplinarvorgesetzten gegebenen rechtmäßigen Befehl verweigerte der Angeklagte bewußt den Gehorsam, indem er Hauptmann Feldhaus in Gegenwart eines Oberfeldwebels der Einheit erklärte, daß er sich nicht einkleiden lassen werde, da er „Totalverweigerer“ sei und überhaupt keine ihm von seinen Vorgesetzten bei der Bundeswehr gegebenen Befehle ausführen werde.
Bei seiner Verweigerungshaltung blieb der Angeklagte auch, nachdem ihm Hauptmann Feldhaus unter Hinweis auf die strafrechtlichen Konsequenzen erneuter Nichtbefolgung den selben Befehl noch einmal gab. Auf diesen zweiten Befehl seines Disziplinarvorgesetzten hin äußerte er sich sinngemäß ebenso, wie bereits auf den vorausgegangenen gleichlautenden 1. Befehl.
Als sich an der Verweigerungshaltung des Angeklagten auch am 20.07.1995 noch nichts geändert hatte, verhängte der Kompaniechef der Feldjägerausbildungskompanie 750 am 21.07.1995 gegen den Angeklagten wegen der oben unter 1. und 2. beschriebenen Verfehlungen einen Disziplinararrest von sieben Tagen.
3. Nachdem dieser am 21.07.1995 gegen den Angeklagten verhängte Disziplinararrest von sieben Tagen vollstreckt worden war, erhielt der Angeklagte am 31.07.1995 gegen 14.30 Uhr in der Albkaserne in Stetten am kalten Markt von seinem Kompaniechef Hauptmann Feldhaus erneut mündlich den Befehl, sich nunmehr unverzüglich bei der Standortverwaltung am kalten Markt einkleiden zu lassen. Diesem rechtmäßigen und damit für ihn verbindlichen Befehl seines Kompaniechefs verweigerte der Angeklagte erneut den Gehorsam, indem er Hauptmann Feldhaus erklärte: „Nein, das tue ich nicht.“ Bei dieser Verweigerungshaltung blieb er auch, als Hauptmann Feldhaus seinen Befehl ihm gegenüber noch einmal wiederholte.
Wegen dieser neuerlichen Gehorsamsverweigerung verhängt der Kommandeur des Feldjägerbataillons 750 in Stetten am kalten Markt am 01.08.1995 gegen den Angeklagten einen Disziplinararrest von 14 Tagen.
4. Nachdem der Angeklagte auch diesen am 01.08.1995 vom Kommandeur des Feldjägerbataillon 750 in Stetten am kalten Markt gegen ihn verhängten Disziplinararrest von 14 Tagen verbüßt hatte, erhielt er am 16.08. 1995 gegen 14.00 Uhr in der Albkaserne in Stetten am kalten Markt von seinem Kompaniechef erneut den Befehl, sich nunmehr unverzüglich als Rekrut bei der Standortverwaltung Stetten am kalten Markt einkleiden zu lassen. Auch diesem rechtmäßigen und für ihn verbindlichen Befehl seines Kompaniechefs verweigerte der Angeklagte den Gehorsam und blieb auch dabei, als sein Kompaniechef den Befehl unmittelbar danach noch einmal wiederholte. Wegen dieser neuerlichen Gehorsamsverweigerung verhängte der Kommandeur des Feldjägerbataillons 750 in Stetten am kalten Markt am 17.08.1995 gegen den Angeklagten einen Disziplinararrest von 21 Tagen, der ebenfalls vollstreckt wurde.
Nach Verbüßung des vorerwähnten Disziplinararrestes von 21 Tagen erteilte Hauptmann Feldhaus dem Angeklagten am 11.09.1995 noch ein weiteres Mal den Befehl, sich unverzüglich einkleiden zu lassen, den der Angeklagte wiederum trotz Wiederholung des rechtmäßigen Befehls nicht befolgte. Daraufhin verhängte der Kommandeur nochmals einen Disziplinararrest von 21 Tagen gegen den Angeklagten, den er auch verbüßte.
Die erneute Gehorsamsverweigerung vom 11.09.1995 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Nach Verbüßung des Disziplinararrestes stellte die Bundeswehr den Angeklagten am 04.10.1995 vom Dienst bei der Bundeswehr frei, nachdem eine Befolgung irgendwelcher Befehle durch den Angeklagten nicht mehr zu erwarten war.
III.
Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt. Dieser beruht im übrigen auch auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Oberleutnant Schwarz.
Zur Begründung seines Verhaltens gab der Angeklagte an, er sei nicht Kriegsdienstverweigerer im üblichen Sinn, da ihm das Tragen und gegebenenfalls auch der Einsatz einer Waffe, sofern dies die Situation gebiete, keine Gewissenskonflikte bereite. Er lehne jedoch sowohl den Wehr- als auch den Zivildienst aus anderen Gründen ab. Den Wehrdienst deshalb, weil es sich um einen Zwangsdienst handle, bei dem befohlen werde und gehorcht werden müsse. Dies halte er für pädagogisch falsch und schädlich. Im übrigen mißbillige er auch die Tierversuche bei der Bundeswehr, die es ohne jeden Zweifel gebe. Er könne aber auch keinen Zivildienst leisten, weil durch Zivildienstleistende Fachkräfte eingespart, d.h. nicht im erforderlichen Umfang beschäftigt würden und die Betreuten, etwa Alte und Kranke, nicht die gebotene Pflege erfahren würden. Deshalb habe er auch nachträglich keinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt. Er begreife sich als Totalverweigerer.
Entscheidungsgründe
Unabhängig davon, daß die vom Angeklagten vorgetragenen Argumente, wären sie tatsächlich das Motiv für sein Handeln bzw. Nichthandeln gewesen, die Taten weder rechtfertigen noch entschuldigen könnten, versucht der Angeklagte zur festen Überzeugung der Kammer auch nur, mit seiner Argumentation den wahren Grund seiner Fahnenflucht und mehrfachen Gehorsamsverweigerung zu verschleiern, nämlich seine Unlust, überhaupt einer Arbeit nachzugehen, die ihm nicht, wie etwa Tennisunterricht, liegt. Mit seinem Verhalten bei der Bundeswehr wollte er seine Entlassung aus dieser erreichen.
Zu dieser Überzeugung gelangte die Kammer aufgrund einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Argumentation, mit der er den Wehr- und ebenso auch jedwede Art von Zivildienst rundweg ablehnte.
So sah der Angeklagte z.B. nach seinem Schulabschluß keine Veranlassung, eine Ausbildung auf- bzw. Arbeit anzunehmen, ließ sich vielmehr seinen Lebensunterhalt weitgehend von seiner Mutter und einer Tante, wie er angab, finanzieren und erteilte gelegentlich einmal Tennisunterricht. Deutlich wird das wahre Motiv seiner Verweigerungshaltung vor allem aber auch dadurch, mit welcher Argumentation er auch jeglichen Zivildienst ablehnt. Der Angeklagte ist intelligent genug und weiß deshalb ganz genau, daß im Zivildienst ein sehr hoher Bedarf an Personen von Nöten ist und dieser Bedarf keineswegs in der Praxis befriedigt wird. Zivildienstleistende nehmen, wie dem Angeklagten sehr wohl bewußt ist, keineswegs Fachkräften – von wenigen Einzelfällen einmal abgesehen – Arbeitsplätze weg. Unzählige Zivildienstleistende verrichten Arbeiten, wie etwa Fahrdienste, Spaziergänge mit Schwerbehinderten, Pförtnerdienste und vieles andere mehr, wofür geschultes Personal nicht von Nöten ist und auch nicht eingesetzt würde.
Zur vollen Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte anläßlich seiner Musterung und auch später ganz bewußt keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt, um nicht zum Zivildienst herangezogen zu werden, weil ihm klar war, daß seine diesbezüglichen Argumente nicht ziehen, er aber bei entsprechend hartnäckigem Verhalten bei der Bundeswehr sein Ziel einer alsbaldigen Entlassung am ehesten erreichen kann. Zur Überzeugung der Kammer spekulierte er hierbei auch darauf, letztendlich neben Disziplinarstrafen mit einer Bewährungsstrafe davonzukommen. Ausschließliche Triebfeder seines Handelns war zur Überzeugung der Kammer, durch die Nichtbefolgung seiner Einberufung und späteren Befehlsverweigerungen alsbald die Entlassung aus der Bundeswehr zu erreichen, um weiterhin seinem Müßiggang frönen zu können.
IV.
Der Angeklagte hat sich somit tatmehrheitlich (§ 53 StGB)
1. im Fall oben II. B. 1. der Fahnenflucht gemäß § 16 Abs. 1 WStG schuldig gemacht, da er eigenmächtig als Soldat seiner Truppe ferngeblieben ist, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst für dauernd zu entziehen. Er tat dies, in dem er seiner rechtwirksamen Einberufung zum 03.07.1995 als wehrpflichtiger Soldat zur Ableistung des Wehrdienstes bei der Feldjägerausbildungskompanie 750 in der Albkaserne in Stetten am kalten Markt bewußt keine Folge leistete. Infolgedessen mußte er am 17.07.1995 zwangsweise von den Feldjägern seiner Einheit überstellt werden.
2. In den Fällen II. B. 2. bis 4 hat sich der Angeklagte jeweils der Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 2 WStG schuldig gemacht, indem er in jedem dieser Fälle als Soldat darauf beharrt hat, die Befehle seines Kompaniechefs, sich einkleiden zu lassen, nicht zu befolgen und dabei auch blieb, nachdem die Befehle jeweils durch seinen Kompaniechef wiederholt worden waren.
V.
Der Angeklagte war zu den Tatzeiten 20 1/4 Jahre alt. Eine gewisse Entwicklungsverzögerung könnte die Scheidung seiner Eltern – der Angeklagte war damals zehn Jahre alt – bewirkt haben. Andererseits ist der Angeklagte nach der Scheidung bei seiner Mutter unter behüteten und geordneten Verhältnissen aufgewachsen und konnte den Realschulabschluß erlangen. Auffälligkeiten in seinem Werdegang sind nicht hervorgetreten. Die Tatsache, daß der Angeklagte nach dem Schulabschluß keine Berufsausbildung anstrebte und auch keiner geregelten Arbeit nachging, deutet zwar auf eine nachgiebige Erziehung hin, die den Müßiggang des Angeklagte nach dem Schulabschluß begünstigt hat, weil er sich in finanzieller Hinsicht keine Sorgen machen mußte. Dennoch kann nach dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck keineswegs gesagt werden, daß seine Erziehung oder die Scheidung seiner Eltern zu Entwicklungsverzögerungen in einem solchen Umfang geführt haben, daß er etwa zur Tatzeit noch einem 18-Jährigen gleichzustellen gewesen wäre. Dagegen sprach vor allem, daß der Angeklagte einen sehr selbstbewußten durchaus altersentsprechenden Eindruck hinterließ. Er vermag entsprechend seiner schulischen Ausbildung das für und wider eigener Entscheidungen abzuwägen und Konsequenzen zu erkennen. Die Kammer gelangte nach alledem zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte – und zwar bezogen auf die Tatzeiten – nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen ist. Die Taten stellen auch keine jugendtypischen Verfehlungen dar.
Fahnenflucht ist mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis fünf Jahren und Gehorsamsverweigerung mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren bedroht.
Zugunsten des Angeklagten fand Berücksichtigung, daß er bislang unbescholten ist und sein Fehlverhalten eingeräumt hat, d.h. nicht versucht hat, es mit einer bestimmten religiösen Einstellung zu entschuldigten.
Ein nachvollziehbarer Grund für seine Fahnenflucht, die diese in einem milderen Licht erscheinen ließe, vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Berücksichtigung fand aber, daß der Angeklagte wegen der Fahnenflucht und der Gehorsamsverweigerung vom 19.07.1995 mit einem Disziplinararrest von sieben Tagen belegt wurde.
Was die Gehorsamsverweigerungen anlangt, so war auch hier zu bedenken, daß diesem Verhalten kein Motiv zugrundelag, was sich strafmildernd hätte auswirken können. Andererseits mußte bei den wiederholten Gehorsamsverweigerungen Berücksichtigung finden, daß diese aus der Sicht des Angeklagten zur Erreichung seines Zieles, nämlich endgültig aus der Bundeswehr entlassen zu werden, notwendig waren. Bedacht und berücksichtigt wurde desweiteren, daß der Angeklagte wegen der 1. Gehorsamsverweigerung und der Fahnenflucht mit sieben Tagen Disziplinararrest, wegen der zweiten Gehorsamsverweigerung mit 14 Tagen und wegen der dritten mit 21 Tagen Disziplinararrest belegt wurde. Die Kammer hielt im einzelnen für die Fahnenflucht einen Strafarrest von vier Monaten und für die Vergehen der Gehorsamsverweigerung (Ziffer 2 bis 4) jeweils zwei Monate Strafarrest für tat- und schuldangemessen.
Hieraus wurde der Gesamtstrafarrest von sechs Monaten gebildet.
Die erkannte Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Versagung der Strafaussetzung hat die Kammer trotz der fortbestehenden Soldateneigenschaft des Angeklagten und seiner nach wie vor bestehenden Verweigerungshaltung nicht auf eine ungünstige Zukunftsprognose gestützt, weil der Angeklagte wegen des Ablaufs seiner Wehrdienstzeit demnächst mit seiner Entlassung aus der Bundeswehr rechnen kann.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Disziplin nach § 14a Abs. 1 WStG. Zwar hat das Verhalten des Angeklagten nicht dazu geführt, daß einzelne Soldaten im konkreten Fall gleichfalls Fahnenflucht begangen oder aber den Gehorsam verweigert haben. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Es kommt vielmehr darauf an, wie das Oberlandesgericht Koblenz in einer Entscheidung vom 18.04.1995 ausgeführt hat, ob die Aussetzung der Strafe die Disziplin in der Truppe gefährden würde. Grundsätzlich obliegt zwar die Aufrechterhaltung der Disziplin in erster Linie der Bundeswehr selbst. Reichen jedoch die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so kann es insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten von Bundeswehrangehörigen geboten sein, zur Wahrung der Disziplin aus generalpräventiven Gründen die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe anzuordnen. Dieser Fall ist hier gegeben. Der Angeklagte hat nämlich nicht nur den Tatbestand der Fahnenflucht verwirklicht, sondern anschließend hartnäckig wiederholt den Befehl verweigert, sich einkleiden zu lassen. Er tat dies auch noch nachdem mehrfach gegen ihn Disziplinararrest verhängt worden war. Trotz dieser Maßnahmen konnte dem Angeklagten nicht beigekommen werden und er mußte schließlich vom Dienst freigestellt werden, was er erstrebt hatte. Es ist äußerst naheliegend, daß gerade bei den erstmals zur Bundeswehr eingezogenen Soldaten die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf ihre uneingeschränkte Bereitschaft zur Ableistung des Wehrdienstes und auf die Disziplin der Truppe besteht, würde ein solches Verhalten mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Vollstreckung der Strafe ist deshalb zur Wahrung der Disziplin im vorliegenden Fall unverzichtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Landgericht Hechingen, Vorsitzender Richter am Landgericht Timm als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.