Leitsatz

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23. Februar 1995 wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Bewährungsauflage: Ein Geldbetrag (Bußgeld) von 1.200,– DM ist in monatlichen Raten von 35,– DM, beginnend am auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monatsersten zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen , und zwar an den “Sammelfond für Bußgelder” für das Fördergebiet Hilfe für Gesundheitsgeschädigte.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen hat der Angeklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt, mit der er seinen Freispruch begehrt hat.

Die Staatsanwaltschaft hatte ursprünglich ebenfalls Berufung eingelegt; sie hat ihr Rechtsmittel jedoch noch vor der Berufungsverhandlung zurückgenommen.

II. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Sache sind nach seinen Angaben und der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister folgende Feststellungen getroffen worden:

Der jetzt 23 Jahre alte Angeklagte besuchte die Schule bis zum Abitur, das er 1992 ablegte. Noch während des Schulbesuches beantragte er festzustellen, daß er zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt sei. Das Bundesamt für den Zivildienst erkannte ihn mit Bescheid vom 27. Mai 1991 entsprechend seinem Antrag als Kriegsdienstverweigerer an.

Mit Bescheid vom 07. April 1992 wurde der Angeklagte für den Zeitraum vom 04. Januar 1993 bis zum 31. März 1994 zum Zivildienst einberufen. Der Angeklagte leistete zunächst Zivildienst beim Arbeiter-Samariter-Bund Neckar-Alb in Mössingen. Er bat dann Ende Juni 1993 um eine Versetzung zum DRK-Kreisverband in Hamburg-Eimsbüttel, und zwar weil seine Berufsvorstellung in Richtung Rettungsdienst gehe und er die dafür notwendige Sanitäterausbildung beim Deutschen Roten Kreuz erhalten wolle. Diesem Antrag wurde mit Wirkung vom 15. September 1993 entsprochen. Der Angeklagte zog deshalb nach Hamburg um und trat auch zunächst seinen Zivildienst beim Deutschen Roten Kreuz an, wo er Krankentransporte durchführte. Er blieb aber seit dem 11. Oktober 1993 dem Zivildienst fern. Ende Oktober 1993 sendete er folgendes Schreiben an seine Dienststelle, das am 28. Oktober 1993 beim Deutschen Roten Kreuz Hamburg-Eimsbüttel einging:

„Sehr geehrter Herr Wolf,

hiermit erkläre ich, daß ich nicht weiter zum Zivildienst antreten werde. Ich möchte betonen, daß meine Entscheidung nicht direkt mit meiner Dienststelle beim DRK, Monetastraße, zu tun hat. Meine bisherige Meldeadresse in Hamburg bleibt beibehalten.

Mit freundlichem Gruß“

Der Angeklagte leistete in der Folgezeit keinen Zivildienst mehr. Er lebte mit Bekannten in einer Bauwagenkolonne in Hamburg. Seinen Lebensunterhalt verdiente er durch Gelegenheitsarbeiten. Seit August dieses Jahres lernt er als Zimmermann und erhält als Auszubildender eine Vergütung von DM 800,– netto im Monat.

Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.

Er ist bisher nicht vorbestraft.

Der Angeklagte hat in der Berufungsverhandlung vorgetragen, daß er nicht bereit sei, Zivildienst zu leisten. Diese Entscheidung sei endgültig. Der Zivildienst sei Teil eines Kriegsdienstes und er sei nicht bereit, Kriegsdienst zu leisten. Das gleiche gelte auch für den Ersatzdienst nach § 15a ZDG. Er lehne die Einrichtung des Zivildienstes ab, weil er der Meinung sei, daß junge Männer nicht gegen ihren Willen zum Zivildienst verpflichtet werden dürfen; und er wolle mit seiner Weigerung, Zivildienst zu leisten, eine Diskussion darüber in Gang setzen, ob der Gesetzgeber berechtigt sei, für Kriegsdienstgegner einen Ersatzdienst zu schaffen. Er habe lange Zeit über den Zivildienst nachgedacht und sei zu dem Ergebnis gelangt, daß er, wenn er Zivildienst leiste, genausogut zur Bundeswehr hätte gehen können. Er fühle sich „hinter’s Licht geführt“, wenn er den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern dürfe, den Zivildienst jedoch nicht, obwohl dieser die Kriegführung in gleicher Weise ermögliche wie der Kriegsdienst.

Entscheidungsgründe

III. Der Angeklagte ist wegen Dienstflucht nach § 53 ZDG zu bestrafen, denn er hat durch sein Verhalten objektiv und subjektiv diesen Tatbestand erfüllt. Er ist dem Zivildienst ab dem 11. Oktober 1993 ferngeblieben, obwohl er verpflichtet gewesen ist, noch bis zum 31. März 1994 Zivildienst zu leisten. Er wollte sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd entziehen, und dies geschah eigenmächtig.

Das Verhalten des Angeklagten ist rechtswidrig, und zwar unabhängig davon, ob er von seinem Gewissen oder aus anderen Gründen dazu gedrängt worden ist, den Zivildienst zu verweigern. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, daß die Pflicht, einen Ersatz- bzw. Zivildienst zu leisten, und die Strafbarkeit der Verweigerung von Zivildienst auch dann mit dem Grundgesetz übereinstimmen, wenn der Zivildienstverweigerer sich auf Gewissensgründe beruft (vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 20. Dezember 1960, abgedruckt in NJW 1961, 355; 04. Oktober 1965, abgedruckt in NJW 1965, 2195; 05. März 1968, abgedruckt in NJW 1968, 979). Das vom Grundgesetz in Art. 4 Abs. 3 anerkannte Recht, den Wehrdienst mit der Waffe zu verweigern, umfaßt nicht das Recht, die Leistung von Zivildienst ebenfalls zu verweigern. Und das Bundesverfassungsgericht erklärt im Beschluß vom 04. Oktober 1965 (abgedruckt in NJW 1965, Seite 2195) ausdrücklich, daß Art. 4 Abs. 3 GG die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend regele. Die Art. 4 Abs. 3 und 12 Abs. 2 GG (jetzt Art. 12a Abs. 2 GG) beschränken danach die in Art. 4 Abs. 1 GG uneingeschränkt aufgeführte Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht. Diese Meinung hat das Bundesverfassungsgericht auch in späteren Entscheidungen wiederholt bestätigt. Im übrigen ergibt sich die Rechtmäßigkeit des Zivildienstes auch aus dem Grundgesetz selbst, denn Art. 12a Abs. 2 Satz 1 GG lautet: „Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden“.

Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Ein unüberwindlicher psychischer Zwang, der seine Schuld entsprechend den §§ 20, 21 StGB ausschließt oder erheblich vermindert, liegt nicht vor. Der Angeklagte weicht in seiner Persönlichkeitsstruktur nicht von anderen Menschen ab. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß er infolge seiner geistigen und seelischen Beschaffenheit nicht anders hätte handeln können. Er ist ein innerlich freier Mensch, der sich aus freien Stücken und nicht aufgrund eines in einer krankhaften Persönlichkeit wurzelnden übermächtigen Zwanges dazu entschlossen hat, keinen Zivildienst zu leisten.

Unter Abwägung sämtlicher Gründe, die für und die gegen den Angeklagten sprechen, wird Freiheitsstrafe von sechs Monaten als schuldangemessen erachtet.

Dabei hat die Kammer insbesondere die Motivation des Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt. Der Angeklagte hat die Straftat nicht aus eigennützigen Motiven begangen, sondern weil er sich mit seiner Handlung für ein politisches Ziel einsetzen will, von dem er meint, daß es richtig sei.

Bei der Strafzumessung ist geprüft worden, ob für den Angeklagten das „Wohlwollensgebot“ gilt, das die Rechtsprechung für junge Menschen entwickelt hat, die aus Gewissensgründen den Zivildienst verweigern; und die Kammer ist der Meinung, daß die Straftat des Angeklagten durchaus „wohlwollend“ im Sinne jener Rechtsprechung zu beurteilen ist, auch wenn er den Zivildienst nicht aufgrund einer Gewissensentscheidung verweigert hat, sondern weil er mit dieser Tat ein politisches Ziel durchsetzen will. Die Straftat des Angeklagten ist nämlich Teil seines Eintretens dafür, daß der Zivildienst abgeschafft wird. Diese Zielsetzung ist nicht unehrenhaft, ihr liegt insbesondere keine kriminelle Gesinnung zugrunde. Allerdings bedient der Angeklagte sich zur Durchsetzung seines Zieles eines falschen Mittels, nämlich einer rechtswidrig und schuldhaft begangenen Straftat. Und es muß ihm durch den Ausspruch einer schuldangemessenen Strafe deutlich vor Augen geführt werden, daß er bei der Verfolgung seines politischen Zieles keine Straftaten begehen darf. Es bleibt ihm hingegen unbenommen, für sein Ziel mit legalen Mitteln einzutreten und dafür stehen ihm in unserem demokratischen Rechtsstaat viele Möglichkeiten zur Verfügung.

Für den Angeklagten spricht außerdem, daß er bisher unbestraft ist. Zudem war er zur Zeit, als er sich zum Abbruch des Zivildienstes entschlossen hat, noch sehr jung , da er erst einen Monat zuvor sein 21. Lebensjahr vollendet hatte. Dies wird bei der Strafzumessung ebenfalls zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Im Hinblick auf den Strafrahmen von § 53 ZDG, der immerhin Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren umfaßt, wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als schuldangemessen erachtet. Diese Strafe liegt im unteren Bereich des anwendbaren Strafrahmens, den sie nur zum zehnten Teil ausschöpft.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe ist zur Bewährung auszusetzen. Das folgt schon aus § 331 StPO und es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob beim Angeklagten die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB vorliegen. Das Amtsgericht hat das angenommen, und das nur vom Angeklagten angefochtene Urteil darf nicht zu seinem Nachteil verändert werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

11. Kleine Strafkammer am Landgericht Hamburg, Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Kögel als Vorsitzende.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.